Residence Permit Denial and Marriage Status for Non-Citizen with Prior Illegal Stay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed the decision to deny a permanent residence permit to a non-European national who had resided in the country since 2006, including an illegal period until 2011 after disregarding a deportation order, despite subsequently marrying a citizen in 2011. The court reasoned that the concurrent extension of the current residence permit while denying the permanent permit was not inherently contradictory, as both status changes depend on similar conditions, including the prohibition of abuse of rights and the absence of grounds for revocation. Although the applicant repeatedly and grossly violated foreign police regulations through his prior illegal stay, this alone, especially after marriage and without subsequent criminal activity, did not constitute a serious breach of public safety and order warranting absolute denial of the permanent permit, leading to a partial approval and remand for re-evaluation.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung | [Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, aber Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für einen 1975 geborenen und seit 2006 in der Schweiz lebenden Angehörigen eines aussereuropäischen Staats, der sich in Missachtung der Wegweisung bis 2011 illegal im Land aufgehalten und im selben Jahr eine Schweizerin geheiratet hat.] Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter gleichzeitiger Verweigerung der Niederlassungsbewilligung stellt, auch wenn die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen erfüllt wären, per se kein widersprüchliches Verhalten der Behörden dar. Sowohl die Erteilung der Niederlassungsbewilligung als auch die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind - mit Ausnahme des zeitlichen Erfordernisses - von denselben Voraussetzungen abhängig. Beide stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots und des Vorliegens von Widerrufsgründen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat in zwar fortgesetzter und grober Weise gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen, ist jedoch daneben und nach seiner Heirat nicht (mehr) straffällig geworden. Mit dem illegalen vorehelichen Aufenthalt allein ist kein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) gegeben (E. 2.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur erneuten Entscheidung (E. 3 und E. 4).
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KI-generiertCited in relation to the conditions for granting a settlement permit.
Cited in relation to the conditions for granting a settlement permit.
Cited in relation to grounds for revocation/refusal of permits.
Cited in relation to grounds for revocation/refusal of permits.
Cited as a fundamental right relevant to the decision.
Cited as a fundamental right relevant to the decision.
Cited as a convention right relevant to the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00011
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00011 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · [Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, aber Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für einen 1975 geborenen und seit 2006 in der Schweiz lebenden Angehörigen eines aussereuropäischen Staats, der sich in Missachtung der Wegweisung bis 2011 illegal im Land aufgehalten und im selben Jahr eine Schweizerin geheiratet hat.] Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter gleichzeitiger Verweigerung der Niederlassungsbewilligung stellt, auch wenn die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen erfüllt wären, per se kein widersprüchliches Verhalten der Behörden dar.
Sowohl die Erteilung der Niederlassungsbewilligung als auch die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind - mit Ausnahme des zeitlichen Erfordernisses - von denselben Voraussetzungen abhängig. Beide stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots und des Vorliegens von Widerrufsgründen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat in zwar fortgesetzter und grober Weise gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen, ist jedoch daneben und nach seiner Heirat nicht (mehr) straffällig geworden. Mit dem illegalen vorehelichen Aufenthalt allein ist kein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) gegeben (E. 2.3).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur erneuten Entscheidung (E. 3 und E. 4). · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG STATUSWECHSEL VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. III AuG Art. 51 Abs. I lit. b AuG Art. 63 lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 13 BV Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2