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VB.2018.00057 • VG ZH VB.2018.00057 KI-generiert

Cost Allocation After Cured Procedural Violation

Geschäftsnummer VB.2018.00057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant appealed the cost allocation resulting from an appeal procedure where a lower administrative instance cured a serious violation of the applicant's right to be heard, which had occurred during the initial decision regarding an access to information request. The court reasoned that according to established high court practice, the curing of procedural errors, especially a severe breach of the right to be heard enshrined in specific legislation, must be factored into the final cost apportionment. Consequently, upholding the lower instance's decision to fully charge the applicant based on the principle of the losing party bearing costs, despite the healing of a serious flaw in the first instance, constituted an abuse of discretion, warranting that the applicant be charged only half of the appeal procedure costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kosten (Einsichtsgesuch nach IDG) | [Der - vorliegend gar spezialgesetzlich, nämlich im Gesetz über die Information und den Datenschutz, verankerte - Gehörsanspruch des Beschwerdeführers war seitens der erstinstanzlich verfügenden Behörde schwer verletzt worden, indem diesem vor Erlass der Ausgangsverfügung keinerlei Gelegenheit geboten worden war, zum Gesuch der Beschwerdegegnerin auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen Stellung zu nehmen. Die von ihm in der Folge angerufene Rechtsmittel- bzw. Vorinstanz heilte die Gehörsverletzung und wies den Rekurs sodann ab, wobei sie nach dem Unterliegerprinzip die gesamten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegte und ihm eine Parteientschädigung verweigerte. Betreffend (ausschliesslich) diese Nebenfolgenregelung gelangte der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht.] Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss der Heilung von Verfahrensfehlern in Rechtsmittelverfahren bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden (E. 2.1.1.). Auswertung der seitens des Verwaltungsgerichts in den letzten Jahren getroffenen Entscheide in solchen Fällen (E. 2.1.2). Vielerlei Lösungen lassen sich danach mit den bundesgerichtlichen Anforderungen vereinbaren, wobei sich aufdrängendes Kriterium die im Gesamtkontext zu betrachtende Schwere der Gehörsverletzung darstellt. Das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall, der Heilung einer schweren Verletzung des (sogar spezialgesetzlich verankerten) Gehörsanspruchs im Rekursverfahren bei der Kostenverteilung keinerlei Rechnung zu tragen, stellt einen Ermessensmissbrauch dar (E. 2.1.3). Angemessen erscheint hier, den Beschwerdeführer lediglich mit der Hälfte der Rekursverfahrenskosten zu belasten (E. 2.1.4). Es bleibt bei der Verweigerung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren (E. 2.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Verletzung von Verfahrensrechten Heilung des Verfahrensmangels Kanzleiversehen Kostenerlass Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. II VRG

Cited in the context of the cost allocation in the appeal proceedings following the healing of a severe violation of the right to be heard.

§ 17 Abs. II VRG

Cited in the context of the cost allocation in the appeal proceedings following the healing of a severe violation of the right to be heard.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00057

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00057 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.12.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kosten (Einsichtsgesuch nach IDG) · [Der - vorliegend gar spezialgesetzlich, nämlich im Gesetz über die Information und den Datenschutz, verankerte - Gehörsanspruch des Beschwerdeführers war seitens der erstinstanzlich verfügenden Behörde schwer verletzt worden, indem diesem vor Erlass der Ausgangsverfügung keinerlei Gelegenheit geboten worden war, zum Gesuch der Beschwerdegegnerin auf Zugang zu ihn betreffenden Informationen Stellung zu nehmen.

Die von ihm in der Folge angerufene Rechtsmittel- bzw. Vorinstanz heilte die Gehörsverletzung und wies den Rekurs sodann ab, wobei sie nach dem Unterliegerprinzip die gesamten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegte und ihm eine Parteientschädigung verweigerte. Betreffend (ausschliesslich) diese Nebenfolgenregelung gelangte der Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht.] Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss der Heilung von Verfahrensfehlern in Rechtsmittelverfahren bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden (E. 2.1.1.). Auswertung der seitens des Verwaltungsgerichts in den letzten Jahren getroffenen Entscheide in solchen Fällen (E. 2.1.2).

Vielerlei Lösungen lassen sich danach mit den bundesgerichtlichen Anforderungen vereinbaren, wobei sich aufdrängendes Kriterium die im Gesamtkontext zu betrachtende Schwere der Gehörsverletzung darstellt. Das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall, der Heilung einer schweren Verletzung des (sogar spezialgesetzlich verankerten) Gehörsanspruchs im Rekursverfahren bei der Kostenverteilung keinerlei Rechnung zu tragen, stellt einen Ermessensmissbrauch dar (E. 2.1.3). Angemessen erscheint hier, den Beschwerdeführer lediglich mit der Hälfte der Rekursverfahrenskosten zu belasten (E. 2.1.4).

Es bleibt bei der Verweigerung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren (E. 2.2). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERMESSENSMISSBRAUCH GEHÖRSANSPRUCH GEHÖRSVERLETZUNG HEILUNG KOSTENVERLEGUNG RECHTSMITTELVERFAHREN ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNTERLIEGERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3