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VB.2018.00077 • VG ZH VB.2018.00077 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Mobile Communication Antenna System Overturned Due to Improper Reliance on Unrecorded Judicial Impressions

Geschäftsnummer VB.2018.00077
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against the granting of a building permit for a mobile communication antenna system, affirming that an appeal submitted to an incorrect court address is timely if delivered to the postal service addressed to the correct court, absent evidence of bad faith. However, the court overturned the lower decision because it relied improperly on unrecorded visual impressions from a site inspection made by a judge not involved in the final decision, particularly concerning the roof material relevant to calculating building attenuation. Consequently, the matter was remanded to the lower court for further factual clarification on the materialization of the flat roof, while upholding the lower courts' finding that the antenna installation met the spatial integration requirements of the relevant planning law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage | Mobilfunk-Antennenanlage; Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung; Sachverhaltsfeststellung; genügende Einordnung Bei einer unzutreffenden Adressierung ist von einer rechtzeitigen Übergabe des Rechtsmittels an die Schweizerische Post zuhanden des angerufenen Gerichts und damit von einer fristgerechten Rechtsmittelerhebung auszugehen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerschaft rechtsmissbräuchlich eine falsche Adresse verwendet haben könnte, sondern lediglich irrtümlich (E. 1.2.2). Hinsichtlich der Materialisierung der Flachdachdecke, welche zur Bestimmung der Gebäudedämpfung der Antennenstrahlung von Belang ist, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf im Rahmen ihres Augenscheins gemachte, jedoch nicht protokollierte Eindrücke eines an der Entscheidfällung nicht mitwirkenden Richters abgestellt (E. 3.5.1). Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz als Fachgericht zurückzuweisen (E. 3.6). Aus Gründen der Prozessökonomie ist auch auf die weiteren beschwerdeführerischen Rügen einzugehen (E. 3.7). Die vorliegenden Antennendiagramme entsprechen den Vorgaben des BAFU (E. 4.2). Eine zwischenzeitliche Änderung des Baugesuchs ist vom Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu berücksichtigen (E. 4.4). Die genügende Einordnung der Anlage im Sinn von § 238 PBG wurde von den Vorinstanzen zu Recht bejaht (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Baubewilligung Augenschein Prozessvoraussetzung Rechtssysteme Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. II lit. c NISV

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section and is related to the substance of the appeal regarding the mobile phone antenna system.

§ 238 PBG

The court affirmed that the sufficient integration of the facility according to this provision was correctly assessed by the lower courts.

§ 11 Abs. II VRG

This procedural norm is listed among the legal provisions applied.

§ 20 Abs. I lit. b VRG

This procedural norm is listed among the legal provisions applied.

§ 22 VRG

This procedural norm is listed among the legal provisions applied.

§ 53 VRG

This procedural norm is listed among the legal provisions applied.

§ 64 Abs. I VRG

This procedural norm is listed among the legal provisions applied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00077

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00077 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.02.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage · Mobilfunk-Antennenanlage; Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung; Sachverhaltsfeststellung; genügende Einordnung Bei einer unzutreffenden Adressierung ist von einer rechtzeitigen Übergabe des Rechtsmittels an die Schweizerische Post zuhanden des angerufenen Gerichts und damit von einer fristgerechten Rechtsmittelerhebung auszugehen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerschaft rechtsmissbräuchlich eine falsche Adresse verwendet haben könnte, sondern lediglich irrtümlich (E. 1.2.2).

Hinsichtlich der Materialisierung der Flachdachdecke, welche zur Bestimmung der Gebäudedämpfung der Antennenstrahlung von Belang ist, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf im Rahmen ihres Augenscheins gemachte, jedoch nicht protokollierte Eindrücke eines an der Entscheidfällung nicht mitwirkenden Richters abgestellt (E. 3.5.1). Die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz als Fachgericht zurückzuweisen (E. 3.6). Aus Gründen der Prozessökonomie ist auch auf die weiteren beschwerdeführerischen Rügen einzugehen (E. 3.7).

Die vorliegenden Antennendiagramme entsprechen den Vorgaben des BAFU (E. 4.2). Eine zwischenzeitliche Änderung des Baugesuchs ist vom Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu berücksichtigen (E. 4.4). Die genügende Einordnung der Anlage im Sinn von § 238 PBG wurde von den Vorinstanzen zu Recht bejaht (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung · --- · Stichworte: · ANLAGEGRENZWERT AUGENSCHEINPROTOKOLL EINORDNUNG ERMESSENSSPIELRAUM FRISTWAHRUNG MOBILFUNKANTENNE NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG PARTEIGUTACHTEN RECHTZEITIGKEIT SACHVERHALTSFESTSTELLUNG · Rechtsnormen:

· Art. 11 Abs. II lit. c NISV § 238 PBG § 11 Abs. II VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 22 VRG § 53 VRG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3