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VB.2018.00073 • VG ZH VB.2018.00073 KI-generiert

Timeliness of Complaint Regarding Package Notification and Merits of Compensation Claim

Geschäftsnummer VB.2018.00073
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a complaint as late because the notification for picking up a package was placed in the recipient's mailbox on December 22nd, making the complaint deadline February 1st, and the complaint was filed on February 2nd. The court reasoned that even if the notification was placed after the mailbox was emptied, the pick-up period began that day. The legal representative's failure to check the mailbox from December 23rd to January 2nd and not consulting tracking information was considered more than slight negligence. Furthermore, the court found the complaint would have failed on its merits anyway, as the complainant did not demonstrate how the lump-sum compensation for the board membership was unfairly determined.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entschädigung für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Konvents | Am 22.12 wurde die Sendung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in dessen Postfach zur Abholung gemeldet, weshalb jener als am 29.12. zugestellt gilt; die Beschwerdefrist endete damit am 1.2., womit die am 2.2. eingereichte Beschwerde verspätet ist (E. 1.4). Dass die Sendung wohl erst zur Abholung gemeldet wurde, nachdem das Postfach geleert worden war, ändert nichts daran, dass die Abholfrist an diesem Tag zu laufen begann (E. 1.5). Dass der Rechtsvertreter das Postfach vom 23.12. bis zum 2.1. nicht leeren liess und zudem im Wissen um diesen Umstand nicht vorsichtshalber die Sendungsverfolgung konsultierte, stellt eine jedenfalls nicht mehr leicht wiegende Fahrlässigkeit dar (E. 1.6). Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg, da nicht dargetan wird, inwiefern Beschwerdegegner und Vorinstanz die Pauschalentschädigung in rechtsverletzender Weise festgelegt haben sollen (E. 2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Forderungseingabe Rechtzeitigkeit der Postaufgabe verspätete Eröffnung pauschale Entschädigung Kündigungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. 2 VRG

Cited as the basis for declaring the appeal inadmissible due to late filing.

§ 22 Abs. 1 VRG

Cited in relation to the legal consequences of late filing, contributing to the inadmissibility.

§ 53 VRG

Cited as the legal basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal.

§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited in the context of the court's assessment of the legal representative's negligence, which is relevant to the procedural inadmissibility.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00073

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00073 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.05.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Entschädigung für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Konvents · Am 22.12 wurde die Sendung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in dessen Postfach zur Abholung gemeldet, weshalb jener als am 29.12. zugestellt gilt; die Beschwerdefrist endete damit am 1.2., womit die am 2.2. eingereichte Beschwerde verspätet ist (E. 1.4).

Dass die Sendung wohl erst zur Abholung gemeldet wurde, nachdem das Postfach geleert worden war, ändert nichts daran, dass die Abholfrist an diesem Tag zu laufen begann (E. 1.5). Dass der Rechtsvertreter das Postfach vom 23.12. bis zum 2.1. nicht leeren liess und zudem im Wissen um diesen Umstand nicht vorsichtshalber die Sendungsverfolgung konsultierte, stellt eine jedenfalls nicht mehr leicht wiegende Fahrlässigkeit dar (E. 1.6). Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg, da nicht dargetan wird, inwiefern Beschwerdegegner und Vorinstanz die Pauschalentschädigung in rechtsverletzender Weise festgelegt haben sollen (E. 2).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ABHOLFRIST BESCHWERDEFRIST POSTFACH WIEDERHERSTELLUNG DER BESCHWERDEFRIST ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 12 Abs. 2 VRG § 22 Abs. 1 VRG § 53 VRG § 138 Abs. 3 lit. a ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2