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VB.2018.00031 • VG ZH VB.2018.00031 KI-generiert

Social Welfare Office Not Required to Cover Moving Costs or Double Rent Payment

Geschäftsnummer VB.2018.00031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered whether a social welfare office should cover the first month's rent and moving costs for a recipient who signed a new lease in a different municipality without prior consultation. The court reasoned that the dispute over the termination of the previous rental agreement should be resolved in civil court. The court found that covering double rent payments is discretionary and only reviewed sparingly, and since the rent deposit was paid through private means, reimbursement was not required due to the subsidiarity principle of economic aid. Moving costs were largely unsubstantiated, except for a furniture transport, leading to partial dismissal of the claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Übernahme der Umzugskosten und des ersten Mietzinses der neuen Wohnung in einer anderen Gemeinde. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete ohne Einbezug bzw. ohne vorgängige Information der Sozialbehörde einen Mietvertrag für eine Wohnung in einer anderen Gemeinde und ihre Vertreterin leistete für sie das Mietzinsdepot. Sie forderte in der Folge von der Sozialbehörde der bisherigen Wohngemeinde die Übernahme des ersten Mietzinses sowie die Rückerstattung des Mietzinsdepots als auch die Übernahme der Umzugskosten, was diese jedoch teilweise verweigerte. Die Kündigung des bisher bewohnten Zimmers wirft verschiedene mietrechtliche und damit privatrechtliche Fragen auf, weshalb die Parteien zu deren Klärung, wie von der Vorinstanz festgestellt, auf den Zivilweg zu verweisen sind (E. 4.1). Die Finanzierung doppelter Mietzinse liegt im Ermessen der Sozialbehörde, welches nur zurückhaltend überprüft wird (E. 4.2). Da die Beschwerdeführerin die Mietkaution mit privater Hilfe leisten konnte, entfällt eine Rückzahlung an ihre Vertreterin aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe (E. 4.3). Da die Umzugskosten - mit Ausnahme eines Möbeltransports, der ihr zu vergüten ist - nicht belegt sind und die Beschwerdeführerin im Übrigen nur ihre persönlichen Sachen mitzunehmen hatte, sind ihr keine weiteren Umzugskosten zu ersetzen (E. 4.4). Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Belange und Anträge, welche nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen (E. 1.2-3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Kostenmiete Vergütung von Reisekosten Leistung des Kostenvorschusses Mietvertrag Teilklage Unterstützungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

Cited as the legal basis for social assistance decisions, particularly concerning the discretion of social authorities in financing duplicate rent payments.

§ 17 SHV

Cited in relation to the subsidiarity principle of economic assistance, determining the refund of the rental deposit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00031

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00031 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.04.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Übernahme der Umzugskosten und des ersten Mietzinses der neuen Wohnung in einer anderen Gemeinde. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete ohne Einbezug bzw. ohne vorgängige Information der Sozialbehörde einen Mietvertrag für eine Wohnung in einer anderen Gemeinde und ihre Vertreterin leistete für sie das Mietzinsdepot.

Sie forderte in der Folge von der Sozialbehörde der bisherigen Wohngemeinde die Übernahme des ersten Mietzinses sowie die Rückerstattung des Mietzinsdepots als auch die Übernahme der Umzugskosten, was diese jedoch teilweise verweigerte. Die Kündigung des bisher bewohnten Zimmers wirft verschiedene mietrechtliche und damit privatrechtliche Fragen auf, weshalb die Parteien zu deren Klärung, wie von der Vorinstanz festgestellt, auf den Zivilweg zu verweisen sind (E. 4.1). Die Finanzierung doppelter Mietzinse liegt im Ermessen der Sozialbehörde, welches nur zurückhaltend überprüft wird (E. 4.2).

Da die Beschwerdeführerin die Mietkaution mit privater Hilfe leisten konnte, entfällt eine Rückzahlung an ihre Vertreterin aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe (E. 4.3). Da die Umzugskosten - mit Ausnahme eines Möbeltransports, der ihr zu vergüten ist - nicht belegt sind und die Beschwerdeführerin im Übrigen nur ihre persönlichen Sachen mitzunehmen hatte, sind ihr keine weiteren Umzugskosten zu ersetzen (E. 4.4). Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Belange und Anträge, welche nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen (E. 1.2-3).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ERMESSEN ERMESSENSENTSCHEID GEMEINDE KAUTION KÜNDIGUNG MIETVERHÄLTNIS MIETZINSGARANTIE MIETZINSKAUTION SOZIALHILFE SOZIALHILFEEMPFÄNGER UMZUG UMZUGSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 17 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3