Father's Contact Ban Extended, But Limited
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court extended a contact ban for three months against a father regarding his two young children after a verbal altercation between the parents. While acknowledging that prior criminal procedure measures did not preclude extending protection orders and that the situation warranted intervention due to escalating conflict and unresolved financial disputes, the court found the complete three-month ban on contact with the children disproportionate. The court reasoned that contact, even via a neutral third party, should be permitted, and jurisdiction for supervised visitation was not with this court.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontaktverbots zu den 6- und 3-jährigen Kindern um drei Monate. Der Haftrichter verlängerte die Schutzmassnahmen nicht nur gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau, sondern auch gegenüber den beiden Kindern, welche bei einer verbalen, eine Drohung enthaltende Auseinandersetzung ihrer Eltern im Auto auf dessen Rücksitz sassen, um die Maximaldauer von drei Monaten. Bereits erlassene Ersatzmassnahmen nach StPO stehen der zeitlich späteren Verlängerung von Schutzmassnahmen nach GSG nicht entgegen, da sie sich sowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch der Voraussetzungen zur Anordnung voneinander unterscheiden (E. 5.1). Es lag im Ermessen des Haftrichters in Anbetracht der sich nicht beruhigenden Situation der Parteien und der ungelösten Alimentenstreitigkeit von einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität der Beschwerdegegnerin und auch ohne einen Akt physischer Gewalt vom Vorliegen häuslicher Gewalt auszugehen (E. 5.2). Die Begründung des Haftrichters, wonach es den Parteien bei einer Verändung der Verhältnisse offenstehe, die Änderung oder Aufhebung der GSG-Massnahmen zu beantragen, kann kein Argument für die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern um die Maximalfrist darstellen. Ein gänzliches Kontaktverbot während drei Monaten gegenüber den Kindern erweist sich im vorliegenden Fall als unverhältnismässig. Die Verhältnismässigkeit muss unabhängig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich bzw. praktikabel wäre oder nicht. Bei telefonischen Kontakten, vermittelt über eine neutrale Drittperson, wäre die Beschwerdegegnerin nicht involviert, weshalb dem Beschwerdeführer solche Kontakte zu erlauben sind. Zur Anordnung eines (begleiteten) Besuchsrechts ist das Verwaltungsgericht nicht zuständing (E. 6.4). Teilweise Gutheissung. Gewährung UP/URB.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely serves as the main ground for the court's decision regarding the extension of protection measures, considering the assessment of proportionality and the specific circumstances involving the children.
This provision is likely relevant for the court's ruling on the specific measures ordered, including the modification of the contact prohibition.
This provision is likely cited as a general basis for applying measures under the Gewaltschutzgesetz (GSG).
This provision is likely related to the conditions for ordering protection measures, which would be relevant to the court's assessment.
This provision might be cited in relation to specific aspects of the protection measures, potentially concerning communication or contact arrangements.
This provision is likely a general introductory article for the GSG, providing context for the measures discussed.
This provision likely relates to the duration or extension of protection measures, a key aspect of the court's decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00054
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00054 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.03.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontaktverbots zu den 6- und 3-jährigen Kindern um drei Monate. Der Haftrichter verlängerte die Schutzmassnahmen nicht nur gegenüber der getrennt lebenden Ehefrau, sondern auch gegenüber den beiden Kindern, welche bei einer verbalen, eine Drohung enthaltende Auseinandersetzung ihrer Eltern im Auto auf dessen Rücksitz sassen, um die Maximaldauer von drei Monaten.
Bereits erlassene Ersatzmassnahmen nach StPO stehen der zeitlich späteren Verlängerung von Schutzmassnahmen nach GSG nicht entgegen, da sie sich sowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch der Voraussetzungen zur Anordnung voneinander unterscheiden (E. 5.1). Es lag im Ermessen des Haftrichters in Anbetracht der sich nicht beruhigenden Situation der Parteien und der ungelösten Alimentenstreitigkeit von einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität der Beschwerdegegnerin und auch ohne einen Akt physischer Gewalt vom Vorliegen häuslicher Gewalt auszugehen (E. 5.2).
Die Begründung des Haftrichters, wonach es den Parteien bei einer Verändung der Verhältnisse offenstehe, die Änderung oder Aufhebung der GSG-Massnahmen zu beantragen, kann kein Argument für die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern um die Maximalfrist darstellen. Ein gänzliches Kontaktverbot während drei Monaten gegenüber den Kindern erweist sich im vorliegenden Fall als unverhältnismässig. Die Verhältnismässigkeit muss unabhängig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich bzw. praktikabel wäre oder nicht.
Bei telefonischen Kontakten, vermittelt über eine neutrale Drittperson, wäre die Beschwerdegegnerin nicht involviert, weshalb dem Beschwerdeführer solche Kontakte zu erlauben sind. Zur Anordnung eines (begleiteten) Besuchsrechts ist das Verwaltungsgericht nicht zuständing (E. 6.4). Teilweise Gutheissung. Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · DROHUNG EINTRETENSFRAGE ERSATZMASSNAHMEN ESKALATION GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT HAFTRICHTER HÄUSLICHE GEWALT KINDER KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG · Rechtsnormen:
· Art. 2 GSG Art. 2 Abs. 1 GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 6 Abs. 3 GSG Art. 10 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG Art. 10 Abs. 2 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3