Bidder Exclusion in Procurement Based on Comparable References
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the exclusion of a bidder from a procurement process for art transportation due to alleged non-compliance with suitability criteria, specifically regarding comparable references. The court reasoned that exclusion is only justified for substantial deficiencies and that tendering criteria must be interpreted as a reasonable bidder would understand them, with the court's role being to define the legal boundaries rather than choose the most expedient interpretation. The reviewing authority did not exceed its discretion by accepting references for transporting technically complex medical devices as comparable to art transportation, provided it could reasonably infer the bidder's capability to perform the required service, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Eignung der zweiten Zuschlagsempfängerin für die Teilleistung der Kunsttransporte: Auslegung und Anwendung der Eignungskriterien; Vergleichbarkeit der Referenzen. Der Ausschluss von Anbietenden aus dem Vergabeverfahren wegen fehlender Eignung rechtfertigt sich nur dann, wenn es sich dabei um einen wesentlichen Mangel handelt (E. 3.1.1). Die in der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (E. 3.1.2). Die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen durch die Beschwerdegegnerin lag innerhalb des rechtlich Zulässigen (E. 3.4). Unter dem Aspekt der geforderten Vergleichbarkeit durfte die Vergabebehörde Referenzen anderer anspruchsvoller Transportgattungen zulassen ohne dadurch von den Eignungskriterien abzuweichen. Die Vergabebehörde überschritt ihr Ermessen nicht, wenn sie den Transport medizinaltechnischer Geräte als mit Kunsttransporten vergleichbar erachtete. Massgebend ist, dass sie daraus schliessen konnte, dass die Anbieterin fähig ist, die erforderliche Leistung zu erbringen (E. 3.6.1 f.). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited as a legal norm relevant to the decision regarding the award process, implicitly supporting the court's final assessment of the tender.
This provision is cited as a legal norm relevant to the decision regarding the award process, implicitly supporting the court's final assessment of the tender.
This provision is cited as a legal norm relevant to the decision regarding the award process, implicitly supporting the court's final assessment of the tender.
This provision is cited as a legal norm relevant to the decision, likely governing the scope or procedure of the appeal review, although the dispositive does not explicitly cite it for the verdict itself.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00019
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00019 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Eignung der zweiten Zuschlagsempfängerin für die Teilleistung der Kunsttransporte: Auslegung und Anwendung der Eignungskriterien; Vergleichbarkeit der Referenzen. Der Ausschluss von Anbietenden aus dem Vergabeverfahren wegen fehlender Eignung rechtfertigt sich nur dann, wenn es sich dabei um einen wesentlichen Mangel handelt (E. 3.1.1).
Die in der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen, sondern die Grenzen des rechtlich Zulässigen abzustecken (E. 3.1.2). Die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen durch die Beschwerdegegnerin lag innerhalb des rechtlich Zulässigen (E. 3.4). Unter dem Aspekt der geforderten Vergleichbarkeit durfte die Vergabebehörde Referenzen anderer anspruchsvoller Transportgattungen zulassen ohne dadurch von den Eignungskriterien abzuweichen.
Die Vergabebehörde überschritt ihr Ermessen nicht, wenn sie den Transport medizinaltechnischer Geräte als mit Kunsttransporten vergleichbar erachtete. Massgebend ist, dass sie daraus schliessen konnte, dass die Anbieterin fähig ist, die erforderliche Leistung zu erbringen (E. 3.6.1 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG AUSSCHLUSS AUSSCHREIBUNG EIGNUNG EIGNUNGSKRITERIEN ERMESSEN REFERENZEN SUBMISSIONSRECHT VERGLEICHBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II BV Art. 4a Abs. I lit. a IVöB Art. 4a Abs. I lit. c IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 50 Abs. II VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3