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VB.2018.00055 • VG ZH VB.2018.00055 KI-generiert

Applicant v. Social Welfare Authority Regarding Employment and Integration Requirements

Geschäftsnummer VB.2018.00055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant challenged directives issued by the social welfare authority requiring him and his spouse to demonstrate job-seeking efforts, submit medical certificates, and participate in an integration project, arguing that his spouse first required funding for an intensive German course. The court dismissed the appeal, finding that the authority had already financed two German courses for the spouse and that the requested intensive course was unlikely to be more effective, further noting that the integration program offered a viable alternative; the court also ruled that criticism of the authority and the district council was only relevant to supervisory review, which fell outside its jurisdiction, and that the applicant's representation of his wife was improperly substantiated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisungen zur Integration und Stellensuche. Der Beschwerdeführer wehrte sich in seinem und dem Namen seiner Ehefrau gegen die ihnen erteilten Weisungen bezüglich nachzuweisender Arbeitsbemühungen, Einlegens eines Arztzeugnisses sowie Teilnahme an einem Integrationsprojekt. Er machte geltend, seiner Ehefrau sei zunächst ein Intensiv-Deutschkurs zu bezahlen, bevor sie sich der Stellensuche widmen könne. Der Ehefrau wurden indessen bereits zwei Deutschkurse finanziert und nachdem sie nicht bereit gewesen war, ihre Deutschkenntnisse auf dem vorgesehenen Weg zu verbessern, erscheint der beantragte Intensiv-Deutschkurs kaum geeignet, hieran etwas zu ändern. Die Sozialbehörde zeigte hier mit dem Integrationsprogramm einen gangbaren Mittelweg auf, der als erfolgversprechend angesehen werden könnte, würde er denn benutzt werden (E. 3.2). Vertretung der Ehefrau im Beschwerdeverfahren ohne schriftliche Vollmacht, nachdem ihn die Vorinstanz zumindest faktisch als Vertreter seiner Ehefrau anerkannte (E. 1.2). Kritik an Sozialbehörde und am Bezirksrat stünden höchstens in aufsichtsrechtlicher Hinsicht in Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid, wofür jedoch das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (E. 3.3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Eingliederung in den Arbeitsprozess Ehegatte Arbeitsangebot beitragspflichtige Beschäftigung Aufsichtszuständigkeit Anmeldung und Eintragungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Abs. 1 SHG

This provision served as the main ground for rejecting the appeal concerning the instructions on integration efforts.

§ 14 SHG

This provision relates to the rejection of the appeal regarding the instructions on job search efforts.

§ 21 SHG

This provision likely pertains to the appeal concerning the requirement to provide a medical certificate.

§ 16 SHV

This provision relates to the rejection of the appeal regarding the requirement to participate in an integration project.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00055

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00055 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Weisungen zur Integration und Stellensuche. Der Beschwerdeführer wehrte sich in seinem und dem Namen seiner Ehefrau gegen die ihnen erteilten Weisungen bezüglich nachzuweisender Arbeitsbemühungen, Einlegens eines Arztzeugnisses sowie Teilnahme an einem Integrationsprojekt.

Er machte geltend, seiner Ehefrau sei zunächst ein Intensiv-Deutschkurs zu bezahlen, bevor sie sich der Stellensuche widmen könne. Der Ehefrau wurden indessen bereits zwei Deutschkurse finanziert und nachdem sie nicht bereit gewesen war, ihre Deutschkenntnisse auf dem vorgesehenen Weg zu verbessern, erscheint der beantragte Intensiv-Deutschkurs kaum geeignet, hieran etwas zu ändern. Die Sozialbehörde zeigte hier mit dem Integrationsprogramm einen gangbaren Mittelweg auf, der als erfolgversprechend angesehen werden könnte, würde er denn benutzt werden (E. 3.2).

Vertretung der Ehefrau im Beschwerdeverfahren ohne schriftliche Vollmacht, nachdem ihn die Vorinstanz zumindest faktisch als Vertreter seiner Ehefrau anerkannte (E. 1.2). Kritik an Sozialbehörde und am Bezirksrat stünden höchstens in aufsichtsrechtlicher Hinsicht in Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid, wofür jedoch das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (E. 3.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFLAGE AUFSICHTSRECHT DEUTSCHKURS EHEFRAU INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN INTEGRATIONSPROGRAMM STELLENSUCHE VERTRETUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 21 SHG § 24 Abs. 1 SHG § 16 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3