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VB.2018.00071 • VG ZH VB.2018.00071 KI-generiert

Residence Permit Non-Renewal After Short-Term Marriage and Divorce

Geschäftsnummer VB.2018.00071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the non-renewal of a residence permit for an individual whose marriage to a citizen had ended, despite having a son with her, and reasoned that while the procedural right to be heard was not fundamentally violated despite an unshared letter from the ex-spouse, the substantive requirements for renewal were not met because the marriage lasted less than three years, no post-marital hardship was established, the economic fulfillment of child support obligations was insufficient, and the requirement of blameless conduct was lacking, ultimately deeming the non-renewal proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von Schweizer Ehefrau, mit welcher der Beschwerdeführer einen Sohn hat.] Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz hat das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenügend in ihre Beurteilung miteinbezogen und brauchte keine weiteren Beweiserhebungen vorzunehmen (E. 2.3). Allerdings hätte das Schreiben der Noch-Ehefrau an die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen. Aufgrund der konkreten Umstände kann aber von einer Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (E. 2.4). Die Eheleute haben unbestrittenermassen weniger als drei Jahre zusammengelebt (E. 3.2). Es liegt kein nachehelicher Härtefall vor. Der Beschwerdeführer pflegt zu seinem Sohn in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung (E. 5.1). Er ist den wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn nur ungenügend nachgekommen und es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine Änderung schliessen lassen könnten (E. 5.2.3). Es fehlt auch am Erfordernis des tadellosen Verhaltens (E. 5.3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 6). Gutheissung uP/URB. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ehegatte Aufenthaltsbewilligung kurze Ehedauer Kindesunterhalt Nichtverlängerung des Vertrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. I AuG
· Art. 42 Abs. I AuG Art.
Art. 42 Abs. III AuG
I AuG Art. 42 Abs. III AuG Art.
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
III AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 90 AuG
· Art. 42 Abs. I AuG Art. 42 Abs. III AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 90 AuG Art. 96 AuG Art. 13 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 8 EMRK § 7 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 96 AuG
· Art. 42 Abs. I AuG Art. 42 Abs. III AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 90 AuG Art. 96 AuG Art. 13 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 8 EMRK § 7 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 13 BV
· Art. 42 Abs. I AuG Art. 42 Abs. III AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 90 AuG Art. 96 AuG Art. 13 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 8 EMRK § 7 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 29 Abs. II BV
13 BV Art. 29 Abs. II BV Art.
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00071

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00071 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.09.2018 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von Schweizer Ehefrau, mit welcher der Beschwerdeführer einen Sohn hat.] Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Die Vorinstanz hat das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenügend in ihre Beurteilung miteinbezogen und brauchte keine weiteren Beweiserhebungen vorzunehmen (E. 2.3). Allerdings hätte das Schreiben der Noch-Ehefrau an die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen. Aufgrund der konkreten Umstände kann aber von einer Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (E. 2.4). Die Eheleute haben unbestrittenermassen weniger als drei Jahre zusammengelebt (E. 3.2). Es liegt kein nachehelicher Härtefall vor.

Der Beschwerdeführer pflegt zu seinem Sohn in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung (E. 5.1). Er ist den wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn nur ungenügend nachgekommen und es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine Änderung schliessen lassen könnten (E. 5.2.3). Es fehlt auch am Erfordernis des tadellosen Verhaltens (E. 5.3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 6). Gutheissung uP/URB. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG NICHTVERLÄNGERUNG OBHUT PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN RECHTLICHES GEHÖR SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TADELLOSES VERHALTEN UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNTERHALTSPFLICHT WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:

· Art. 42 Abs. I AuG Art. 42 Abs. III AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 90 AuG Art. 96 AuG Art. 13 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 8 EMRK § 7 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3