Revocation of Residency Permit Due to Annulled Paternity and Loss of Citizenship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered the revocation of a child's residency permit after the father's declaration of paternity was annulled. The court reasoned that a party cannot be admitted to an appeal solely to impose costs, and if improperly included, lacks standing to appeal unless costs were imposed. The child lost Austrian citizenship retrospectively due to the annulled paternity, and since the marriage was formal, no rights under the free movement agreement could be derived from a stepchild relationship. Deception by a parent is attributable to the child, and in this case, the authorities were deceived regarding paternity, justifying the revocation as proportionate for the 6.5-year-old child.
Legislator-Regeste
AmtlichAufrechterhaltung bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung für ein Kind, nachdem die Anerkennungserklärung des vermeintlichen Vaters wieder aus dem Zivilstandsregister gelöscht worden ist.] Es steht nicht im Belieben der Rekursinstanz, weitere Personen als Partei ins Rekursverfahren aufzunehmen. Solches wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Beiladung erfüllt wären. Das ist hier nicht gegeben; namentlich kann die Beiladung nicht einzig dazu dienen, eine in der Schweiz wohnhafte Person ins Verfahren einzubeziehen, um dieser später die Verfahrenskosten auferlegen zu können. Hat die Vorinstanz eine Person zu Unrecht am Verfahren beteiligt, ist diese nicht zur Beschwerde legitimiert, ausser soweit ihr Kosten auferlegt wurden (E. 1.2). Der Beschwerdeführer 1 hat die österreichische Staatsbürgerschaft durch die Aberkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers 3 rückwirkend verloren. Weil die Ehe zwischen der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer 3 nur noch formell existiert, kann der Beschwerdeführer 1 auch aus dem Stiefkindverhältnis keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen ableiten (E. 3.1). Wird die Migrationsbehörde durch einen Elternteil getäuscht, muss das Kind sich dieses Verhalten anrechnen lassen (E. 4.1). Hier wurde der Beschwerdegegner über die Vaterschaft des Beschwerdeführers 3, die im Zeitpunkt der Geburt bereits angefochten war, getäuscht, weshalb ein Widerrufsgrund vorliegt. Der Widerruf erweist sich für den 6 1/2 Jahre alten Beschwerdeführer 1 als verhältnismässig (E. 4.2 f.). Teilweise Kostenbelastung der Vorinstanz, weil diese das teilweise Nichteintreten durch den unzulässigen Einbezug der Beschwerdeführenden 2 und 3 ins Rekursverfahren verursacht hat (E. 6.1). Abweisung UP/URB wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird.
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KI-generiertCited as a legal basis for the revocation of the settlement permit due to deception of authorities.
Cited as a legal basis for the revocation of the settlement permit due to deception of authorities.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00069
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00069 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.01.2019 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufrechterhaltung bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung für ein Kind, nachdem die Anerkennungserklärung des vermeintlichen Vaters wieder aus dem Zivilstandsregister gelöscht worden ist.] Es steht nicht im Belieben der Rekursinstanz, weitere Personen als Partei ins Rekursverfahren aufzunehmen.
Solches wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Beiladung erfüllt wären. Das ist hier nicht gegeben; namentlich kann die Beiladung nicht einzig dazu dienen, eine in der Schweiz wohnhafte Person ins Verfahren einzubeziehen, um dieser später die Verfahrenskosten auferlegen zu können. Hat die Vorinstanz eine Person zu Unrecht am Verfahren beteiligt, ist diese nicht zur Beschwerde legitimiert, ausser soweit ihr Kosten auferlegt wurden (E. 1.2). Der Beschwerdeführer 1 hat die österreichische Staatsbürgerschaft durch die Aberkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers 3 rückwirkend verloren.
Weil die Ehe zwischen der Kindsmutter und dem Beschwerdeführer 3 nur noch formell existiert, kann der Beschwerdeführer 1 auch aus dem Stiefkindverhältnis keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen ableiten (E. 3.1). Wird die Migrationsbehörde durch einen Elternteil getäuscht, muss das Kind sich dieses Verhalten anrechnen lassen (E. 4.1). Hier wurde der Beschwerdegegner über die Vaterschaft des Beschwerdeführers 3, die im Zeitpunkt der Geburt bereits angefochten war, getäuscht, weshalb ein Widerrufsgrund vorliegt.
Der Widerruf erweist sich für den 6 1/2 Jahre alten Beschwerdeführer 1 als verhältnismässig (E. 4.2 f.). Teilweise Kostenbelastung der Vorinstanz, weil diese das teilweise Nichteintreten durch den unzulässigen Einbezug der Beschwerdeführenden 2 und 3 ins Rekursverfahren verursacht hat (E. 6.1). Abweisung UP/URB wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BEILADUNG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN VATERSCHAFT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2