Municipality's Constitution Upheld Against Cantonal Government's Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a cantonal government's approval of a revised municipal constitution. The government had required the municipality to clarify provisions regarding the creation of new positions to prevent the establishment of new tasks requiring new expenditures, and to prevent the granting of new spending authority to certain municipal bodies. The court found that the government's review is limited to legality, and that municipalities can undertake additional local tasks not comprehensively covered by higher levels of government. It determined that the legal principle already prohibits creating new tasks or abandoning existing ones through these provisions, thus rendering the clarification unnecessary. Furthermore, even if the provisions granted spending authority, this would not violate superior law. Therefore, the court upheld the municipality's constitution.
Legislator-Regeste
AmtlichGenehmigung der Gemeindeordnung | [Im Rahmen des Beschlusses über die Genehmigung der revidierten Gemeindeordnung verpflichtete der Regierungsrat die Gemeinde Männedorf, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 GO, wonach dem Gemeindevorstand bzw. der Schulpflege die Kompetenz zur Schaffung neuer Stellen zukomme, dahingehend anzupassen bzw. zu konkretisieren, dass damit keine neue Aufgaben begründet werden könnten, für die neue Ausgaben zu bewilligen seien.] Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrats, dessen Überprüfungsbefugnis auf eine Rechtmässigkeitskontrolle beschränkt ist (E. 2). Die kantonale Gesetzgebung regelt die Gemeindeaufgaben nicht abschliessend, weshalb die politischen Gemeinden befugt sind, freiwillig zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, soweit es sich um typisch lokale Angelegenheiten handelt, um welche sich Kanton oder Bund nicht umfassend kümmern. Die Aufgabenerfüllung hat auf einer vom zuständigen Gemeindeorgan erlassenen hinreichenden Rechtsgrundlage zu beruhen; in Betracht fallen dabei neben generell-abstrakten Normen namentlich auch Ausgabenbeschlüsse (zum Ganzen E. 4.1). Vorliegend ergibt sich insofern bereits aus dem Legalitätsprinzip, dass gestützt auf die Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 GO keine neuen Gemeindeaufgaben geschaffen oder auf die Erfüllung bestehender Gemeindeaufgaben verzichtet werden darf, weshalb eine dementsprechende Präzisierung der Gemeindeordnung nicht erforderlich ist (E. 4.2). Offenbleiben kann sodann, ob dem Gemeindevorstand oder der Schulpflege in Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 GO zugleich die Ausgabenbewilligungskompetenz übertragen wird; denn selbst für den Fall, dass die beiden genannten Bestimmungen auch die entsprechende Ausgabenkompetenz des Gemeindevorstands bzw. der Schulpflege einschlössen, verstiesse dies nicht gegen übergeordnetes Recht (E. 4.3). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this article to define the scope of the cantonal government's review authority over municipal ordinances.
This provision is cited in relation to the principle of legality, which the court used to argue that specific clarifications in the municipal ordinance were not necessary.
This provision is mentioned in the context of the legal basis for municipal tasks and the possibility of them undertaking additional tasks.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00052
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00052 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.04.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Genehmigung der Gemeindeordnung · [Im Rahmen des Beschlusses über die Genehmigung der revidierten Gemeindeordnung verpflichtete der Regierungsrat die Gemeinde Männedorf, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 GO, wonach dem Gemeindevorstand bzw. der Schulpflege die Kompetenz zur Schaffung neuer Stellen zukomme, dahingehend anzupassen bzw. zu konkretisieren, dass damit keine neue Aufgaben begründet werden könnten, für die neue Ausgaben zu bewilligen seien.] Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrats, dessen Überprüfungsbefugnis auf eine Rechtmässigkeitskontrolle beschränkt ist (E. 2).
Die kantonale Gesetzgebung regelt die Gemeindeaufgaben nicht abschliessend, weshalb die politischen Gemeinden befugt sind, freiwillig zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, soweit es sich um typisch lokale Angelegenheiten handelt, um welche sich Kanton oder Bund nicht umfassend kümmern. Die Aufgabenerfüllung hat auf einer vom zuständigen Gemeindeorgan erlassenen hinreichenden Rechtsgrundlage zu beruhen; in Betracht fallen dabei neben generell-abstrakten Normen namentlich auch Ausgabenbeschlüsse (zum Ganzen E. 4.1). Vorliegend ergibt sich insofern bereits aus dem Legalitätsprinzip, dass gestützt auf die Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 GO keine neuen Gemeindeaufgaben geschaffen oder auf die Erfüllung bestehender Gemeindeaufgaben verzichtet werden darf, weshalb eine dementsprechende Präzisierung der Gemeindeordnung nicht erforderlich ist (E. 4.2).
Offenbleiben kann sodann, ob dem Gemeindevorstand oder der Schulpflege in Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 GO zugleich die Ausgabenbewilligungskompetenz übertragen wird; denn selbst für den Fall, dass die beiden genannten Bestimmungen auch die entsprechende Ausgabenkompetenz des Gemeindevorstands bzw. der Schulpflege einschlössen, verstiesse dies nicht gegen übergeordnetes Recht (E. 4.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFGABENÜBERTRAGUNG AUSGABENBEWILLIGUNG AUSGABENREFERENDUM FINANZKOMPETENZ GEMEINDEORDNUNG GENEHMIGUNG GENERELL-ABSTRAKT KOMMUNALE AUFGABE KOMPETENZ LEGALITÄTSPRINZIP RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE REGIERUNGSRAT REVISION · Rechtsnormen:
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