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VB.2018.00012 • VG ZH VB.2018.00012 KI-generiert

Municipality's Standing to Appeal Social Assistance Reduction Upheld

Geschäftsnummer VB.2018.00012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a social assistance case, the court affirmed the municipality's standing to appeal a decision regarding the reduction of basic needs. The lower court had found the reduction disproportionate and reversed it because the recipient was able to increase their work hours shortly after the reduction and subsequently found a stable job. The court found the lower court's proportionality assessment to be lawful and upheld its decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs. Beschwerdelegitimation der Gemeinde bejaht (E. 1). Die Vorinstanz hat aufgrund der Umstände des Einzelfalls (insb. aufgrund der Umstände, dass die Beschwerdegegnerin kurz nach Verfügung der Kürzung ihr Pensum erhöhen konnte und in der Zwischenzeit eine existenzsichernde Arbeitsstelle finden konnte) die Kürzung für unverhältnismässig befunden und diese aufgehoben. Die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und erfolgte rechtmässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Kürzung der Sozialhilfe Beschwerdelegitimation Fürsorgegemeinde Sozialarbeit Verhältnismässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 89 Abs. I BGG

Used to establish the legitimacy of the municipality's appeal.

§ 24 Abs. I lit. a SHG

Basis for the decision regarding the reduction of social assistance.

§ 7 Abs. I VRG

Used to assess the proportionality of the reduction.

§ 21 Abs. II VRG

Used to evaluate the proportionality of the reduction in the specific circumstances of the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00012

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00012 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.07.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs. Beschwerdelegitimation der Gemeinde bejaht (E. 1). Die Vorinstanz hat aufgrund der Umstände des Einzelfalls (insb. aufgrund der Umstände, dass die Beschwerdegegnerin kurz nach Verfügung der Kürzung ihr Pensum erhöhen konnte und in der Zwischenzeit eine existenzsichernde Arbeitsstelle finden konnte) die Kürzung für unverhältnismässig befunden und diese aufgehoben. Die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und erfolgte rechtmässig (E. 4).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSSUCHE AUFLAGE BESCHWERDELEGITIMATION BESCHWERDERECHT GEMEINDEBESCHWERDE KÜRZUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SOZIALHILFE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 89 Abs. I BGG § 24 Abs. I lit. a SHG § 7 Abs. I VRG § 21 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4