Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00064 • VG ZH VB.2018.00064 KI-generiert

Residential Building Exclusion Inventory Challenge Remanded for Further Factual Clarification

Geschäftsnummer VB.2018.00064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a decision regarding the exclusion of a residential building with an ancillary economic section from an inventory, where the initial assessment relied on expert opinions that provided only cursory evaluations of the property's intrinsic and contextual value, lacked detailed information on construction, interior finishing, and photographic evidence, and merely repeated existing inventory data regarding its situational value. The court found that the factual basis for the decision was insufficiently established because the expert reports were too brief and lacked proper derivation, compelling the court to rule that the lower authority failed in its duty to order further factual clarification, such as a supplementary or overarching expert opinion, leading to the partial approval of the appeal and the case being remanded for further investigation into the facts concerning the object's protectability.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Schutzwürdigkeit eines Wohnhauses mit Ökonomieteil: Kognition; Gutachten, Sachverhaltsabklärungen. Mit einem Gutachten sind die im Inventar gemachten Äusserungen genauer abzuklären und ist das Objekt soweit zu beschreiben, dass die Frage der Schutzwürdigkeit beantwortet werden kann. Die Gutachten begnügen sich vorliegend mit äusserst knappen Einschätzungen zum Eigenwert sowie zum Situationswert der Objekte. Ihre Herleitung ist – insbesondere bezüglich des Eigenwerts – nicht nachvollziehbar und lückenhaft. Es fehlen detaillierte fachliche Informationen zur Bausubstanz, dem Innenausbau sowie Fotoaufnahmen. Auch zum Situationswert wiederholen die Gutachten lediglich die Inhalte der verschiedenen Inventare (E. 5.5). Der Beschwerdegegner übernahm in seinem Beschluss die Anträge des Gutachters ohne weitere Ausführungen. Erst in der Rekursantwort machte er weitere Ausführungen und reichte eine Ergänzung des Gutachters ein (E. 5.3). Der Sachverhalt ist nicht genügend erstellt und die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, weitere Sachverhaltsabklärungen in Form eines Ergänzungs- oder Obergutachtens vorzunehmen bzw. anzuordnen (E. 5.7). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung.

Schlagwörter

KI-generiert
Administrativgutachten sachverständige Abklärung ergänzende Beweise Fernhaltemassnahme Immobilienbesitz Novenausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 203 Abs. I lit. c PBG

This provision is the substantive basis for the court's decision regarding the inventory release, given the insufficiency of the factual basis established by the lower court.

§ 64 Abs. I VRG

This provision concerns the procedural obligation of the administrative body to order further factual clarifications, which the lower court failed to do.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00064

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00064 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Schutzwürdigkeit eines Wohnhauses mit Ökonomieteil: Kognition; Gutachten, Sachverhaltsabklärungen. Mit einem Gutachten sind die im Inventar gemachten Äusserungen genauer abzuklären und ist das Objekt soweit zu beschreiben, dass die Frage der Schutzwürdigkeit beantwortet werden kann.

Die Gutachten begnügen sich vorliegend mit äusserst knappen Einschätzungen zum Eigenwert sowie zum Situationswert der Objekte. Ihre Herleitung ist – insbesondere bezüglich des Eigenwerts – nicht nachvollziehbar und lückenhaft. Es fehlen detaillierte fachliche Informationen zur Bausubstanz, dem Innenausbau sowie Fotoaufnahmen. Auch zum Situationswert wiederholen die Gutachten lediglich die Inhalte der verschiedenen Inventare (E. 5.5). Der Beschwerdegegner übernahm in seinem Beschluss die Anträge des Gutachters ohne weitere Ausführungen.

Erst in der Rekursantwort machte er weitere Ausführungen und reichte eine Ergänzung des Gutachters ein (E. 5.3). Der Sachverhalt ist nicht genügend erstellt und die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, weitere Sachverhaltsabklärungen in Form eines Ergänzungs- oder Obergutachtens vorzunehmen bzw. anzuordnen (E. 5.7).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung. · --- · Stichworte: · ERMESSEN GUTACHTEN INVENTARENTLASSUNG RÜCKWEISUNG SACHVERHALT SACHVERHALTSABKLÄRUNG SCHUTZOBJEKT SCHUTZWÜRDIGKEIT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3