Residence Permit Revocation After Divorce and Re-engagement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court was asked to review the revocation of a foreign national's residence permit, which was initially granted based on her brief marriage to a citizen of an EU/EFTA state, following their subsequent divorce and the couple's later re-engagement. The court reasoned that the right to respect for family life, protected under convention and constitutional law, requires an intact family relationship with relatives who have a settled right of residence in the country, or in the case of an unmarried couple, a long-established, marriage-like cohabitation. Since the relationship had not progressed to a solidified cohabitation, as no concrete steps towards remarriage or resuming married life had been taken since the re-engagement, and given the short duration of the prior marriage and the absence of general or post-marital hardship, the court upheld the decision to revoke the EU/EFTA residence permit, dismissing the appeal as clearly hopeless in part and inadmissable in other parts.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA/Wiederverlobung der geschiedenen Eheleute. [Die Beschwerdeführerin erhielt gestützt auf ihre Ehe mit einem slowenischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach kurzer Ehe trennte sie sich von ihrem Ehemann und liess sich später von diesem scheiden. Inzwischen haben die geschiedenen Eheleute sich wieder verlobt.] Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit lediglich die Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids oder die unrichtige Feststellung von letztlich nicht entscheidwesentlichen Tatsachen gerügt wird. Auf den konventions- und verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich berufen, wer in intakter familiärer Beziehung zu hier lebenden Verwandten (Eltern, Ehegatten, eingetragene Partner, minderjährige Kinder) lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Aus einem Konkubinat ergibt sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch nur dann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird (gefestigtes Konkubinat). Vorliegend erreicht die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten und früherem Ehemann nicht die Qualität eines gefestigten Konkubinats, sind doch seit der (erneuten) Verlobung keine konkreten Schritte zu einer Wiederverheiratung und einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebens- und Wohngemeinschaft unternommen worden. Aufgrund der kurzen Ehedauer und mangels allgemeinen oder nachehelichen Härtefalls ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA damit zu widerrufen. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in the dispositive regarding the imposition of costs.
This provision served as the basis for the revocation of the residence permit EU/EFTA.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00039
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00039 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA/Wiederverlobung der geschiedenen Eheleute. [Die Beschwerdeführerin erhielt gestützt auf ihre Ehe mit einem slowenischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach kurzer Ehe trennte sie sich von ihrem Ehemann und liess sich später von diesem scheiden.
Inzwischen haben die geschiedenen Eheleute sich wieder verlobt.] Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit lediglich die Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids oder die unrichtige Feststellung von letztlich nicht entscheidwesentlichen Tatsachen gerügt wird. Auf den konventions- und verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann sich berufen, wer in intakter familiärer Beziehung zu hier lebenden Verwandten (Eltern, Ehegatten, eingetragene Partner, minderjährige Kinder) lebt, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen.
Aus einem Konkubinat ergibt sich ein entsprechender Bewilligungsanspruch nur dann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird (gefestigtes Konkubinat). Vorliegend erreicht die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten und früherem Ehemann nicht die Qualität eines gefestigten Konkubinats, sind doch seit der (erneuten) Verlobung keine konkreten Schritte zu einer Wiederverheiratung und einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebens- und Wohngemeinschaft unternommen worden. Aufgrund der kurzen Ehedauer und mangels allgemeinen oder nachehelichen Härtefalls ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA damit zu widerrufen.
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENHEIT ANGEMESSENHEITSPRÜFUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT DISKRIMINIERUNGSVERBOT DREIJAHRESFRIST EHELICHE GEMEINSCHAFT EU EU-BÜRGER/-IN EUROPÄISCHE UNION (EU) FAMILIENLEBEN GEFESTIGTES KONKUBINAT GETRENNTLEBEN GÜNSTIGKEITSPRINZIP KOGNITION KOGNITIONSBEFUGNIS KONKUBINAT KONKUBINATSPAAR LIVING APART TOGETHER MAZEDONIEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL SLOWENIEN UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERLOBT WIEDERVERHEIRATUNG · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. II AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 62 AuG Art. 62 Abs. I lit. d AuG Art. 83 AuG Art. 96 AuG Art. 82 BGG Art. 113 BGG Art. 119 Abs. I BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 23 VEP § 7 VRG § 13 Abs. II VRG § 16 VRG § 17 Abs. II VRG § 20 VRG § 50 VRG § 65a Abs. II VRG · Publikationen:
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