Parents' Social Assistance Eligibility and Care Allowance Income Inclusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether the disability allowance received by an adult daughter should be counted as income when calculating the social assistance budget for her parents, who provide the care. The court reasoned that since the parents primarily perform the caregiving duties covered by the allowance, the entirety of that allowance must be counted as their income for social assistance purposes, as it compensates for their care work, while the daughter's basic living needs are covered by her disability pension and supplementary benefits; however, the court partially granted the appeal, finding that the lower instance failed to grant free legal aid for prior proceedings and granted it for the current appeal proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung der Hilflosenentschädigung der volljährigen Tochter im Sozialhilfebudget der Eltern Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.2). Verzicht auf Zeugeneinvernahme (E. 3). Die Hilflosenentschädigung ist bei jener Person als Einnahme anzurechnen, die die Betreuungsleistung erbringt. Werden Betreuung und Pflege (teilweise) von Dritten eingekauft, sind die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen von krankheits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen angemessen zu berücksichtigen. Wird eine behinderte, nicht von der Sozialhilfe unterstützte Person (z.B. ein volljähriges Kind) von einer Sozialhilfe beziehenden Person (z.B. der Mutter) gepflegt, ist die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahme der Eltern anzurechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden erbringen die aufgrund der Hilflosigkeit ihrer Tochter anfallenden Pflege- und Betreuungsarbeiten im Wesentlichen selbst. Die Hilflosenentschädigung dient dazu, diesen Pflege- und Betreuungsaufwand abzudecken. Demgegenüber ist der allgemeine Lebensbedarf der Tochter aus ihrer IV-Rente sowie den Ergänzungsleistungen zu finanzieren. Die Hilflosenentschädigung ist deshalb im sozialhilferechtlichen Budget der Eltern vollumfänglich als Einnahme anzurechnen. Allfällige extern eingekauften Leistungen für die Pflege und Betreuung der Tochter wären von der Beschwerdegegnerin als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (E. 6.2). Die Vorinstanz hätte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einsprache- und Rekursverfahren gewähren müssen (E. 7.2). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 8.2). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the list of legal norms, which relates to the court's final decision regarding the appeal outcome (impliedly concerning fundamental rights mentioned in the reasoning leading to the partial approval).
This provision is cited in the list of legal norms, which relates to the court's final decision regarding the appeal outcome (concerning the subject matter of the dispute, the allowance).
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This provision is cited in the list of legal norms, which relates to the court's final decision regarding the appeal outcome (concerning the subject matter of the dispute, the allowance).
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00023
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00023 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.09.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.03.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anrechnung der Hilflosenentschädigung der volljährigen Tochter im Sozialhilfebudget der Eltern Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.2). Verzicht auf Zeugeneinvernahme (E. 3).
Die Hilflosenentschädigung ist bei jener Person als Einnahme anzurechnen, die die Betreuungsleistung erbringt. Werden Betreuung und Pflege (teilweise) von Dritten eingekauft, sind die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen von krankheits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen angemessen zu berücksichtigen. Wird eine behinderte, nicht von der Sozialhilfe unterstützte Person (z.B. ein volljähriges Kind) von einer Sozialhilfe beziehenden Person (z.B. der Mutter) gepflegt, ist die Hilflosenentschädigung in jenem Umfang als Einnahme der Eltern anzurechnen, in dem sie nicht für den Einkauf von externen Dienstleistungen verwendet wird (E. 6.1).
Die Beschwerdeführenden erbringen die aufgrund der Hilflosigkeit ihrer Tochter anfallenden Pflege- und Betreuungsarbeiten im Wesentlichen selbst. Die Hilflosenentschädigung dient dazu, diesen Pflege- und Betreuungsaufwand abzudecken. Demgegenüber ist der allgemeine Lebensbedarf der Tochter aus ihrer IV-Rente sowie den Ergänzungsleistungen zu finanzieren. Die Hilflosenentschädigung ist deshalb im sozialhilferechtlichen Budget der Eltern vollumfänglich als Einnahme anzurechnen. Allfällige extern eingekauften Leistungen für die Pflege und Betreuung der Tochter wären von der Beschwerdegegnerin als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (E. 6.2).
Die Vorinstanz hätte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einsprache- und Rekursverfahren gewähren müssen (E. 7.2). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 8.2).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANRECHENBARKEIT EINKOMMEN HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 42 Abs. I IVG § 2 Abs. II SHG § 14 SHG § 16 SHV § 16 Abs. II SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3