Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00067 • VG ZH VB.2018.00067 KI-generiert

Media Access to Criminal Records with Legitimate Interest Demonstration

Geschäftsnummer VB.2018.00067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought access to records from a concluded criminal proceeding, which the court found generally permissible for third parties, such as media representatives, if they demonstrate a legitimate interest, such as one stemming from media freedom and a public interest in the case, provided that prevailing public or private interests do not outweigh it. The court determined that a legitimate interest existed in this instance because the applicant, representing the media, proved public interest via published articles, and the opposing private interests of individuals identifiable in film material could be accommodated through anonymization; however, the court also noted that while generally there is no right to be heard on the legal reasoning of a decision, a party must be granted a hearing if the authority intends to base its decision on a legal norm or ground not previously raised in the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | Informationszugang zu Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens. Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2). Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung eines Entscheids angehört zu werden. Beabsichtigt eine Behörde jedoch, ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten, so ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei zu gewähren (E. 3.2). Drittpersonen können Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens nehmen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das schutzwürdige Interesse kann sich dabei aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Das schutzwürdige Interesse im Bereich der Medien ergibt sich zum einen aus der Betroffenheit der Medienfreiheit, und zum anderen muss am betreffenden Strafverfahren auch ein öffentliches Interesse bestehen. Der Beschwerdeführer ist in der Medienfreiheit betroffen und vermag mittels diverser Zeitungsartikel das öffentliche Interesse am Strafverfahren nachzuweisen, weshalb ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist (E. 4.1-4.5). Dem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers stehen private Interessen der auf dem Filmmaterial erkennbaren Personen entgegen. Diesen privaten Interessen kann jedoch mittels Anonymisierung entgegengekommen werden (E. 4.7). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Öffentlichkeitsgrundsatz Medienöffentlichkeit Anspruch auf rechtliches Gehör Besuchsrecht Strafregister Strafbarkeit der Medien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00067

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · Informationszugang zu Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens. Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2). Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung eines Entscheids angehört zu werden. Beabsichtigt eine Behörde jedoch, ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten, so ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei zu gewähren (E. 3.2).

Drittpersonen können Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens nehmen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das schutzwürdige Interesse kann sich dabei aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Das schutzwürdige Interesse im Bereich der Medien ergibt sich zum einen aus der Betroffenheit der Medienfreiheit, und zum anderen muss am betreffenden Strafverfahren auch ein öffentliches Interesse bestehen.

Der Beschwerdeführer ist in der Medienfreiheit betroffen und vermag mittels diverser Zeitungsartikel das öffentliche Interesse am Strafverfahren nachzuweisen, weshalb ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist (E. 4.1-4.5). Dem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers stehen private Interessen der auf dem Filmmaterial erkennbaren Personen entgegen. Diesen privaten Interessen kann jedoch mittels Anonymisierung entgegengekommen werden (E. 4.7). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT INFORMATIONSZUGANG INTERESSENABWÄGUNG MEDIENFREIHEIT MOTIVSUBSTITUTION ÖFFENTLICHES INTERESSE PERSÖNLICHKEITSRECHT RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STRAFVERFAHREN · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 30 Abs. III BV Art. 151d lit. b GOG Art. 17 Abs. I IDG § 101 Abs. III StPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2