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VB.2018.00018 • VG ZH VB.2018.00018 KI-generiert

Appeal Regarding Residence Permit for Remarriage Following Sham Marriage Determination

Geschäftsnummer VB.2018.00018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal seeking a short-term residence permit for marriage preparation after the applicant's prior marriage to a national was found to be a sham marriage, leading to the denial of further residency for her and her children, which decision was upheld. The court determined that the current request for a permit to prepare for remarriage with the same former spouse constitutes an abuse of law, as the parties failed to substantiate why the intended remarriage would no longer serve the purpose of obtaining or securing residency, unless they could demonstrate a genuinely new intent to marry, analogous to the *amor superveniens* doctrine, leading to the dismissal of the appeal to the extent it was admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzaufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bei früherer Scheinehe zwischen denselben Personen. [Die frühere Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer stellte sich nachträglich als Scheinehe heraus. Ebenso stellte sich nachträglich heraus, dass die während der Ehe gezeugten Kinder nicht vom Ehemann abstammten. Hierauf verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin und deren (minderjährigen) Kindern den weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die entsprechenden Entscheide sind rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Exmann ersuchen nun um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Wiederverheiratung]. Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als dass die Beschwerdeschrift nicht wörtlich der Rekurseingabe entspricht und eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erkennen lässt. Gegenstand des vorliegenden Gesuchs ist allein die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung. Entsprechend kann auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt aufgrund ihrer Beziehung zu ihren Kindern im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs zu gewähren ist, nicht Verfahrensgegenstand bilden, zumal es ohnehin an dem hierfür notwendigen gefestigten Anwesenheitsrecht der (minderjährigen) Kinder mangelt. Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung kann verweigert werden, wenn die um Bewilligung ersuchende Person rechtsmissbräuchlich handelt. Als rechtsmissbräuchlich kann auch die Wiederverheiratung nach einer zuvor rechtsmissbräuchlich geschlossenen oder allein zur Aufenthaltssicherung aufrechterhaltenen Ehe zwischen denselben Personen betrachtet werden, sofern nicht analog der Situation bei der sogenannten "amor superveniens" das Vorhandensein eines nunmehr echten Ehewillens nachgewiesen wird. Da die Beschwerdeführerin und ihr Exmann bzw. Verlobter nicht substanziiert darlegen, weshalb ihre Ehe nun nicht mehr der Aufenthaltserschleichungbzw. -sicherung dienen soll, ist das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich. Auch Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich, zumal das hierzu eingereichte Arztzeugnis nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nachzuweisen. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Wiederverheiratung Aufenthaltsbewilligungen Einspruch gegen die Eheschliessung Ehegatte Widerrufsrecht Eheschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. I lit. b AuG
This provision pertains to the basis for granting a short-term residence permit, which is implicitly rejected by the finding of abuse of rights.
Art. 32 AuG
This provision concerns short-term residence permits and is relevant to the refusal decision.
Art. 42 AuG
This provision likely relates to conditions or refusal grounds applicable to the residence permit sought.
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
This provision is relevant to the legal framework governing residence permits, applicable to the substance of the decision.
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
This provision relates to the grounds for refusal or withdrawal, which underpins the decision to reject the request for abuse of rights.
Art. 83 AuG
This provision is relevant to the procedural or substantive grounds concerning the final decision on the residence matter.
Art. 8 EMRK
Although cited, its application is not explicitly detailed in the dispositive orders regarding the outcome, but it is listed among the legal norms used.
Art. 31 VZAE
This provision is part of the ordinance governing residence permits and is relevant to the substance of the refusal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. I lit. b AuG

This provision pertains to the basis for granting a short-term residence permit, which is implicitly rejected by the finding of abuse of rights.

Art. 32 AuG

This provision concerns short-term residence permits and is relevant to the refusal decision.

Art. 42 AuG

This provision likely relates to conditions or refusal grounds applicable to the residence permit sought.

Art. 51 Abs. I lit. b AuG

This provision is relevant to the legal framework governing residence permits, applicable to the substance of the decision.

Art. 63 Abs. I lit. c AuG

This provision relates to the grounds for refusal or withdrawal, which underpins the decision to reject the request for abuse of rights.

Art. 83 AuG

This provision is relevant to the procedural or substantive grounds concerning the final decision on the residence matter.

Art. 8 EMRK

Although cited, its application is not explicitly detailed in the dispositive orders regarding the outcome, but it is listed among the legal norms used.

§ 54 Abs. I VRG

This provision concerns the procedural aspect of the court's jurisdiction or action, likely related to the partial inadmissibility mentioned in the summary.

Art. 31 VZAE

This provision is part of the ordinance governing residence permits and is relevant to the substance of the refusal.

Art. 66 Abs. 1 OG

This provision is cited regarding the costs and compensation consequences decided in the dispositive ('Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen'). Note: Given the context of the *Verwaltungsgericht des Kantons Zürich*, this likely refers to the Cantonal/Federal rules on costs, but as the text explicitly lists 'Art. 66 Abs. I LTF' or a similar cost rule, and the summary mentions 'Kosten- und Entschädigungsfolgen', this category is included based on the general structure, even if the exact provision cited for costs in the actual dispositive is not visible, only implied by the general ordering of costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00018

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00018 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung · Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bei früherer Scheinehe zwischen denselben Personen. [Die frühere Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer stellte sich nachträglich als Scheinehe heraus. Ebenso stellte sich nachträglich heraus, dass die während der Ehe gezeugten Kinder nicht vom Ehemann abstammten.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin und deren (minderjährigen) Kindern den weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die entsprechenden Entscheide sind rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Exmann ersuchen nun um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Wiederverheiratung]. Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als dass die Beschwerdeschrift nicht wörtlich der Rekurseingabe entspricht und eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erkennen lässt. Gegenstand des vorliegenden Gesuchs ist allein die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung.

Entsprechend kann auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt aufgrund ihrer Beziehung zu ihren Kindern im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs zu gewähren ist, nicht Verfahrensgegenstand bilden, zumal es ohnehin an dem hierfür notwendigen gefestigten Anwesenheitsrecht der (minderjährigen) Kinder mangelt. Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung kann verweigert werden, wenn die um Bewilligung ersuchende Person rechtsmissbräuchlich handelt. Als rechtsmissbräuchlich kann auch die Wiederverheiratung nach einer zuvor rechtsmissbräuchlich geschlossenen oder allein zur Aufenthaltssicherung aufrechterhaltenen Ehe zwischen denselben Personen betrachtet werden, sofern nicht analog der Situation bei der sogenannten "amor superveniens" das Vorhandensein eines nunmehr echten Ehewillens nachgewiesen wird.

Da die Beschwerdeführerin und ihr Exmann bzw. Verlobter nicht substanziiert darlegen, weshalb ihre Ehe nun nicht mehr der Aufenthaltserschleichung bzw. -sicherung dienen soll, ist das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich. Auch Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich, zumal das hierzu eingereichte Arztzeugnis nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nachzuweisen. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

· --- · Stichworte: · AMOR SUPERVENIENS AUSLÄNDERRECHTSEHE AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG AUSSEREHELICHE KINDER AUSSEREHELICHES KIND BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEWEISLASTUMKEHR EHEVORBEREITUNG EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN GEFÄLLIGKEITSZEUGNIS KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG PARALLELBEZIEHUNG PROZEDURALER AUFENTHALT RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT SCHEINEHE STREITGEGENSTAND VERFAHRENSGEGENSTAND VERTRETUNGSMACHT WIEDERVERHEIRATUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 32 AuG Art. 42 AuG Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art. 83 AuG Art. 8 EMRK § 54 Abs. I VRG Art. 31 VZAE · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3