Gravel Pit Conversion to Recycling Facility Near Protected Amphibian Spawning Ground
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a request to convert a gravel pit into a recycling facility, situated near an amphibian spawning ground of national importance. The applicant appealed a prior decision that had sent the case back to lower authorities, citing insufficient consideration of the amphibian spawning ground and the need to clearly define its boundaries. The court upheld a recent procedural change regarding the standing of environmental organizations to appeal, finding it legally sound. The court also noted that the proposed commercial use of the land, which is zoned for agriculture, requires special permits. The original decision to send the case back was affirmed because the precise boundaries of the protected spawning area were not yet determined and further examination was needed to ascertain if specific planning regulations were met.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung: Umnutzung eines Kieswerks zu einer Recyclinganlage bei einem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rückweisungsentscheid, mit welchem die Vorinstanz den Rekurs gegen die Bewilligung eines Baugesuchs betreffend Abbruch, Anbau, Umbau und Nutzungsänderung gewerblich genutzter Bauten und Anlagen eines früheren Kieswerks insoweit guthiess, als sie die angefochtenen Entscheide aufhob und das Geschäft an die Vorinstanzen zur Fortsetzung des Verfahrens zurückwies, was sie im Kern mit der ungenügenden Berücksichtigung des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung und fehlender Abgrenzung des Schutzobjekts (Art. 5 AlgV) begründete (dazu E. 4.2). Die Eintretensvoraussetzungen von von § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen vor (E. 1.2). Prüfung der Praxisänderung des Baurekursgerichts betreffend Rekurslegitimation, wonach eine kantonale Sektion im Zustellungsgesuch nach § 315 Abs. 1 PBG ausdrücklich darauf hinweisen muss, wenn sie auch in Vertretung der gesamtschweizerischen Mutterorganisation handelt. Die Praxisänderung entspricht einer besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks und ist damit geboten (E. 2). Da das Areal vorliegend in der Landwirtschaftszone liegt und die gewerbliche Nutzung nicht zonenkonform ist, erfordert das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24e oder Art. 37a RPG. Die Baueingabe sieht zahlreiche Zweckänderungen und bauliche Massnahmen vor; die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite des Bestandesschutzes, wenn sie aus der angeblich unveränderten Nutzung des Areals das Gegenteil ableiten will (E. 3). Die Rückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der genaue Grenzverlauf noch nicht im Sinn der Amphibienlaichverordnung festgelegt wurde, was zunächst vorzunehmen ist. Zudem ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 43 und 43a RPV kumulativ erfüllt sind (E. 4.6). Abweisung, soweit eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court states that the admissibility requirements of Art. 93 para. 1 lit. b BGG are met.
The previous instance's decision was set aside and the case was remitted because the amphibian spawning area of national importance was not sufficiently considered and the protected object's boundaries were not defined as required by Art. 5 AlgV.
It is to be examined whether the conditions according to Art. 43 and 43a RPV are cumulatively met.
The court refers to the Amphibian Spawning Area Ordinance when discussing the protection of the amphibian spawning area.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00050
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00050 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.04.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung: Umnutzung eines Kieswerks zu einer Recyclinganlage bei einem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rückweisungsentscheid, mit welchem die Vorinstanz den Rekurs gegen die Bewilligung eines Baugesuchs betreffend Abbruch, Anbau, Umbau und Nutzungsänderung gewerblich genutzter Bauten und Anlagen eines früheren Kieswerks insoweit guthiess, als sie die angefochtenen Entscheide aufhob und das Geschäft an die Vorinstanzen zur Fortsetzung des Verfahrens zurückwies, was sie im Kern mit der ungenügenden Berücksichtigung des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung und fehlender Abgrenzung des Schutzobjekts (Art. 5 AlgV) begründete (dazu E. 4.2).
Die Eintretensvoraussetzungen von von § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen vor (E. 1.2). Prüfung der Praxisänderung des Baurekursgerichts betreffend Rekurslegitimation, wonach eine kantonale Sektion im Zustellungsgesuch nach § 315 Abs. 1 PBG ausdrücklich darauf hinweisen muss, wenn sie auch in Vertretung der gesamtschweizerischen Mutterorganisation handelt. Die Praxisänderung entspricht einer besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks und ist damit geboten (E. 2). Da das Areal vorliegend in der Landwirtschaftszone liegt und die gewerbliche Nutzung nicht zonenkonform ist, erfordert das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24e oder Art. 37a RPG.
Die Baueingabe sieht zahlreiche Zweckänderungen und bauliche Massnahmen vor; die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite des Bestandesschutzes, wenn sie aus der angeblich unveränderten Nutzung des Areals das Gegenteil ableiten will (E. 3). Die Rückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der genaue Grenzverlauf noch nicht im Sinn der Amphibienlaichverordnung festgelegt wurde, was zunächst vorzunehmen ist. Zudem ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 43 und 43a RPV kumulativ erfüllt sind (E. 4.6). Abweisung, soweit eintreten.
· --- · Stichworte: · AMPHIBIEN AMPHIBIENLEICHGEBIET AMPHIBIENLEICHGEBIETVERORDNUNG AMPHIBIENTUNNEL AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN ENDENTSCHEID KIESABBAU LANDWIRTSCHAFTSZONE LEGITIMATION NUTZUNGSÄNDERUNG RÜCKWEISUNG UMNUTZUNG UMWELTSCHUTZ ZWECKÄNDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 1 AlgV Art. 3 AlgV Art. 5 AlgV Art. 93 Abs. 1 BGG Art. 9 BV Art. 18a NHG § 315 PBG Art. 24 RPG Art. 24c RPG Art. 37a RPG Art. 43 RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1