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VB.2018.00066 • VG ZH VB.2018.00066 KI-generiert

Tiled Stove Reconstruction and Proportionality in Listed Building Demolition Appeal

Geschäftsnummer VB.2018.00066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an administrative appeal regarding the legally binding order to reconstruct a tiled stove that had been removed from a listed building. The higher administrative court confirmed the lower administrative court's finding that the stove, due to its location inside the building, did not possess a qualifying "situational value" warranting protection. However, the court reasoned that the lack of situational value alone does not negate the prerequisite for reconstruction, as protection can also stem from the object's inherent value or the interplay of both values. Crucially, the court held that simply because the stove is gone does not automatically preclude reconstruction requirements; instead, the reinstatement order must be reviewed for proportionality. Ultimately, the court upheld the lower court's decision to annul the reconstruction order because it found that ordering the reinstatement was disproportionate under the circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Wiederherstellung eines Kachelofens, welcher aus einer inventarisierten Baute entfernt worden war: Schutzwürdigkeit; Verhältnismässigkeit. Das Vorliegen eines Situationswerts wurde vom Baurekusrgericht aufgrund seiner Lage im Gebäudeinnern zu Recht verneint. Allein wegen des fehlenden Situationswerts darf allerdings nicht generell auf die fehlende Erfüllung der Rekonstruktionsvoraussetzungen geschlossen werden, kann sich doch die Schutzwürdigkeit eines Objekts sowohl aus einem hohen Eigen- oder Situationswert als auch aus deren Zusammenspiel ergeben (E. 4.2). Auch daraus, dass der Kachelofen nicht mehr vorhanden ist, darf nicht auf das Fehlen der Rekonstruktionsvoraussetzungen geschlossen werden. Vielmehr muss die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig sein (E. 4.4). Unverhältnismässigkeit einer Wiederherstellung; die Anordnung ist vom Baurekursgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden (E. 4.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Abbruchbefehl Verhältnismässigkeit Hofstattrecht Eigentumsklage Grundeigentum Brandschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. II BV

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Art. 36 BV

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§ 203 Abs. I lit. c PBG

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§ 7 Abs. I VRG

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§ 7 Abs. IV VRG

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00066

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00066 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Wiederherstellung eines Kachelofens, welcher aus einer inventarisierten Baute entfernt worden war: Schutzwürdigkeit; Verhältnismässigkeit. Das Vorliegen eines Situationswerts wurde vom Baurekusrgericht aufgrund seiner Lage im Gebäudeinnern zu Recht verneint.

Allein wegen des fehlenden Situationswerts darf allerdings nicht generell auf die fehlende Erfüllung der Rekonstruktionsvoraussetzungen geschlossen werden, kann sich doch die Schutzwürdigkeit eines Objekts sowohl aus einem hohen Eigen- oder Situationswert als auch aus deren Zusammenspiel ergeben (E. 4.2). Auch daraus, dass der Kachelofen nicht mehr vorhanden ist, darf nicht auf das Fehlen der Rekonstruktionsvoraussetzungen geschlossen werden. Vielmehr muss die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig sein (E. 4.4).

Unverhältnismässigkeit einer Wiederherstellung; die Anordnung ist vom Baurekursgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden (E. 4.4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE EIGENWERT EIGNUNG GUTACHTEN KACHELOFEN SCHUTZOBJEKT SCHUTZWÜRDIGKEIT SITUATIONSWERT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II BV Art. 36 BV § 203 Abs. I lit. c PBG § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3