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VB.2018.00046 • VG ZH VB.2018.00046 KI-generiert

Settlement Permit Residency Calculation and Integration Assessment

Geschäftsnummer VB.2018.00046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a settlement permit but did not meet the ten-year residency requirement due to an absence exceeding two years, which precluded counting prior training stays toward the requisite period, and the court noted that his prior conviction for driving under the influence raised doubts about his eligibility for the accelerated permit requiring exceptionally strong integration. The court reasoned that while an absolutely impeccable record is not mandatory for early issuance, any criminal deficiencies must be outweighed by superior integration achievements in other areas, and the lower courts erred by treating an impeccable record as an absolute prerequisite, failing to conduct a holistic assessment of the applicant's integration efforts, thus necessitating a remand for reassessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung | Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei Straffälligkeit. Die Niederlassungsbewilligung kann ordentlich erteilt werden, wenn sich der betroffene Ausländer mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat, während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Frühere Aufenthalte sind jedoch nur dann an die Zehnjahresfrist anzurechnen, wenn die Anwesenheit in der Schweiz nicht mehr als zwei Jahre unterbrochen war und der soziale und kulturelle Bezug zur Schweiz weiterbesteht. Bei (besonders) erfolgreicher Integration kann die Niederlassungsbewilligung auch vorzeitig erteilt werden, womit ein gesetzlicher Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden soll. Dies setzt nicht zwingend einen absolut tadellosen Leumund voraus, jedoch müssen diesbezügliche Integrationsdefizite durch umso grössere Integrationsleistungen in anderen Bereichen kompensiert werden, weshalb eine vorzeitige Bewilligungserteilung bei über Bagatellen hinausgehender Delinquenz nur ganz ausnahmsweise durch ausserordentliche Integrationserfolge in anderen Bereichen aufgewogen werden kann. Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht, da ihm frühere Ausbildungsaufenthalte in der Schweiz aufgrund einer zwischenzeitlichen Landesabwesenheit von mehr als zwei Jahren nicht an die notwendige Zehnjahresfrist anzurechnen sind. Da der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigen Zustand zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung überdurchschnittliche Integrationsanstrengungen erfordert, ist zweifelhaft ob er die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Jedoch haben die Vorinstanzen fälschlicherweise einen absoluttadellosen Leumund als zwingende Voraussetzung für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung betrachtet und in Unterschreitung des ihnen zustehenden Ermessens die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers nicht einer Gesamtwürdigung unterzogen, weshalb die Sache gleichwohl zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Ausgansgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid). Rückweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Strafregister Vorleben Anmeldung und Eintragungsverfahren Wiedererwägung des Asylgesuchs Baubewilligungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 AuG
Art. 27 AuG
Art. 34 Abs. II AuG
27 AuG Art. 34 Abs. II AuG Art.
Art. 34 Abs. IV AuG
This provision, concerning the requirements for early issuance of the settlement permit, is central to the court's decision to remand the case for a new decision.
Art. 34 Abs. V AuG
IV AuG Art. 34 Abs. V AuG Art.
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
V AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 96 Abs. I AuG
62 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art.
Art. 82 BGG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. IV AuG

This provision, concerning the requirements for early issuance of the settlement permit, is central to the court's decision to remand the case for a new decision.

Art. 93 Abs. I BGG

Although not explicitly used for the final order type (which is a remand), it is cited in the 'Rechtsnormen' section alongside other grounds, suggesting it might frame the review context leading to the remand, but since the operative part refers to remanding for a new decision based on substantive grounds, it is listed second.

Art. 113 BGG

Cited in the list of applicable norms, likely pertaining to the power to remand the case or the nature of the decision.

§ 65a Abs. II VRG

This provision governs the consequences regarding costs and compensation in the administrative court proceedings, which is addressed in the dispositive order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00046

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00046 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei Straffälligkeit. Die Niederlassungsbewilligung kann ordentlich erteilt werden, wenn sich der betroffene Ausländer mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat, während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

Frühere Aufenthalte sind jedoch nur dann an die Zehnjahresfrist anzurechnen, wenn die Anwesenheit in der Schweiz nicht mehr als zwei Jahre unterbrochen war und der soziale und kulturelle Bezug zur Schweiz weiterbesteht. Bei (besonders) erfolgreicher Integration kann die Niederlassungsbewilligung auch vorzeitig erteilt werden, womit ein gesetzlicher Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden soll. Dies setzt nicht zwingend einen absolut tadellosen Leumund voraus, jedoch müssen diesbezügliche Integrationsdefizite durch umso grössere Integrationsleistungen in anderen Bereichen kompensiert werden, weshalb eine vorzeitige Bewilligungserteilung bei über Bagatellen hinausgehender Delinquenz nur ganz ausnahmsweise durch ausserordentliche Integrationserfolge in anderen Bereichen aufgewogen werden kann.

Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht, da ihm frühere Ausbildungsaufenthalte in der Schweiz aufgrund einer zwischenzeitlichen Landesabwesenheit von mehr als zwei Jahren nicht an die notwendige Zehnjahresfrist anzurechnen sind. Da der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigen Zustand zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde und die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung überdurchschnittliche Integrationsanstrengungen erfordert, ist zweifelhaft ob er die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt.

Jedoch haben die Vorinstanzen fälschlicherweise einen absolut tadellosen Leumund als zwingende Voraussetzung für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung betrachtet und in Unterschreitung des ihnen zustehenden Ermessens die Integrationsleistungen des Beschwerdeführers nicht einer Gesamtwürdigung unterzogen, weshalb die Sache gleichwohl zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Ausgansgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid).

Rückweisung. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG AUSSCHLUSSKRITERIUM ERFOLGREICHE INTEGRATION ERMESSEN ERMESSENSUNTERSCHREITUNG FIAZ GESAMTWÜRDIGUNG LEUMUND NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RÜCKWEISUNG STRAFFÄLLIGKEIT STRAFREGISTER STRAFREGISTEREINTRAG TADELLOSES VERHALTEN VORZEITIGE ERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 27 AuG Art. 34 Abs. II AuG Art. 34 Abs. IV AuG Art. 34 Abs. V AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 62 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 82 BGG Art. 93 Abs. I BGG Art. 113 BGG Art. 10 Abs. II StGB Art. 369 Abs. III StGB Art. 371 Abs. IIIbis StGB Art. 91 Abs. II lit. a SVG Art. 4 VIntA § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 20 VRG § 50 VRG § 65a Abs. II VRG Art. 62 Abs. I VZAE Art. 62 Abs. I lit. a VZAE Art. 77 Abs. IV VZAE · Publikationen:

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