Reintegration of Special Education Student into Regular Classroom Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA child with attention deficit issues and partial performance weaknesses, previously in special education at a day school, was ordered by the responsible authority to reintegrate into a regular class for the first time with integrated special education (ISR) for the subsequent school year, following expert reports confirming ongoing special educational needs despite positive development. The court upheld this decision, reasoning that the proposed integrated setting was not shown to be disproportionate or harmful to the child's well-being, and the assignment to ISR during this initial transition phase was deemed lawful given the documented need for special support and the uncertainty regarding the child's ability to manage the increased demands of a standard classroom environment.
Legislator-Regeste
Amtlichintegrierte Sonderschulung | [Der Beschwerdeführer weist eine einfache Aufmerksamkeitsstörung sowie vereinzelte Teilleistungsschwächen auf, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin für die Schuljahre 2015/2016 (1. Klasse) und 2016/2017 (2. Klasse) einer Tagesschule zur Sonderschulung zugewiesen hatte; für das Schuljahr 2017/2018 ordnete sie seine Reintegration in die Regelklasse an und beschloss gleichzeitig, ihn während der Übergangszeit im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) zu fördern.] Bei der integrierten Sonderschulung findet der Unterricht zumindest teilweise in einer Regelklasse statt; das bedeutet, die Sonderschülerin oder der Sonderschüler wird nicht separiert, sondern im Rahmen der Regelklasse gefördert; sie bzw. er arbeitet wenn möglich an denselben Themen wie die Regelklasse und, wo nötig, mit angemessener heilpädagogischer Unterstützung an ihren bzw. seinen angepassten Lernzielen (E. 3.2). Aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Fachberichten erhellt, dass der Beschwerdeführer trotz der von allen Beteiligten hervorgehobenen positiven Entwicklung, die er seit seiner Einschulung gemacht hatte, im Beurteilungszeitpunkt immer noch besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG aufwies, welchen es mit gezielten sonderpädagogischen Massnahmen zu begegnen galt (E. 4.3 Abs. 1). Was das gewählte Setting anbelangt, ist weder – substanziiert – dargetan noch ersichtlich, weshalb dieses unverhältnismässig sein oder das Kindswohl beeinträchtigen sollte (E. 4.3 Abs. 2). Angesichts des im Betrachtungszeitpunkt nachgewiesenen besonderen Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs und der Ungewissheit darüber, wie der Beschwerdeführer mit der Zunahme an Reizen und Anforderungen in der Regelklasse zurechtkommen werde, erzeigt sich die Zuweisung des Beschwerdeführers zur ISR während einer ersten Übergangsphase demnach als rechtmässig (E. 4.4). Kostenauflage infolge Mutwilligkeit der Beschwerde (E. 7). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court imposed costs on the appellant due to vexatious litigation (Mutwilligkeit der Beschwerde).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00076
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00076 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · integrierte Sonderschulung · [Der Beschwerdeführer weist eine einfache Aufmerksamkeitsstörung sowie vereinzelte Teilleistungsschwächen auf, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin für die Schuljahre 2015/2016 (1. Klasse) und 2016/2017 (2. Klasse) einer Tagesschule zur Sonderschulung zugewiesen hatte; für das Schuljahr 2017/2018 ordnete sie seine Reintegration in die Regelklasse an und beschloss gleichzeitig, ihn während der Übergangszeit im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) zu fördern.] Bei der integrierten Sonderschulung findet der Unterricht zumindest teilweise in einer Regelklasse statt; das bedeutet, die Sonderschülerin oder der Sonderschüler wird nicht separiert, sondern im Rahmen der Regelklasse gefördert; sie bzw. er arbeitet wenn möglich an denselben Themen wie die Regelklasse und, wo nötig, mit angemessener heilpädagogischer Unterstützung an ihren bzw. seinen angepassten Lernzielen (E. 3.2).
Aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Fachberichten erhellt, dass der Beschwerdeführer trotz der von allen Beteiligten hervorgehobenen positiven Entwicklung, die er seit seiner Einschulung gemacht hatte, im Beurteilungszeitpunkt immer noch besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG aufwies, welchen es mit gezielten sonderpädagogischen Massnahmen zu begegnen galt (E. 4.3 Abs. 1). Was das gewählte Setting anbelangt, ist weder – substanziiert – dargetan noch ersichtlich, weshalb dieses unverhältnismässig sein oder das Kindswohl beeinträchtigen sollte (E. 4.3 Abs. 2).
Angesichts des im Betrachtungszeitpunkt nachgewiesenen besonderen Betreuungs- und Unterstützungsbedarfs und der Ungewissheit darüber, wie der Beschwerdeführer mit der Zunahme an Reizen und Anforderungen in der Regelklasse zurechtkommen werde, erzeigt sich die Zuweisung des Beschwerdeführers zur ISR während einer ersten Übergangsphase demnach als rechtmässig (E. 4.4). Kostenauflage infolge Mutwilligkeit der Beschwerde (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFMERKSAMKEITSDEFIZITSTÖRUNG BEHINDERUNG INTEGRATION INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG MUTWILLIGE PROZESSFÜHRUNG REGELKLASSE SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT SONDERSCHULUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· § 33 Abs. 1 VSG § 36 Abs. 1 VSG § 36a VSG § 39 VSG § 40 Abs. 1 VSG Art. 22 VSM Art. 28 Abs. 1 VSM · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3