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VB.2018.00002 • VG ZH VB.2018.00002 KI-generiert

Advance Payment Recovery from Disability Pensions

Geschäftsnummer VB.2018.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Public and private welfare agencies that provide advance payments for social assistance can claim retroactive payments of disability pensions up to the amount of their advance payments without requiring an assignment from the recipient. While social assistance law allows for the recovery of lawfully received benefits, this recovery must be reasonable and proportionate, and authorities have considerable discretion in considering equity. In this case, the grounds presented by the defendant and the lower court for demanding repayment were deemed objectively justified and comprehensible, not constituting an abuse of discretion. Consequently, further evidence was unnecessary as the appeal primarily concerned the application of the law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Nichteintreten betreffend Abrechnung der Prämienverbilligung (E. 1.3). Öffentliche und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden. Eine Abtretung durch den Beschwerdeführer war somit nicht erforderlich (E. 3.2). Die Kann-Formulierung von § 27 Abs. 1 lit. a SHG bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe zurück zu verlangen, auch wenn die SKOS-Richtlinien empfehlen, Leistungen, welche zur Förderung der Integration gewährt wurden, nicht zurückzufordern. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer angemessen und verhältnismässig sein. Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar und sind daher nicht missbräuchlich (E. 4.2-4.4). Da der Beschwerdeführer hauptsächlich Fragen der Rechtsanwendung gerügt hat, kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden (E. 7). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.

Schlagwörter

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Invalidenrentenzahlung rückwirkende Sozialhilfe Abschlagszahlungen öffentlich-rechtliche Leistung Rückerstattung von Ergänzungsleistungen Abtretung einer Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited as the legal basis for rejecting the request for further evidence because the case mainly concerns questions of law application and the appeal is hopeless.

§ 27 Abs. I lit. a SHG

Cited as the legal basis for the discretionary power of the competent municipality to reclaim lawfully received social assistance.

§ 27 Abs. II SHG

Cited in conjunction with § 27 Abs. I lit. a SHG regarding the discretionary powers in matters of equity considerations for social welfare offices.

§ 50 Abs. II VRG

Cited regarding the rejection of the appeal due to hopelessness.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Nichteintreten betreffend Abrechnung der Prämienverbilligung (E. 1.3). Öffentliche und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden.

Eine Abtretung durch den Beschwerdeführer war somit nicht erforderlich (E. 3.2). Die Kann-Formulierung von § 27 Abs. 1 lit. a SHG bringt zum Ausdruck, dass es im Ermessen des zuständigen Gemeinwesens liegt, rechtmässig bezogene Sozialhilfe zurück zu verlangen, auch wenn die SKOS-Richtlinien empfehlen, Leistungen, welche zur Förderung der Integration gewährt wurden, nicht zurückzufordern. Eine solche Rückerstattung muss allerdings immer angemessen und verhältnismässig sein. Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu.

Die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zur Begründung der Rückforderung anführen, erscheinen sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar und sind daher nicht missbräuchlich (E. 4.2-4.4). Da der Beschwerdeführer hauptsächlich Fragen der Rechtsanwendung gerügt hat, kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden (E. 7). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENBEIZUG ANTRAG AUSSICHTSLOSIGKEIT AUSSTANDSBEGEHREN BEWEISABNAHME ERMESSENSSPIELRAUM ERMESSENSÜBERPRÜFUNG INTEGRATION INTEGRATIONSZULAGE PRÄMIENVERBILLIGUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT RÜGEPRINZIP SOZIALVERSICHERUNGSLEISTUNGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 85bis Abs. I IVV Art. 85bis Abs. II lit. b IVV § 8 Abs. I SHG § 10 SHG § 27 Abs. I lit. a SHG § 27 Abs. II SHG § 50 Abs. II VRG Art. 3 Abs. II lit. b ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3