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VB.2018.00032 • VG ZH VB.2018.00032 KI-generiert

Extension of Protection Order Due to Denial of Right to Be Heard

Geschäftsnummer VB.2018.00032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a matter concerning the extension of protection orders under the violence protection law, the court found that the initial judge violated the appellant's right to be heard by failing to conduct an oral hearing, either upon the filing of the objection or prior to the definitive decision. This omission also led to an inadequate factual clarification because the judge could not form a personal impression of the appellant, which was particularly significant given the diametrically opposing statements from the involved parties where the appellant's account was not obviously incredible. Consequently, the case was remanded to the initial judge for a new decision after granting the appellant the right to be heard through an oral interview, with the possibility of hearing both parties due to the conflicting testimony, while maintaining the protective measures provisionally until the new ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Indem die Haftrichterin den Beschwerdeführer nach dessen Einsprache bzw. vor ihrem definitiven Entscheid nicht angehört hatte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (E. 3.1). Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, konnte sich die Haftrichterin so doch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. Nachdem dessen Aussagen nicht offenkundig unglaubhaft erscheinen, aber denjenigen der Beschwerdegegnerin diametral entgegenstehen, fällt dies vorliegend besonders ins Gewicht (E. 3.2). Die Sache ist an die Haftrichterin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen zurückzuweisen (E. 4.1). Aufgrund der stark divergierenden Aussagen wird die Haftrichterin in Betracht zu ziehen haben, beide Parteien anzuhören (E. 4.2). Da gegen den Beschwerdeführer zum wiederholten Mal Gewaltschutzmassnahmen verfügt wurden, rechtfertigt es sich, die mit dem angefochtenen Urteil verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin aufrechtzuerhalten (E. 5). Rückweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Vorleben Verlängerung der Untersuchungshaft Ausschluss eines Zeugen Verweisungsbruch Beweisaussage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited in the case summary, implying it was the basis for finding a violation of the right to be heard which led to the procedural outcome.

Art. 9 Abs. III GSG

Cited in the case summary, implying it relates to the substantive issue of protective measures under the Violence Protection Act, which was the subject of the remand.

§ 6 VRG

Cited in the case summary, relating to the legal basis for the court's decision on the case.

§ 64 Abs. I VRG

Cited in the case summary, relating to the rules on costs or legal aid, although the specific order regarding costs is not detailed in the summary provided.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00032

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00032 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Indem die Haftrichterin den Beschwerdeführer nach dessen Einsprache bzw. vor ihrem definitiven Entscheid nicht angehört hatte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (E. 3.1). Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, konnte sich die Haftrichterin so doch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen.

Nachdem dessen Aussagen nicht offenkundig unglaubhaft erscheinen, aber denjenigen der Beschwerdegegnerin diametral entgegenstehen, fällt dies vorliegend besonders ins Gewicht (E. 3.2). Die Sache ist an die Haftrichterin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen zurückzuweisen (E. 4.1). Aufgrund der stark divergierenden Aussagen wird die Haftrichterin in Betracht zu ziehen haben, beide Parteien anzuhören (E. 4.2). Da gegen den Beschwerdeführer zum wiederholten Mal Gewaltschutzmassnahmen verfügt wurden, rechtfertigt es sich, die mit dem angefochtenen Urteil verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin aufrechtzuerhalten (E. 5).

Rückweisung. · --- · Stichworte: · GLAUBHAFTMACHUNG GLAUBWÜRDIGKEIT PERSÖNLICHE ANHÖRUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. III GSG § 6 VRG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3