Recovery of Unlawfully Received Social Assistance Based on Population Register Presumption
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a case concerning the recovery of social assistance benefits deemed unlawfully received, where the applicant claimed to live alone, but official population register records indicated another person was registered at the applicant's address during the relevant period. The court reasoned that while the administrative law context does not strictly mirror the evidentiary weight given to public registers under civil procedure rules, the population register carries a high degree of credibility, establishing a factual presumption of accuracy regarding the recorded facts. Since the applicant failed to raise sufficient doubt against the presumption that they were living in a two-person household, the resulting overpayment of welfare aid was correctly deemed refundable.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Liegen für unterstützungsrelevante Sachverhalte keine direkten Beweise vor, kann von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) geschlossen werden (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin gab an, im streitigen Zeitpunkt alleine gewohnt zu haben. Aus dem Einwohnerregister der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch, dass zum fraglichen Zeitpunkt an ihrer Wohnadresse noch eine weitere Person gemeldet war (E. 4.1). Einwohnerregister müssen vollständig, richtig und aktuell sein (E. 4.2). Im Zivilprozessrecht (Art. 179 ZPO) gelten sie als öffentliche Register, welche für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich befindet sich keine Art. 179 ZPO entsprechende Vermutung, und eine analoge Anwendung erscheint fraglich. Allerdings zeigt der Einbezug der Einwohnerregister in die erhöhte Beweiskraft nach Art. 179 ZPO, dass von einer hohen Glaubwürdigkeit dieses Registers auszugehen ist. Das Einwohnerregister begründet daher eine tatsächliche Vermutung der Richtigkeit der in ihm eingetragenen Tatsachen (E. 4.3). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, erhebliche Zweifel an der Vermutung zu begründen, dass sie in einem Zwei-Personen-Haushalt gelebt hat. Die aufgrund der Annahme eines Ein-Personen-Haushalts zu viel ausgerichtete Sozialhilfe kann zurückverlangt werden (E. 4.5-4.8). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited as a legal norm within the decision, suggesting it was the basis for the substance of the ruling regarding the reimbursement of undue economic assistance.
This provision is cited as a legal norm within the decision, implying its application in the final orders.
This provision is cited as a legal norm within the decision, implying its application in the final orders regarding social assistance.
This provision is cited as a legal norm within the decision, likely relating to the general principles applied.
This provision is cited as a legal norm within the decision, likely relating to the general principles applied.
This provision is cited as a legal norm, relating to the evidentiary weight of public registers, which was a key factual/legal point discussed leading to the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00068
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00068 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Liegen für unterstützungsrelevante Sachverhalte keine direkten Beweise vor, kann von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) geschlossen werden (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin gab an, im streitigen Zeitpunkt alleine gewohnt zu haben.
Aus dem Einwohnerregister der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch, dass zum fraglichen Zeitpunkt an ihrer Wohnadresse noch eine weitere Person gemeldet war (E. 4.1). Einwohnerregister müssen vollständig, richtig und aktuell sein (E. 4.2). Im Zivilprozessrecht (Art. 179 ZPO) gelten sie als öffentliche Register, welche für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich befindet sich keine Art. 179 ZPO entsprechende Vermutung, und eine analoge Anwendung erscheint fraglich.
Allerdings zeigt der Einbezug der Einwohnerregister in die erhöhte Beweiskraft nach Art. 179 ZPO, dass von einer hohen Glaubwürdigkeit dieses Registers auszugehen ist. Das Einwohnerregister begründet daher eine tatsächliche Vermutung der Richtigkeit der in ihm eingetragenen Tatsachen (E. 4.3). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, erhebliche Zweifel an der Vermutung zu begründen, dass sie in einem Zwei-Personen-Haushalt gelebt hat. Die aufgrund der Annahme eines Ein-Personen-Haushalts zu viel ausgerichtete Sozialhilfe kann zurückverlangt werden (E. 4.5-4.8).
Abweisung. · --- · Stichworte: · EINWOHNERREGISTER MITWIRKUNGSPFLICHT ÖFFENTLICHES REGISTER RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERMUTUNGSBASIS VERMUTUNGSFOLGE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 8 MERG § 1 RHG § 26 lit. a SHG Art. 8 ZGB Art. 9 ZGB § 179 ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3