Award of Legal Costs in Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal appeal, a prevailing private party is generally entitled to compensation for legal costs if the case involved complex facts or intricate legal questions requiring significant effort or legal counsel, or if the appeal itself was clearly unfounded. The court found that the lower instance overstepped its discretion by largely denying compensation to the petitioner who had substantially won their case. The compensation awarded is intended to cover, at most, the necessary legal expenses, and often only partially.
Legislator-Regeste
AmtlichParteientschädigung | [Anspruch auf Parteientschädigung der überwiegend obsiegenden privaten Partei im Rechtsmittelverfahren] Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein ein bedingtes Anrecht auf Parteientschädigung, sobald die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war; alsdann lässt sich eine Entschädigung ausschliesslich unter besonderen Umständen verweigern. Hat eine private Partei, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Behörde obsiegt, eine Vertretung beigezogen, ist ihr im Normalfall eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2.1). Die angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens bloss teilweise (E. 2.2). Die Vorinstanz verlässt den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie der im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Parteientschädigung versagt (E. 3.1). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for awarding party compensation to the prevailing party in the appeal proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00051
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00051 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.01.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Parteientschädigung · [Anspruch auf Parteientschädigung der überwiegend obsiegenden privaten Partei im Rechtsmittelverfahren] Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein ein bedingtes Anrecht auf Parteientschädigung, sobald die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war; alsdann lässt sich eine Entschädigung ausschliesslich unter besonderen Umständen verweigern.
Hat eine private Partei, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Behörde obsiegt, eine Vertretung beigezogen, ist ihr im Normalfall eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2.1). Die angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens bloss teilweise (E. 2.2). Die Vorinstanz verlässt den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum, wenn sie der im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Parteientschädigung versagt (E. 3.1).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT NOTWENDIGE AUFWENDUNG NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG OBSIEGEND PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTSVERTRETUNG · Rechtsnormen: · § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3