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VB.2018.00061 • VG ZH VB.2018.00061 KI-generiert

Harbor Facility Permit Dispute and Strategic Planning Conformity

Geschäftsnummer VB.2018.00061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an application for a concession/permit for a harbor facility, where lower-level planning documents must conform to upper-level strategic planning, allowing deviations only if objectively justified and subordinate. The court reasoned that the "current inventory" under the cantonal strategic plan refers only to existing structures, not planned ones, and that an exceptional permit requires special circumstances making enforcement disproportionate by removing unintended harshness from general norms. Finding no such circumstances or justification for deviation from the cantonal strategic plan, the court rejected the application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligungen/Konzession | Konzession/Bewilligung Hafenanlage. Planungen unterer Stufen haben denjenigen der oberen Stufe, die Nutzungsplanung jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind (E. 5.5.2). Zum "heutigen Bestand" gemäss kantonalem Richtplan sind lediglich die tatsächlich vorhandenen Bauwerke und nicht auch ein erst geplantes Bauwerk zu rechnen (E. 5.5.3). Eine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG erfordert, dass besondere Verhältnisse bestehen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften als unverhältnismässig erscheint. Mit einem Dispens sollen im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d. h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden. Solche Verhältnisse sind vorliegend nicht ersichtlich und ebenso wenig die Voraussetzungen für eine Abweichung vom kantonalen Richtplan (E. 5.5.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Konzession Legitimation gegen Baubewilligung Vollstreckung besondere Umstände Wohnbewilligung Missbrauch von Ausweisen und Schildern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 220 Abs. I PBG

The court cited this provision in its final order regarding the requirement for exceptional circumstances for an exception permit.

§ 16 Abs. II PBG

The court implicitly applied the rule concerning the correspondence of planning levels, which is detailed in the reasoning based on this provision.

§ 338a Abs. I PBG

This provision is listed among the legal norms referenced in the decision context, although the reasoning for its application is summarized in the heading.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00061

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00061 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.07.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Bewilligungen/Konzession · Konzession/Bewilligung Hafenanlage. Planungen unterer Stufen haben denjenigen der oberen Stufe, die Nutzungsplanung jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen.

Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind (E. 5.5.2). Zum "heutigen Bestand" gemäss kantonalem Richtplan sind lediglich die tatsächlich vorhandenen Bauwerke und nicht auch ein erst geplantes Bauwerk zu rechnen (E. 5.5.3). Eine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG erfordert, dass besondere Verhältnisse bestehen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften als unverhältnismässig erscheint. Mit einem Dispens sollen im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten, d. h. offensichtlich ungewollte Wirkungen der notwendigerweise generalisierenden und schematisierenden Normen, die mit dem Erlass nicht beabsichtigt waren, beseitigt werden.

Solche Verhältnisse sind vorliegend nicht ersichtlich und ebenso wenig die Voraussetzungen für eine Abweichung vom kantonalen Richtplan (E. 5.5.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG AUSNAHMEVORAUSSETZUNGEN BOOTSLIEGEPLATZ HAFEN KONZESSION RICHTPLAN RICHTPLAN-TEXT · Rechtsnormen: · § 16 Abs. II PBG § 220 Abs. I PBG § 338a Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3