Revocation of Residence Permit Based on Sham Marriage Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a residence permit issued under the freedom of movement agreement to a non-EU/EFTA national based on his marriage to an EU citizen, finding numerous indications that the marriage was entered into solely for the purpose of securing a residence permit. The court reasoned that the applicant's right to reside derived from the marriage is forfeited if the union is sham or maintained only for residence, and evidence from a related criminal investigation, despite any potential inadmissibility in that context, sufficiently established the suspicion of a sham marriage, placing the burden on the applicant to rebut it, and further noting that even if the applicant's role as a business manager were legitimate, it would not warrant continued residence in the absence of a genuine spousal relationship.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer tritt als Geschäftsführer eines Kurierdienstes auf und ist mit einer Tschechin verheiratet. Er verfügt aufgrund seiner Ehe mit einer EU-Bürgerin über einen (freizügigkeitsrechtlichen) Aufenthaltsanspruch, welcher jedoch sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach der weitergehenden freizügigkeitsrechtlichen Regelung entfällt, soweit er sich missbräuchlich auf eine inhaltslose Ehe beruft, welche allein zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird. Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene (Schein-)Ehe. Insbesondere die Erkenntnisse aus einer Strafuntersuchung betreffend die organisierte Vermittlung von tschechischen Scheinehefrauen an türkische Ehemänner erhärten den Scheineheverdacht derart, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, die entsprechenden Verdachtsmomente zu entkräften. Die Unverwertbarkeit von Beweismittels im Strafverfahren zieht sodann nicht zwangsläufig deren Unverwertbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach sich, zumal das Migrationsamt auch nicht (rechtsmittellegitimierte) Partei im Strafverfahren war und die ausländerrechtliche Würdigung des Sachverhalts auch nicht im Fokus der strafrechtlichen Ermittlungen stand. Sodann kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer seine Geschäftsführerstellung lediglich vortäuscht, besteht doch ohnehin kein hinreichendes volkswirtschaftliches Interesse daran, ihm deshalb den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is likely the main ground for dismissing the appeal concerning the revocation of the residence permit based on the misuse of rights (sham marriage).
This provision is likely the main ground for dismissing the appeal concerning the revocation of the residence permit based on the misuse of rights (sham marriage) under the Free Movement of Persons Agreement.
This provision is likely the main ground for dismissing the appeal concerning the revocation of the residence permit based on the misuse of rights (sham marriage) under the Free Movement of Persons Agreement.
This provision is likely the main ground for dismissing the appeal concerning the revocation of the residence permit based on the misuse of rights (sham marriage) under the Free Movement of Persons Agreement.
This provision is likely the main ground for dismissing the appeal concerning the revocation of the residence permit based on the misuse of rights (sham marriage) under the Free Movement of Persons Agreement.
This administrative procedural provision is cited in the dispositive concerning the outcome of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00070
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00070 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.06.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.03.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer tritt als Geschäftsführer eines Kurierdienstes auf und ist mit einer Tschechin verheiratet.
Er verfügt aufgrund seiner Ehe mit einer EU-Bürgerin über einen (freizügigkeitsrechtlichen) Aufenthaltsanspruch, welcher jedoch sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach der weitergehenden freizügigkeitsrechtlichen Regelung entfällt, soweit er sich missbräuchlich auf eine inhaltslose Ehe beruft, welche allein zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird. Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene (Schein-)Ehe. Insbesondere die Erkenntnisse aus einer Strafuntersuchung betreffend die organisierte Vermittlung von tschechischen Scheinehefrauen an türkische Ehemänner erhärten den Scheineheverdacht derart, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, die entsprechenden Verdachtsmomente zu entkräften.
Die Unverwertbarkeit von Beweismittels im Strafverfahren zieht sodann nicht zwangsläufig deren Unverwertbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach sich, zumal das Migrationsamt auch nicht (rechtsmittellegitimierte) Partei im Strafverfahren war und die ausländerrechtliche Würdigung des Sachverhalts auch nicht im Fokus der strafrechtlichen Ermittlungen stand.
Sodann kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer seine Geschäftsführerstellung lediglich vortäuscht, besteht doch ohnehin kein hinreichendes volkswirtschaftliches Interesse daran, ihm deshalb den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSLÄNDERRECHTSEHE BEWEISLASTUMKEHR BEWEISVERWERTUNGSVERBOT EU EU-BÜRGER/-IN FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GENEHMIGUNGSENTSCHEID GESCHÄFTSFÜHRER GESCHÄFTSFÜHRUNG RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE SCHEINEHE STRAFPROZESSRECHT TELEFONGESPRÄCH TÜRKEI ÜBERWACHUNG UNSCHULDSVERMUTUNG VERWERTBARKEIT ZWANGSMASSNAHMENGERICHT · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. II AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 51 AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art. 90 AuG Art. 118 Abs. III AuG Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA § 269 Abs. II lit. b StPO § 278 Abs. III StPO § 7 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2