Time Living Together Before Permit Approval Counts Towards Cohabitation Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether time spent living together in Switzerland before a family reunification permit was granted could be counted towards the three-year cohabitation requirement for a post-marital residence permit. The applicant had entered Switzerland on a tourist visa and lived with her Swiss husband before her permit was officially approved. The court reasoned that because the conditions for family reunification were met and approval was expected, the time lived together prior to the formal permit could be counted. This resulted in the applicant meeting the three-year requirement, and the case was sent back to the lower court to examine the applicant's integration.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Widerruf) | Nachehelicher Aufenthalt/Berechnung der Dreijahresfrist bei Einreise vor Bewilligung des Nachzugs und bei Auslandaufenthalten. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid (Zwischenentscheid) in Bezug auf den zwischenzeitlich volljährigen Sohn der serbischen Beschwerdeführerin zum Gegenstand hat. Die tatsächlich gemeinsam in gelebter Ehe- und Wohngemeinschaft in der Schweiz verbrachte Zeit kann unter Umständen an die Dreijahresfrist angerechnet werden, bevor der hiesige Aufenthalt legalisiert bzw. das Nachzugsgesuch bewilligt wurde, sofern ein Anspruch auf Wohnsitznahme beim Ehegatten besteht. Mangels integrierender Wirkung selbst aus wichtigen Gründen nicht anrechenbar sind aber Auslandaufenthalte des ausländischen Ehegatten mit abgeleiteten Aufenthaltsrecht. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin hat bereits vor Erteilung einer Einreiseerlaubnis mittels zweckentfremdeten Touristenvisa Wohnsitz bei ihrem damaligen Schweizer Ehegatten genommen. Da die Nachzugsbedingungen aber offensichtlich erfüllt waren und mit der nachträglichen Bewilligung des faktisch bereits vollzogenen Familiennachzugs zu rechnen war, ist an die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend auch die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit vor der Bewilligung des Familiennachzugs anzurechnen. Da damit die relevante Ehegemeinschaft in der Schweiz (knapp) mehr als drei Jahre gedauert hatte, ist das Verfahren zur Prüfung der kumulativ erforderlichen erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nur teilweise Kostenauflage an die überwiegend als obsiegend zu betrachtenden Beschwerdeführenden. Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid). Rückweisung, soweit darauf eingetreten wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the three-year marriage duration requirement for the wife's residence permit.
Used to declare the appeal inadmissible concerning the interlocutory decision regarding the son.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00063
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00063 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · Nachehelicher Aufenthalt/Berechnung der Dreijahresfrist bei Einreise vor Bewilligung des Nachzugs und bei Auslandaufenthalten. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid (Zwischenentscheid) in Bezug auf den zwischenzeitlich volljährigen Sohn der serbischen Beschwerdeführerin zum Gegenstand hat.
Die tatsächlich gemeinsam in gelebter Ehe- und Wohngemeinschaft in der Schweiz verbrachte Zeit kann unter Umständen an die Dreijahresfrist angerechnet werden, bevor der hiesige Aufenthalt legalisiert bzw. das Nachzugsgesuch bewilligt wurde, sofern ein Anspruch auf Wohnsitznahme beim Ehegatten besteht. Mangels integrierender Wirkung selbst aus wichtigen Gründen nicht anrechenbar sind aber Auslandaufenthalte des ausländischen Ehegatten mit abgeleiteten Aufenthaltsrecht. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin hat bereits vor Erteilung einer Einreiseerlaubnis mittels zweckentfremdeten Touristenvisa Wohnsitz bei ihrem damaligen Schweizer Ehegatten genommen.
Da die Nachzugsbedingungen aber offensichtlich erfüllt waren und mit der nachträglichen Bewilligung des faktisch bereits vollzogenen Familiennachzugs zu rechnen war, ist an die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend auch die in der Schweiz gemeinsam verbrachte Zeit vor der Bewilligung des Familiennachzugs anzurechnen. Da damit die relevante Ehegemeinschaft in der Schweiz (knapp) mehr als drei Jahre gedauert hatte, ist das Verfahren zur Prüfung der kumulativ erforderlichen erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nur teilweise Kostenauflage an die überwiegend als obsiegend zu betrachtenden Beschwerdeführenden. Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid). Rückweisung, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSZWECK AUSLANDAUFENTHALT DREIJAHRESFRIST EHEGEMEINSCHAFT EHELICHE GEMEINSCHAFT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN ERFOLGREICHE INTEGRATION FAIT ACCOMPLI FAMILIENGEMEINSCHAFT FAMILIENLEBEN ILLEGALE EINREISE INDIZIEN INDIZIENBEWEIS NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RÜCKWEISUNG TOURISTENVISUM WOHNSITZNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 42 AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 62 AuG Art. 93 BGG Art. 8 Abs. I BV Art. 13 Abs. i EMRK § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 19a VRG § 65a Abs. II VRG Art. 76 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2