Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00050 • VG ZH VB.2018.00050 KI-generiert

Gravel Pit Conversion to Recycling Facility Near Protected Amphibian Spawning Ground

Geschäftsnummer VB.2018.00050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves a request to convert a gravel pit into a recycling facility, situated near an amphibian spawning ground of national importance. The applicant appealed a prior decision that had sent the case back to lower authorities, citing insufficient consideration of the amphibian spawning ground and the need to clearly define its boundaries. The court upheld a recent procedural change regarding the standing of environmental organizations to appeal, finding it legally sound. The court also noted that the proposed commercial use of the land, which is zoned for agriculture, requires special permits. The original decision to send the case back was affirmed because the precise boundaries of the protected spawning area were not yet determined and further examination was needed to ascertain if specific planning regulations were met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung: Umnutzung eines Kieswerks zu einer Recyclinganlage bei einem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rückweisungsentscheid, mit welchem die Vorinstanz den Rekurs gegen die Bewilligung eines Baugesuchs betreffend Abbruch, Anbau, Umbau und Nutzungsänderung gewerblich genutzter Bauten und Anlagen eines früheren Kieswerks insoweit guthiess, als sie die angefochtenen Entscheide aufhob und das Geschäft an die Vorinstanzen zur Fortsetzung des Verfahrens zurückwies, was sie im Kern mit der ungenügenden Berücksichtigung des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung und fehlender Abgrenzung des Schutzobjekts (Art. 5 AlgV) begründete (dazu E. 4.2). Die Eintretensvoraussetzungen von von § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen vor (E. 1.2). Prüfung der Praxisänderung des Baurekursgerichts betreffend Rekurslegitimation, wonach eine kantonale Sektion im Zustellungsgesuch nach § 315 Abs. 1 PBG ausdrücklich darauf hinweisen muss, wenn sie auch in Vertretung der gesamtschweizerischen Mutterorganisation handelt. Die Praxisänderung entspricht einer besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks und ist damit geboten (E. 2). Da das Areal vorliegend in der Landwirtschaftszone liegt und die gewerbliche Nutzung nicht zonenkonform ist, erfordert das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24e oder Art. 37a RPG. Die Baueingabe sieht zahlreiche Zweckänderungen und bauliche Massnahmen vor; die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite des Bestandesschutzes, wenn sie aus der angeblich unveränderten Nutzung des Areals das Gegenteil ableiten will (E. 3). Die Rückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der genaue Grenzverlauf noch nicht im Sinn der Amphibienlaichverordnung festgelegt wurde, was zunächst vorzunehmen ist. Zudem ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 43 und 43a RPV kumulativ erfüllt sind (E. 4.6). Abweisung, soweit eintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Grundstücksnutzung Abfallverwertung gewerbliche Nutzung naturschutzrechtliche Bewilligung Umweltverträglichkeitsbericht geschützte Rechtsgüter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 Abs. 1 BGG

The court states that the admissibility requirements of Art. 93 para. 1 lit. b BGG are met.

Art. 5 AlgV

The previous instance's decision was set aside and the case was remitted because the amphibian spawning area of national importance was not sufficiently considered and the protected object's boundaries were not defined as required by Art. 5 AlgV.

Art. 43 RPV

It is to be examined whether the conditions according to Art. 43 and 43a RPV are cumulatively met.

Art. 3 AlgV

The court refers to the Amphibian Spawning Area Ordinance when discussing the protection of the amphibian spawning area.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00050

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00050 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.04.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung: Umnutzung eines Kieswerks zu einer Recyclinganlage bei einem Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rückweisungsentscheid, mit welchem die Vorinstanz den Rekurs gegen die Bewilligung eines Baugesuchs betreffend Abbruch, Anbau, Umbau und Nutzungsänderung gewerblich genutzter Bauten und Anlagen eines früheren Kieswerks insoweit guthiess, als sie die angefochtenen Entscheide aufhob und das Geschäft an die Vorinstanzen zur Fortsetzung des Verfahrens zurückwies, was sie im Kern mit der ungenügenden Berücksichtigung des Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung und fehlender Abgrenzung des Schutzobjekts (Art. 5 AlgV) begründete (dazu E. 4.2).

Die Eintretensvoraussetzungen von von § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen vor (E. 1.2). Prüfung der Praxisänderung des Baurekursgerichts betreffend Rekurslegitimation, wonach eine kantonale Sektion im Zustellungsgesuch nach § 315 Abs. 1 PBG ausdrücklich darauf hinweisen muss, wenn sie auch in Vertretung der gesamtschweizerischen Mutterorganisation handelt. Die Praxisänderung entspricht einer besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks und ist damit geboten (E. 2). Da das Areal vorliegend in der Landwirtschaftszone liegt und die gewerbliche Nutzung nicht zonenkonform ist, erfordert das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24e oder Art. 37a RPG.

Die Baueingabe sieht zahlreiche Zweckänderungen und bauliche Massnahmen vor; die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite des Bestandesschutzes, wenn sie aus der angeblich unveränderten Nutzung des Areals das Gegenteil ableiten will (E. 3). Die Rückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der genaue Grenzverlauf noch nicht im Sinn der Amphibienlaichverordnung festgelegt wurde, was zunächst vorzunehmen ist. Zudem ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 43 und 43a RPV kumulativ erfüllt sind (E. 4.6). Abweisung, soweit eintreten.

· --- · Stichworte: · AMPHIBIEN AMPHIBIENLEICHGEBIET AMPHIBIENLEICHGEBIETVERORDNUNG AMPHIBIENTUNNEL AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN ENDENTSCHEID KIESABBAU LANDWIRTSCHAFTSZONE LEGITIMATION NUTZUNGSÄNDERUNG RÜCKWEISUNG UMNUTZUNG UMWELTSCHUTZ ZWECKÄNDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 1 AlgV Art. 3 AlgV Art. 5 AlgV Art. 93 Abs. 1 BGG Art. 9 BV Art. 18a NHG § 315 PBG Art. 24 RPG Art. 24c RPG Art. 37a RPG Art. 43 RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1