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VB.2018.00013 • VG ZH VB.2018.00013 KI-generiert

Late Appeal Due to Negligence in Service Date Determination

Geschäftsnummer VB.2018.00013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a prior decision not to consider an appeal because it was filed late. The appeal deadline began the day after the revocation of the residency permit was served, and a misplaced return receipt addressed to someone else did not alter this fact. The court found that the appellant's representative was negligent in failing to ascertain the correct service date, and therefore, the appeal for reinstatement of the deadline was also filed too late.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | [Nichteintreten wegen verpasster Rekursfrist] Die Rekursfrist begann am Tag nach der Zustellung der Verfügung durch die Polizei zu laufen. Daran vermag der wohl fälschlicherweise im Dossier abgelegte Rückschein, adressiert an einen anderen Empfänger, nichts zu ändern. Der Rekurs erweist sich als verspätet, weshalb die Rekursabteilung zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist (E. 2). Der Vertreter ist dazu verpflichtet, im Rahmen der Fristberechnung das Zustellungsdatum der fristauslösenden Anordnung abzuklären, ansonsten grobe Nachlässigkeit vorliegt. Es besteht daher kein Raum für eine Fristwiederherstellung. Zudem hat der Vertreter die Frist für das Gesuch um Wiederherstellung verpasst (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist Rückkehrrecht grobe Fahrlässigkeit Bewilligungsentzug Verspätungsausschluss verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 AuG

The court used this provision to determine the start of the deadline for appeal, which was missed by the appellant.

§ 7 Abs. II lit. a VRG

This provision likely relates to the calculation of deadlines and the court used it to justify its decision on the missed appeal deadline.

§ 12 Abs. II VRG

This provision likely concerns the conditions for restoration of rights and was used to deny the request for restoration due to gross negligence.

§ 22 Abs. I VRG

This provision, likely related to deadlines, was used to determine that the request for restoration of rights was also filed too late.

§ 22 Abs. II VRG

This provision, likely related to deadlines, was used to determine that the request for restoration of rights was also filed too late.

§ 70 VRG

This provision likely concerns the imposition of costs or fees in legal proceedings and was used in the final ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00013

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00013 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · [Nichteintreten wegen verpasster Rekursfrist] Die Rekursfrist begann am Tag nach der Zustellung der Verfügung durch die Polizei zu laufen. Daran vermag der wohl fälschlicherweise im Dossier abgelegte Rückschein, adressiert an einen anderen Empfänger, nichts zu ändern.

Der Rekurs erweist sich als verspätet, weshalb die Rekursabteilung zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist (E. 2). Der Vertreter ist dazu verpflichtet, im Rahmen der Fristberechnung das Zustellungsdatum der fristauslösenden Anordnung abzuklären, ansonsten grobe Nachlässigkeit vorliegt. Es besteht daher kein Raum für eine Fristwiederherstellung. Zudem hat der Vertreter die Frist für das Gesuch um Wiederherstellung verpasst (E. 3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FRISTENLAUF NACHFRIST WIEDERHERSTELLUNGSFRIST · Rechtsnormen:

· Art. 90 AuG § 7 Abs. II lit. a VRG § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 70 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3