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VB.2018.00028 • VG ZH VB.2018.00028 KI-generiert

Social Assistance Appeal Dismissal for Untimely, Deficient Brief

Geschäftsnummer VB.2018.00028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a social assistance appeal because the appellant failed to file a compliant appeal brief within the statutory deadline, despite receiving a presidential order granting an extension and an opportunity to rectify deficiencies. The court reasoned that the appellant's absence abroad did not nullify the service deemed complete under the law, and the appellant could not circumvent strict filing requirements by filing a deficient appeal along with a request for an extension and a request to waive service notifications during their absence; since the initial filing was not merely accidentally deficient, the court was not even obligated to grant a grace period for rectification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Die Präsidialverfügung, womit das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist abwies und Frist zur Verbesserung der Beschwerde ansetzte, gilt gemäss der Zustellfiktion als zugestellt (E. 2.1). Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Ausland befand und dies dem Verwaltungsgericht bekannt war, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer konnte den Umstand, dass die Beschwerdefrist nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen erstreckbar ist, nicht dadurch umgehen, dass er innert der noch für geraume Zeit laufenden Beschwerdefrist und offensichtlich im Bewusstsein darum, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügte, ein Gesuch um Fristerstreckung und zugleich ein solches um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen während seiner Auslandabwesenheit stellte. Da vorliegend nicht von einer versehentlich mangelhaften Beschwerdeschrift gesprochen werden kann, hätte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer gar nicht zur Verbesserung der Beschwerde auffordern müssen. Praxisgemäss ist es dem Beschwerdeführer jedoch mit der Präsidialverfügung entgegengenkommen, zumal er nicht ausdrücklich um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen während seiner Ferien ersuchte und jedenfalls nicht ausgeschlossen war, dass er eine Drittperson mit der Abholung von Sendungen beauftragt hatte (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist keine rechtsgenügende Beschwerdeschrift eingereicht (E. 3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Sozialhilfe verspätete Einreichung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Ansetzung einer Nachfrist Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Einstellung der Arbeitslosenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 138 Abs. I ZPO CH
This provision is cited in the legal norms section and relates to the inadmissibility decision based on the procedural context (though the explicit mention in the dispositive is inferred from the decision's substance and common practice when citing procedural grounds in the final outcome).
§ 12 Abs. I VRG
This provision is cited in the legal norms section and relates to the matter being decided, which resulted in non-admission.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 138 Abs. I ZPO CH

This provision is cited in the legal norms section and relates to the inadmissibility decision based on the procedural context (though the explicit mention in the dispositive is inferred from the decision's substance and common practice when citing procedural grounds in the final outcome).

§ 12 Abs. I VRG

This provision is cited in the legal norms section and relates to the matter being decided, which resulted in non-admission.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00028

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00028 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.02.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.04.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Die Präsidialverfügung, womit das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist abwies und Frist zur Verbesserung der Beschwerde ansetzte, gilt gemäss der Zustellfiktion als zugestellt (E. 2.1).

Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Ausland befand und dies dem Verwaltungsgericht bekannt war, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer konnte den Umstand, dass die Beschwerdefrist nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen erstreckbar ist, nicht dadurch umgehen, dass er innert der noch für geraume Zeit laufenden Beschwerdefrist und offensichtlich im Bewusstsein darum, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügte, ein Gesuch um Fristerstreckung und zugleich ein solches um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen während seiner Auslandabwesenheit stellte.

Da vorliegend nicht von einer versehentlich mangelhaften Beschwerdeschrift gesprochen werden kann, hätte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer gar nicht zur Verbesserung der Beschwerde auffordern müssen. Praxisgemäss ist es dem Beschwerdeführer jedoch mit der Präsidialverfügung entgegengenkommen, zumal er nicht ausdrücklich um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen während seiner Ferien ersuchte und jedenfalls nicht ausgeschlossen war, dass er eine Drittperson mit der Abholung von Sendungen beauftragt hatte (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist keine rechtsgenügende Beschwerdeschrift eingereicht (E. 3).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANTRAGSERFORDERNIS AUSLANDAUFENTHALT BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BESCHWERDEFRIST BESCHWERDESCHRIFT EMPFANGSPFLICHT FRISTERSTRECKUNG FRISTERSTRECKUNGSGESUCH GESETZLICHE FRIST NACHFRIST NICHTEINTRETENSENTSCHEID WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · § 12 Abs. I VRG § 138 Abs. I ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4