Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00059 • VG ZH VB.2018.00059 KI-generiert

Pergolas Not Included in Building Volume Calculation

Geschäftsnummer VB.2018.00059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether two pergolas in an attic level should be counted towards the building volume. According to regulations, enclosed spaces with a weather cover are counted, with a weather protection zone extending up to half the room's height. The court determined that the pergolas, which could be closed with glass walls or awnings, did not offer sufficient weather protection, particularly from wind and storms, to be considered enclosed spaces for the purpose of calculating building volume. Therefore, the maximum building volume was not exceeded, and the project was deemed to integrate satisfactorily.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau mit zwei Pergolen im Attikageschoss: Anrechenbarkeit an Baumassenziffer; Einordnung. Anrechenbar ist gemäss PBG 258 I der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen. Nicht einzubeziehen sind unter anderem Räume, die sich innerhalb des Witterungsbereichs unter vorspringenden freitragenden Bauteilen befinden; dabei gilt als Witterungsbereich der äussere Teil des offenen Raums bis zu einer Tiefe, welche der halben Raumhöhe entspricht (PBG 258 II, ABV 13 II). Die Praxis geht vom Gebäudebegriff von § 2 ABV aus. Wesentlich ist, dass ein Witterungsschutz vorhanden ist, das heisst, zum Schutz für Menschen oder Sachen ein mehr oder weniger vollständiger Abschluss besteht, wobei der Raum nicht allseitig abgeschlossen sein muss (E. 4.2). Die Pergolen können hangseitig vertikal mit einer Glasfaltwand, auf ihrer Längsseite mit einer Markise und horizontal ebenfalls mit einer Markise geschlossen werden. Bei letzteren handelt es sich zu einem wesentlichen Teil um nicht stabile Konstruktionen. Im Gegensatz zu einer Stahl-/Glasdecke oder einem herunterklappbaren Vordach ist eine Markise nicht in vergleichbarem Mass witterungsfest. Insbesondere vermag sie starkem Wind oder Sturm kaum genügend standzuhalten und erlaubt keine wetterunabhängige Nutzung. Die Pergolen im Attikageschoss sind damit nicht anrechenbar und die maximale Baumassenziffer wird demzufolge nicht überschritten (E. 4.3). Der Schluss, das Bauprojekt ordne sich in befriedigender Weise ein, ist nicht rechtsverletzend (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Höhe der Baute Bauzone Bauordnung Nichteinzonung Ausgeschlossene Rechtsgebiete Baulinienplan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 258 PBG

This provision concerns the calculation of built-up space and was used to determine the amenability of the pergolas to the building volume index.

§ 13 Abs. II ABV

This provision defines the scope of weather protection for the purpose of calculating built-up space and was applied to the pergolas.

§ 2 ABV

This provision is relevant for the definition of a building and was considered in the assessment of the pergolas.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00059

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00059 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau mit zwei Pergolen im Attikageschoss: Anrechenbarkeit an Baumassenziffer; Einordnung. Anrechenbar ist gemäss PBG 258 I der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen. Nicht einzubeziehen sind unter anderem Räume, die sich innerhalb des Witterungsbereichs unter vorspringenden freitragenden Bauteilen befinden; dabei gilt als Witterungsbereich der äussere Teil des offenen Raums bis zu einer Tiefe, welche der halben Raumhöhe entspricht (PBG 258 II, ABV 13 II).

Die Praxis geht vom Gebäudebegriff von § 2 ABV aus. Wesentlich ist, dass ein Witterungsschutz vorhanden ist, das heisst, zum Schutz für Menschen oder Sachen ein mehr oder weniger vollständiger Abschluss besteht, wobei der Raum nicht allseitig abgeschlossen sein muss (E. 4.2). Die Pergolen können hangseitig vertikal mit einer Glasfaltwand, auf ihrer Längsseite mit einer Markise und horizontal ebenfalls mit einer Markise geschlossen werden. Bei letzteren handelt es sich zu einem wesentlichen Teil um nicht stabile Konstruktionen. Im Gegensatz zu einer Stahl-/Glasdecke oder einem herunterklappbaren Vordach ist eine Markise nicht in vergleichbarem Mass witterungsfest.

Insbesondere vermag sie starkem Wind oder Sturm kaum genügend standzuhalten und erlaubt keine wetterunabhängige Nutzung. Die Pergolen im Attikageschoss sind damit nicht anrechenbar und die maximale Baumassenziffer wird demzufolge nicht überschritten (E. 4.3). Der Schluss, das Bauprojekt ordne sich in befriedigender Weise ein, ist nicht rechtsverletzend (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHENBARKEIT AUGENSCHEIN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMASSENZIFFER EINORDNUNG GEBÄUDEBEGRIFF MARKISEN PERGOLA WITTERUNGSSCHUTZ · Rechtsnormen:

· § 2 ABV § 13 Abs. II ABV § 238 Abs. I PBG § 258 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2