Social Assistance Recipient Ordered to Cease Self-Employed Acting Work
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a directive requiring an appellant receiving social assistance to cease self-employed work as an actor, finding insufficient concrete evidence that the appellant would soon achieve economic self-sufficiency through this occupation. The court reasoned that social assistance is not intended to support freelance artists until a breakthrough, regardless of how promising their work appears or how reasonable the hope of securing a role may be, thus affirming the admissibility of the instruction to abandon the self-employment and seek employment.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit als Schauspieler aufzugeben. Es liegen zu wenig konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft durch seine Tätigkeit als Schauspieler wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen könnte. Zudem ist es nicht Aufgabe der Sozialhilfe, freischaffende Künstler bis zu ihrem Durchbruch zu unterstützen, mag ihre Tätigkeit auch noch so vielversprechend und die Hoffnung, eine Rolle zu erhalten, nicht unbegründet sein. Die Weisung zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und zur Stellensuche ist zulässig (E. 4). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is implicitly the basis for the decision regarding social assistance and the measures imposed, as the case concerns social assistance ('Sozialhilfe').
This provision is implicitly the basis for the decision regarding the social assistance received and the conditions attached to it.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00005
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00005 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit als Schauspieler aufzugeben. Es liegen zu wenig konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft durch seine Tätigkeit als Schauspieler wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen könnte. Zudem ist es nicht Aufgabe der Sozialhilfe, freischaffende Künstler bis zu ihrem Durchbruch zu unterstützen, mag ihre Tätigkeit auch noch so vielversprechend und die Hoffnung, eine Rolle zu erhalten, nicht unbegründet sein. Die Weisung zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und zur Stellensuche ist zulässig (E. 4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE DOLMETSCHER ERFOLG GLEICHBEHANDLUNG KÜNSTLER/-IN RENTABILITÄT SCHAUSPIELER SELBSTÄNDIG ERWERBENDER SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SOZIALHILFE ÜBERSETZUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 21 SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3