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VB.2018.00004 • VG ZH VB.2018.00004 KI-generiert

Social Assistance Recoupment Based on Retroactive Disability Pension to Adult Child

Geschäftsnummer VB.2018.00004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the non-admissibility of an objection to a premium reduction statement, rooted in the recoupment of social assistance based on subsequent disability insurance (IV) pension back payments received by an adult child. The court reasoned that the entitlement to the child's IV pension belongs to the main pensioner and, for an adult child, its purpose is to support vocational training, enabling the disabled parent to meet maintenance obligations, meaning the adult child could have requested direct payment. Since the claimant benefited financially, either directly or indirectly, from the retroactive pension payments, a reimbursement claim under the relevant social assistance law was justified, as social welfare authorities have discretion to reclaim funds, provided it is reasonable, and the justifications for the recovery in this case were deemed factual and not arbitrary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Nichteintreten betreffend Abrechnung Prämienverbilligung (E. 1.3). Der Anspruch einer IV-Kinderrente steht dem Stammrentner zu. Zweck der Kinderrente für volljährige Kinder ist die Förderung der beruflichen Ausbildung. Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen können. Volljährige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich selbst zu verlangen. Es ist davon auszugehen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin ihr die Nachzahlungen der Kinderrenten wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt hatte zukommen lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit die Auszahlung der Rente direkt an sich selber verlangen können. Sie befindet sich deshalb in einer verbesserten finanziellen Situation, und ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG ist gegeben (E. 3.2). Weiter können öffentliche und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden. Eine Abtretungserklärung ist somit nicht notwendig (E. 3.3). Die Kann-Formulierung von § 27 Abs. 1 lit. a SHG bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe zurück zu verlangen, auch wenn die SKOS-Richtlinien empfehlen, Leistungen, welche zur Förderung der Integration gewährt wurden, nicht zurückzufordern. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer angemessen und verhältnismässig sein. Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar und sind daher nicht missbräuchlich (E. 4.2-4.4). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.

Schlagwörter

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rückwirkende Sozialhilfe Anspruch auf Invalidenrente Versicherungsleistung der Sozialversicherung Elternrente Volljährigenunterhalt Rentenkürzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27 Abs. I lit. a SHG

The court found a basis for demanding reimbursement of social assistance based on this provision, as the appellant was in an improved financial situation.

Art. 29 Abs. II BV

This provision was cited, but its specific application in the final order is not detailed; however, it is listed in the section summarizing the legal norms applied.

Art. 35 Abs. IV IVG

This provision was cited, but its specific application in the final order is not detailed; however, it is listed in the section summarizing the legal norms applied.

Art. 82 Abs. I IVV

This provision was cited, but its specific application in the final order is not detailed; however, it is listed in the section summarizing the legal norms applied.

Art. 85bis Abs. I IVV

This provision was cited, but its specific application in the final order is not detailed; however, it is listed in the section summarizing the legal norms applied.

§ 8 Abs. I SHG

This provision was cited, but its specific application in the final order is not detailed; however, it is listed in the section summarizing the legal norms applied.

§ 10 SHG

This provision was cited, but its specific application in the final order is not detailed; however, it is listed in the section summarizing the legal norms applied.

Art. 3 Abs. II lit. b ZUG

This provision was cited, but its specific application in the final order is not detailed; however, it is listed in the section summarizing the legal norms applied.

§ 71ter Abs. III AHVV

This provision was cited, but its specific application in the final order is not detailed; however, it is listed in the section summarizing the legal norms applied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00004

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00004 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Nichteintreten betreffend Abrechnung Prämienverbilligung (E. 1.3). Der Anspruch einer IV-Kinderrente steht dem Stammrentner zu. Zweck der Kinderrente für volljährige Kinder ist die Förderung der beruflichen Ausbildung. Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen können.

Volljährige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich selbst zu verlangen. Es ist davon auszugehen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin ihr die Nachzahlungen der Kinderrenten wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt hatte zukommen lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit die Auszahlung der Rente direkt an sich selber verlangen können. Sie befindet sich deshalb in einer verbesserten finanziellen Situation, und ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG ist gegeben (E. 3.2).

Weiter können öffentliche und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden. Eine Abtretungserklärung ist somit nicht notwendig (E. 3.3). Die Kann-Formulierung von § 27 Abs. 1 lit. a SHG bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe zurück zu verlangen, auch wenn die SKOS-Richtlinien empfehlen, Leistungen, welche zur Förderung der Integration gewährt wurden, nicht zurückzufordern.

Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer angemessen und verhältnismässig sein. Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar und sind daher nicht missbräuchlich (E. 4.2-4.4). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTRAG AUFSICHTSBEHÖRDE AUSSICHTSLOSIGKEIT AUSSTAND BEWEISANTRAG ERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM ERMESSENSÜBERPRÜFUNG INTEGRATIONSMASSNAHMEN KINDERRENTE PRÄMIENVERBILLIGUNG RENTENNACHZAHLUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT RÜGEPRINZIP SOZIALVERSICHERUNGSLEISTUNGEN STREITGEGENSTAND WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 71ter Abs. III AHVV Art. 29 Abs. II BV Art. 35 Abs. IV IVG Art. 82 Abs. I IVV Art. 85bis Abs. I IVV § 8 Abs. I SHG § 10 SHG § 27 Abs. I lit. a SHG Art. 3 Abs. II lit. b ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3