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VB.2018.00037 • VG ZH VB.2018.00037 KI-generiert

Appeal Regarding Refused Residence Permit for Family Reunification After Prior Residency

Geschäftsnummer VB.2018.00037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal regarding a refusal of a residence permit for family reunification, where the father remained in the country after the mother and children had previously lived there together and subsequently returned to their home country. The court ruled that the appellate body is generally not authorized to include additional parties in the appeal unless the prerequisites for joinder are met, and that the time limit for family reunification, which began transitionally in 2008 or upon birth, expired well before the application was filed, with the prior residency not altering this outcome. Finding no grounds for subsequent family reunification, the court dismissed the appeal, partially attributing costs to the lower court for the unjustified inclusion of certain parties, and rejected requests for cost relief due to insufficient demonstration of indigence and apparent futility of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Familiennachzug, nachdem ein Teil der Familie bereits einmal bewilligt gemeinsam in der Schweiz gelebt hatte, die Mutter mit den Kindern später aber ins Heimatland zurückkehrte, während der Vater in der Schweiz blieb.] Es steht nicht im Belieben der Rekursinstanz, weitere Personen als Partei ins Rekursverfahren aufzunehmen. Solches wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Beiladung erfüllt wären; das ist hier nicht gegeben. Hat die Vorinstanz Personen zu Unrecht am Verfahren beteiligt, sind diese nicht zur Beschwerde legitimiert, ausser soweit ihr Kosten auferlegt wurden (E. 1.2). Die Frist für den Familiennachzug begann hier übergangsrechtlich am 1. Januar 2008 bzw. mit der Geburt und endete deutlich vor der Einreichung des Nachzugsgesuchs; der frühere Aufenthalt ändert nichts am Fristablauf (E. 2.1). Es liegen keine Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 2.2). Teilweise Kostenbelastung der Vorinstanz wegen unrechtmässiger Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführenden 2-6 (E. 4.1) Abweisung UP/URB wegen fehlender Darlegung der Mittellosigkeit und offenkundiger Aussichtslosigkeit (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Bedürftigkeit ausländerrechtliche Wegweisung Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 47 Abs. 1 AuG
The appeal was dismissed based on the lack of grounds for subsequent family reunification under this provision.
Art. 66 Abs. 1 LTF
This article governed the imposition of costs in the final orders.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 1 AuG

The appeal was dismissed based on the lack of grounds for subsequent family reunification under this provision.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article governed the imposition of costs in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00037

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00037 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.06.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Familiennachzug, nachdem ein Teil der Familie bereits einmal bewilligt gemeinsam in der Schweiz gelebt hatte, die Mutter mit den Kindern später aber ins Heimatland zurückkehrte, während der Vater in der Schweiz blieb.] Es steht nicht im Belieben der Rekursinstanz, weitere Personen als Partei ins Rekursverfahren aufzunehmen.

Solches wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Beiladung erfüllt wären; das ist hier nicht gegeben. Hat die Vorinstanz Personen zu Unrecht am Verfahren beteiligt, sind diese nicht zur Beschwerde legitimiert, ausser soweit ihr Kosten auferlegt wurden (E. 1.2). Die Frist für den Familiennachzug begann hier übergangsrechtlich am 1. Januar 2008 bzw. mit der Geburt und endete deutlich vor der Einreichung des Nachzugsgesuchs; der frühere Aufenthalt ändert nichts am Fristablauf (E. 2.1). Es liegen keine Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 2.2).

Teilweise Kostenbelastung der Vorinstanz wegen unrechtmässiger Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführenden 2-6 (E. 4.1) Abweisung UP/URB wegen fehlender Darlegung der Mittellosigkeit und offenkundiger Aussichtslosigkeit (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BEILADUNG FAMILIENNACHZUG FRISTVERSÄUMNIS NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. 1 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3