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VB.2018.00035 • VG ZH VB.2018.00035 KI-generiert

Foreign National's Appeal Regarding Revocation of Residence Permit After Separation Dismissed

Geschäftsnummer VB.2018.00035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal by a foreign national whose EU/EFTA residence permit, obtained through marriage to a settled national, was subject to revocation following a definitive separation from that spouse. The court reasoned that the claim for continued residency based on the prior marriage under free movement law ceases upon definitive separation, and the post-marital right to a permit, requiring three years of cohabitation, is not satisfied if the spouses have definitively separated, regardless of any subsequent reconciliation attempt or the current plan to marry a Swiss national, as the latter does not automatically confer a right to residency or justify an exceptional hardship case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) | Nachehelicher Aufenthalt / Berechnung der Dreijahresfrist bei definitiver Trennung und späterer Wiederannäherung. [Die aus Tunesien stammende und als Coiffeurin tätige Beschwerdeführerin hielt sich 1999-2004 und erneut ab 2008 zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf. Nachdem sie 2010 einen rund 18 Jahre älteren und in der Schweiz niedergelassenen Italiener geheiratet hatte, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Nachdem die eheliche Gemeinschaft bereits im Januar 2011 aufgegeben worden war und die Eheleute bis zu einer Wiederannäherung im Februar 2013 rund 16 Monate getrennt voneinander lebten, erfolgte 2015 die endgültige Trennung und im September 2017 die Scheidung der Eheleute. Die Beschwerdeführerin plant derzeit eine erneute Hochzeit mit einem Schweizer.] Die Beschwerdeführerin kann sich seit der definitiven Trennung von ihrem italienischen Ehemann nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch berufen. Auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entfällt, ist an die Dreijahresfrist doch lediglich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend, was nicht der Fall ist, wenn sich die Ehegatten bereits definitiv getrennt haben, selbst wenn sie weiterhin die Wohnung teilen oder sich nach einer definitiv vollzogenen Trennung später wieder annähern. Es kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin ihre Ehe lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen oder aufrechterhalten hat. Sodann ist kein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ersichtlich. Die partnerschaftliche Beziehung zu ihrem hier lebenden Schweizer Verlobten vermag der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln. Inwieweit ihr bei der weiteren Konkretisierung ihrer Heiratspläne eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen ist und ob sie nach der Heirat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, isterstinstanzlich durch das Migrationsamt zu beurteilen, welches dabei auch vertieft zu prüfen hat, ob mit der beabsichtigten Ehe eine echte Lebens- und Wohngemeinschaft eingegangen oder lediglich der hiesige Aufenthalt gesichert werden soll. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Ehefreiheit Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht ehelicher Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs.
Art. 2 Abs. II AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
II AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 42 Abs. I AuG
b AuG Art. 42 Abs. I AuG Art.
Art. 43 Abs. I AuG
I AuG Art. 43 Abs. I AuG Art.
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
The court determined that the requirement for post-marital right of residence under this article was not met because the three-year period of residence in marital community was not fulfilled.
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AuG

The court determined that the requirement for post-marital right of residence under this article was not met because the three-year period of residence in marital community was not fulfilled.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision likely governs the procedural aspects of imposing costs, as costs are typically addressed in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00035

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00035 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.11.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) · Nachehelicher Aufenthalt / Berechnung der Dreijahresfrist bei definitiver Trennung und späterer Wiederannäherung. [Die aus Tunesien stammende und als Coiffeurin tätige Beschwerdeführerin hielt sich 1999-2004 und erneut ab 2008 zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf.

Nachdem sie 2010 einen rund 18 Jahre älteren und in der Schweiz niedergelassenen Italiener geheiratet hatte, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Nachdem die eheliche Gemeinschaft bereits im Januar 2011 aufgegeben worden war und die Eheleute bis zu einer Wiederannäherung im Februar 2013 rund 16 Monate getrennt voneinander lebten, erfolgte 2015 die endgültige Trennung und im September 2017 die Scheidung der Eheleute. Die Beschwerdeführerin plant derzeit eine erneute Hochzeit mit einem Schweizer.] Die Beschwerdeführerin kann sich seit der definitiven Trennung von ihrem italienischen Ehemann nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch berufen.

Auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entfällt, ist an die Dreijahresfrist doch lediglich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend, was nicht der Fall ist, wenn sich die Ehegatten bereits definitiv getrennt haben, selbst wenn sie weiterhin die Wohnung teilen oder sich nach einer definitiv vollzogenen Trennung später wieder annähern. Es kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin ihre Ehe lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen oder aufrechterhalten hat.

Sodann ist kein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ersichtlich. Die partnerschaftliche Beziehung zu ihrem hier lebenden Schweizer Verlobten vermag der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln. Inwieweit ihr bei der weiteren Konkretisierung ihrer Heiratspläne eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung zu erteilen ist und ob sie nach der Heirat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, isterstinstanzlich durch das Migrationsamt zu beurteilen, welches dabei auch vertieft zu prüfen hat, ob mit der beabsichtigten Ehe eine echte Lebens- und Wohngemeinschaft eingegangen oder lediglich der hiesige Aufenthalt gesichert werden soll.

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSBILDUNG AUSLÄNDERRECHTSEHE DREIJAHRESFRIST EHEGEMEINSCHAFT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN FAMILIENLEBEN GEFESTIGTES KONKUBINAT GETRENNTLEBEN HÄRTEFALL HEIRATSPLÄNE KONKUBINAT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL SCHEINEHE WICHTIGER GRUND ZUSAMMENWOHNEN · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AuG Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 49 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 62 AuG Art. 76 AuG Art. 83 AuG Art. 8 Abs. I EMRK Art. 13 Abs. i EMRK Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 2 lit. a Anhang I FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 31 VZAE · Publikationen:

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