Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00065 • VG ZH VB.2018.00065 KI-generiert

Building Permit Refusal Upheld for Over-Dimensioned Dormers on Protected Object

Geschäftsnummer VB.2018.00065
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against the refusal to grant a retroactive building permit for dormers and the requirement to restore the lawful state, based on the facts that the built dormers, particularly one constructed 86 cm wider than permitted, were deemed over-dimensioned and visually dominant on a protected object. The court reasoned that structures must achieve a satisfactory overall effect, with higher aesthetic standards applied to objects of nature and heritage protection, and that a binding protection agreement specified that the existing roofscape defined the object's character, thus limiting modifications to incidental lighting elements, ultimately finding the required restoration proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Lukarnen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (E. 4.2). Bei Objekten des Natur- und Heimatschutzes werden in gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen gestellt (E. 4.3). Bereits aus dem für den Beschwerdeführer verbindlichen Schutzvertrag ergibt sich, dass die geschlossenen Dachlandschaften den Charakter des Schutzobjekts ausmachen, weshalb gemäss Schutzvertrag nur einzelne Belichtungselemente des Dachgeschosses denkbar sind (E. 5.6). Die um 86 cm breiter als bewilligt gebaute auf der Ostseite liegende Lukarne erscheint überdimensioniert und dominiert die Dachfläche (E. 6.3). Die Lukarne auf der Nordwestseite weicht geringer vom bewilligten Zustand ab. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen jedoch konform ausgeübt, indem sie auch diese Lukarne als überdimensioniert qualifizierte (E. 7.4). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig (E. 8.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
nachträgliche Baubewilligung Ausmass der Baute öffentlich-rechtliches Bauverbot Plangenehmigung Zonenbeschränkungen Grenzabstandsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 341 PBG

This article was cited as the legal basis for the final order rejecting the appeal (Abweisung).

§ 238 Abs. I PBG

This provision was cited in the legal norms section related to the overall decision, despite not being the primary ground for rejection.

§ 238 Abs. II PBG

This provision was cited in the legal norms section related to the overall decision, despite not being the primary ground for rejection.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00065

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00065 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Lukarnen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (E. 4.2).

Bei Objekten des Natur- und Heimatschutzes werden in gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen gestellt (E. 4.3). Bereits aus dem für den Beschwerdeführer verbindlichen Schutzvertrag ergibt sich, dass die geschlossenen Dachlandschaften den Charakter des Schutzobjekts ausmachen, weshalb gemäss Schutzvertrag nur einzelne Belichtungselemente des Dachgeschosses denkbar sind (E. 5.6). Die um 86 cm breiter als bewilligt gebaute auf der Ostseite liegende Lukarne erscheint überdimensioniert und dominiert die Dachfläche (E. 6.3). Die Lukarne auf der Nordwestseite weicht geringer vom bewilligten Zustand ab.

Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen jedoch konform ausgeübt, indem sie auch diese Lukarne als überdimensioniert qualifizierte (E. 7.4). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig (E. 8.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · EINORDNUNG LUKARNE NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG SCHUTZOBJEKT SCHUTZVERTRAG WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 341 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3