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VB.2018.00024 • VG ZH VB.2018.00024 KI-generiert

Rejection of Conditional Release Based on Lack of Confrontation of Offenses

Geschäftsnummer VB.2018.00024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an appeal concerning conditional release under Article 86 of the Penal Code, finding that while the appellant had served two-thirds of the sentence and displayed good conduct, the critical factor was the positive prognosis for future conduct. Despite the appellant's participation in social work and personal changes, their statements during the hearing indicated an unwillingness to actively confront the committed offenses, rendering a two-year-old risk assessment, which noted a moderate structural risk of reoffending, still relevant. Although the stated intention to undergo therapy in the home country was positive, its verifiability was lacking, leading to the dismissal of the application for conditional release.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Die Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe sowie das gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sprechen nicht gegen die bedingte Entlassung, entscheidend ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 StGB gestellt werden kann. Selbst wenn gerichtlich keine Therapie oder Massnahme angeordnet wurde, besteht für den Gefangenen nach Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. Vorliegend nahm der Beschwerdeführer zwar an sozialarbeiterischen Gesprächen teil und es sind Veränderungen in seinen Umständen eingetreten, doch deuten seine Aussagen in der Anhörung betreffend die bedingte Entlassung darauf hin, dass er nicht gewillt ist, sich aktiv mit den begangenen Taten auseinanderzusetzen. Demzufolge hatte auch die zwei Jahre alte ROS-Abklärung, welche eine moderate strukturelle Rückfallgefahr attestierte, hierzu nicht an Aktualität eingebüsst (E. 4.6). Die vom Beschwerdeführer geäusserte Absicht, sich nach Rückkehr in sein Heimatland dort einer Therapie zu unterziehen, ist als positiv zu werten, doch lässt sich nicht überprüfen (E. 4.7). Abweisung. Gewährung UP/URB.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Wiederholungsgefahr Gegenüberstellung Widerruf des bedingten Strafvollzugs Durchsetzungshaft Probezeitkündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

The primary article governing conditional release, which formed the basis for denying the appeal.

Art. 86 Abs. 1 StGB

Cited as part of the substantive legal basis for determining conditional release.

Art. 75 Abs. 4 StGB

Cited to establish the prisoner's duty to actively participate in rehabilitation efforts, relevant to the prognosis.

Art. 75 StGB

Cited as part of the legal framework governing execution of sentences, relevant to the prognosis.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00024

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00024 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 03.09.2018 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Die Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe sowie das gute Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sprechen nicht gegen die bedingte Entlassung, entscheidend ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 StGB gestellt werden kann.

Selbst wenn gerichtlich keine Therapie oder Massnahme angeordnet wurde, besteht für den Gefangenen nach Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. Vorliegend nahm der Beschwerdeführer zwar an sozialarbeiterischen Gesprächen teil und es sind Veränderungen in seinen Umständen eingetreten, doch deuten seine Aussagen in der Anhörung betreffend die bedingte Entlassung darauf hin, dass er nicht gewillt ist, sich aktiv mit den begangenen Taten auseinanderzusetzen. Demzufolge hatte auch die zwei Jahre alte ROS-Abklärung, welche eine moderate strukturelle Rückfallgefahr attestierte, hierzu nicht an Aktualität eingebüsst (E. 4.6).

Die vom Beschwerdeführer geäusserte Absicht, sich nach Rückkehr in sein Heimatland dort einer Therapie zu unterziehen, ist als positiv zu werten, doch lässt sich nicht überprüfen (E. 4.7). Abweisung. Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG LEGALPROGNOSE PROGNOSE STRAFVOLLZUG TATAUFARBEITUNG THERAPIE · Rechtsnormen: · Art. 75 StGB Art. 75 Abs. 4 StGB Art. 86 StGB Art. 86 Abs. 1 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3