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VB.2018.00001 • VG ZH VB.2018.00001 KI-generiert

Residency Restriction Appeal: Procedural Defect and Scope of Restriction

Geschäftsnummer VB.2018.00001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning a residency restriction (Eingrenzung) imposed on an individual, which was initially adjusted to cover three different municipality areas without prior consultation. The court ruled that while the authority violated the right to be heard by not consulting the individual before or immediately after adjusting the restriction order, this procedural defect was curable on appeal because the legal situation regarding the necessary scope of the restriction was previously unclear. Given the appellant's criminal record, a restriction to the territory of a single municipality was deemed permissible due to the significant public interest, and the court found no justification for restricting the individual to more than one municipality, thus partially granting the appeal and confirming the restriction to a single municipal area.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (G.-Nr. GI170260-L) | Eingrenzung auf die Gemeindegebiete Uster, Kloten resp. Lindau; rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anpassung einer Eingrenzungsverfügung; alternative Eingrenzung auf drei unterschiedliche Gemeindegebiete. Grundsätzlich muss die einzugrenzende Person nicht nur bei der erstmaligen Eingrenzung, sondern auch bei der Anpassung der Eingrenzungsverfügung vorgängig angehört werden. In besonderen Fällen ist es ausnahmsweise zulässig, eine Anpassungsverfügung ohne vorgängige Anhörung zu erlassen; diesfalls muss das rechtliche Gehör im Nachhinein zeitnah gewährt werden (E. 2.2). Im vorliegenden Fall wurde der Gehörsanspruch verletzt, da weder vorgängig noch nachträglich eine Anhörung stattfand. Die (nicht schwerwiegende) Gehörsverletzung konnte jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden; die Rechtslage war bislang ungeklärt (E. 2.3). Voraussetzungen der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (E. 3.1 ff.). Mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist eine Eingrenzung auf das Gebiet einer Gemeinde grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse daran vergleichsweise schwer wiegt (E. 3.4.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf mehr als eine Gemeinde einzugrenzen wäre. Es ergibt sich auch keine Notwendigkeit für ein solches Vorgehen aus den Akten. Der Beschwerdeführer ist auf das Gebiet einer Gemeinde einzugrenzen (E. 3.4.2). Nichteintreten auf das Entschädigungsbegehren wegen Verletzung von Grundrechten; dieser Anspruch ist auf dem Zivilweg zu verfolgen (E. 4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Gemeindebehörden Verfahrensrechte Eingrenzung Aufenthaltsbestimmungsrecht Verwaltungsvergehen Strafregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. I lit. b AuG

This provision sets the legal prerequisites for confinement (Eingrenzung), which was addressed in the substance of the decision.

Art. 10 Abs. II BV

This fundamental right provision was cited in relation to the petitioner's situation, although the final outcome focused on healing a procedural breach.

Art. 29 Abs. II BV

This fundamental right provision regarding the right to be heard (rechtliches Gehör) was cited in relation to the procedural flaw identified and subsequently cured.

Art. 36 BV

This fundamental right provision was cited in the context of the petitioner's situation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00001

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.04.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. GI170260-L) · Eingrenzung auf die Gemeindegebiete Uster, Kloten resp. Lindau; rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Anpassung einer Eingrenzungsverfügung; alternative Eingrenzung auf drei unterschiedliche Gemeindegebiete. Grundsätzlich muss die einzugrenzende Person nicht nur bei der erstmaligen Eingrenzung, sondern auch bei der Anpassung der Eingrenzungsverfügung vorgängig angehört werden.

In besonderen Fällen ist es ausnahmsweise zulässig, eine Anpassungsverfügung ohne vorgängige Anhörung zu erlassen; diesfalls muss das rechtliche Gehör im Nachhinein zeitnah gewährt werden (E. 2.2). Im vorliegenden Fall wurde der Gehörsanspruch verletzt, da weder vorgängig noch nachträglich eine Anhörung stattfand. Die (nicht schwerwiegende) Gehörsverletzung konnte jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden; die Rechtslage war bislang ungeklärt (E. 2.3). Voraussetzungen der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG (E. 3.1 ff.).

Mit Blick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist eine Eingrenzung auf das Gebiet einer Gemeinde grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse daran vergleichsweise schwer wiegt (E. 3.4.1).

Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf mehr als eine Gemeinde einzugrenzen wäre. Es ergibt sich auch keine Notwendigkeit für ein solches Vorgehen aus den Akten. Der Beschwerdeführer ist auf das Gebiet einer Gemeinde einzugrenzen (E. 3.4.2).

Nichteintreten auf das Entschädigungsbegehren wegen Verletzung von Grundrechten; dieser Anspruch ist auf dem Zivilweg zu verfolgen (E. 4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG EINGRENZUNG GEMEINDE HEILUNG RAYON RECHTLICHES GEHÖR STRAFFÄLLIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AuG Art. 10 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV Art. 36 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2