Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00027 • VG ZH VB.2018.00027 KI-generiert

Permit Annulled Due to Insufficient Mitigation Measures for Noise Exceedances

Geschäftsnummer VB.2018.00027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A construction project exceeded noise limit values, requiring an exceptional permit. However, the court found that the authorities failed to demonstrate that all feasible structural and design measures to comply with the limits had been considered and exhausted, as required by federal law for such exceptions to be granted as a last resort. The court emphasized that mere mitigation measures were insufficient without proof that all reasonable alternatives were explored, leading to the annulment of the permit and a remand for further proceedings regarding costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bauen in lärmbelasteten Gebieten; Ausnahmebewilligung. Die massgebenden IGW werden überschritten. Es ist nicht strittig, dass das Bauvorhaben auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV angewiesen ist (E. 5.1). Das Bundegericht verlangt, dass vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein Bauvorhaben alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen zur Einhaltung der IGW geprüft werden müssen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung stellt nach dem Willen des obersten Gerichts eine "ultimo ratio" dar, welche erst in Betracht kommt, wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden sind (E. 5.3). Aus den Akten ist nicht erkennbar, ob bzw. welche baulichen oder gestalterischen Alternativen geprüft worden sind. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Anordnung und Ausrichtung der Wohnungen lärmschutzrechtlich optimiert sein soll. Bei den getroffenen Massnahmen handelt es sich denn auch durchwegs um Ersatzmassnahmen, um die Auswirkungen der Grenzwertüberschreitungen zu mildern. Damit haben die Vorinstanzen den Nachweis, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden sind, nicht erbracht (E. 5.5). Gutheissung und Rückweisung zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtigkeitsverfahren Verletzung der Baubewilligung Lärmbelastungskataster Baukosten Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Abbruchbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31 Abs. 2 LSV

Cited as the basis for the requirement of an exceptional permit for the construction project due to exceeding immission limit values.

Art. 22 USG

Cited as the legal basis for the requirement to examine all relevant structural and design measures before granting an exceptional permit.

§ 321 Abs. 1 PBG

Cited in relation to the costs and compensation consequences which are to be newly regulated.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00027

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00027 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauen in lärmbelasteten Gebieten; Ausnahmebewilligung. Die massgebenden IGW werden überschritten. Es ist nicht strittig, dass das Bauvorhaben auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV angewiesen ist (E. 5.1).

Das Bundegericht verlangt, dass vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein Bauvorhaben alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen zur Einhaltung der IGW geprüft werden müssen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung stellt nach dem Willen des obersten Gerichts eine "ultimo ratio" dar, welche erst in Betracht kommt, wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden sind (E. 5.3). Aus den Akten ist nicht erkennbar, ob bzw. welche baulichen oder gestalterischen Alternativen geprüft worden sind.

Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Anordnung und Ausrichtung der Wohnungen lärmschutzrechtlich optimiert sein soll. Bei den getroffenen Massnahmen handelt es sich denn auch durchwegs um Ersatzmassnahmen, um die Auswirkungen der Grenzwertüberschreitungen zu mildern. Damit haben die Vorinstanzen den Nachweis, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden sind, nicht erbracht (E. 5.5).

Gutheissung und Rückweisung zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSRICHTUNG BAULICHE MASSNAHMEN ERSCHLIESSUNG GESTALTUNG GRUNDRISS IMMISSIONSGRENZWERTE LÄRMSCHUTZ LÄRMSCHUTZMASSNAHMEN LÄRMSCHUTZRECHT LÜFTUNGSFENSTERPRAXIS NEBENBESTIMMUNG WESENTLICHE ÜBERSCHREITUNG WOHNKOMFORT · Rechtsnormen: · Art. 31 Abs. 1 LSV Art. 31 Abs. 2 LSV § 321 Abs. 1 PBG Art. 22 USG Art. 22 Abs. 1 USG Art. 22 Abs. 2 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2