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VB.2018.00003 • VG ZH VB.2018.00003 KI-generiert

Social Assistance Repayment Claim for Premium Subsidies Based on Child's Pension Benefits

Geschäftsnummer VB.2018.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a situation concerning the repayment of social assistance, specifically regarding a settlement for premium subsidies. The court reasoned that an IV child's pension benefits the primary beneficiary and is intended to help cover maintenance obligations for adult children pursuing education, who can also request direct payment. Since it was presumed the recipient benefited indirectly from these payments, and she could have requested direct payment, her financial situation was improved, justifying a claim for reimbursement. Furthermore, social assistance agencies that provided advance payments can claim reimbursement from subsequent pension payments without a formal assignment, and while reimbursement is at the discretion of the relevant authority, the reasons provided in this case were deemed objectively justified and proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Nichteintreten betreffend Abrechnung Prämienverbilligung (E. 1.3). Der Anspruch einer IV-Kinderrente steht dem Stammrentner zu. Zweck der Kinderrente für volljährige Kinder ist die Förderung der beruflichen Ausbildung. Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen können. Volljährige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich selbst zu verlangen. Es ist davon auszugehen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin ihr die Nachzahlungen der Kinderrenten wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt hatte zukommen lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit die Auszahlung der Rente direkt an sich selber verlangen können. Sie befindet sich deshalb in einer verbesserten finanziellen Situation und ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG ist gegeben (E. 3.2). Weiter können öffentliche und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden. Eine Abtretungserklärung ist somit nicht notwendig (E. 3.3). Die Kann-Formulierung von § 27 Abs. 1 lit. a SHG bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässsig bezogene Sozialhilfe zurückzuverlangen, auch wenn die SKOS-Richtlinien empfehlen, Leistungen, welche zur Förderung der Integration gewährt wurden nicht zurückzufordern. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer angemessen und verhältnismässig sein. Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar und sind daher nicht missbräuchlich (E. 4.2-4.4). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Kinderrente Kinderalimenten Abschlagszahlungen Schadenregulierung individuelle Prämienverbilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27 Abs. I lit. a SHG

Basis for establishing a claim for reimbursement of social assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00003

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Nichteintreten betreffend Abrechnung Prämienverbilligung (E. 1.3). Der Anspruch einer IV-Kinderrente steht dem Stammrentner zu. Zweck der Kinderrente für volljährige Kinder ist die Förderung der beruflichen Ausbildung. Der invalide Elternteil soll damit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllen können.

Volljährige Kinder sind zudem berechtigt, die Auszahlung der Kinderrente direkt an sich selbst zu verlangen. Es ist davon auszugehen, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin ihr die Nachzahlungen der Kinderrenten wenn nicht direkt, so indirekt für ihren Unterhalt hatte zukommen lassen. Auch hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volljährigkeit die Auszahlung der Rente direkt an sich selber verlangen können. Sie befindet sich deshalb in einer verbesserten finanziellen Situation und ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG ist gegeben (E. 3.2).

Weiter können öffentliche und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden. Eine Abtretungserklärung ist somit nicht notwendig (E. 3.3). Die Kann-Formulierung von § 27 Abs. 1 lit. a SHG bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässsig bezogene Sozialhilfe zurückzuverlangen, auch wenn die SKOS-Richtlinien empfehlen, Leistungen, welche zur Förderung der Integration gewährt wurden nicht zurückzufordern.

Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer angemessen und verhältnismässig sein. Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar und sind daher nicht missbräuchlich (E. 4.2-4.4). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTRAG AUFSICHTSBEHÖRDE AUSSICHTSLOSIGKEIT AUSSTAND BEWEISANTRAG ERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM ERMESSENSÜBERPRÜFUNG INTEGRATIONSMASSNAHMEN KINDERRENTE PRÄMIENVERBILLIGUNG RENTENNACHZAHLUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT RÜGEPRINZIP SOZIALVERSICHERUNG STREITGEGENSTAND UNTERHALT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

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