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VB.2017.00873 • VG ZH VB.2017.00873 KI-generiert

Social Assistance Appeal Dismissed for Unappealable Procedural Issues and Untimely Recusal Request

Geschäftsnummer VB.2017.00873
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning social assistance where the appellant sought to re-litigate the denial of funding for a lawyer, an issue not raised in the prior appeal, and where a belated request for recusal of the social assistance authority based on perceived bias, partly due to a criminal complaint against an official, was deemed inadmissible and insufficient to warrant returning the case. Furthermore, the court upheld the lower instance's refusal to rule on the appeal because the underlying matter involved non-appealable procedural orders compelling the appellant to provide information regarding property ownership, and the request for waiver of court fees was denied due to the unlikelihood of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe Die Verweigerung der beantragten Kostengutsprache für einen Anwalt hat die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht angefochten. Darauf kann sie im Beschwerdeverfahren nicht zurückkommen, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.3). In den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren lässt sich kein genügendes - und falls überhaupt - ein jedenfalls verspätet vorgebrachtes Ausstandsbegehren gegen die Vorsteherin der Sozialbehörde und ihre Behördenmitglieder erkennen. Ohnehin lässt das Einreichen einer Strafanzeige gegen eine Amtsperson diese nicht als befangen erscheinen (E. 2.3). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik den Antrag stellt, die Sache sei wegen Befangenheit der Besetzung der Sozialbehörde an die Vorinstanz zurückzuweisen, handelt es sich dabei um einen neuen, verspätet vorgebrachten Antrag. Von einer Rückweisung der Sache ist daher abzusehen (E. 2.4). Indem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung aufforderte, traf sie verfahrensleitende Anordnungen zur Klärung der Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Liegenschaftenbesitz der Beschwerdeführerin. Solche verfahrensleitenden Anordnungen sind nicht anfechtbar, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eintrat (E. 4.2). Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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verspätetes Ausstandsbegehren Sozialhilfe verfahrensrechtliche Fragen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Strafanzeige Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 52 Abs. I VRG

The court decided not to enter into the merits of the appeal because the contested procedural orders are not appealable according to this provision.

§ 5a VRG

The court denied the request for free legal aid based on this provision due to the hopelessness of the case.

§ 20 Abs. I VRG

This provision is cited in relation to the rejection of the request for free legal aid, although the primary ground for denial appears to be § 5a VRG.

§ 18 SHG

This provision is related to the substantive social assistance matter, but the final order explicitly dismisses the appeal where entered, confirming the overall decision structure.

§ 18 Abs. I SHG

This provision is related to the substantive social assistance matter, but the final order explicitly dismisses the appeal where entered, confirming the overall decision structure.

§ 18 Abs. III SHG

This provision is related to the substantive social assistance matter, but the final order explicitly dismisses the appeal where entered, confirming the overall decision structure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00873

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00873 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe Die Verweigerung der beantragten Kostengutsprache für einen Anwalt hat die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht angefochten. Darauf kann sie im Beschwerdeverfahren nicht zurückkommen, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.3).

In den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren lässt sich kein genügendes - und falls überhaupt - ein jedenfalls verspätet vorgebrachtes Ausstandsbegehren gegen die Vorsteherin der Sozialbehörde und ihre Behördenmitglieder erkennen. Ohnehin lässt das Einreichen einer Strafanzeige gegen eine Amtsperson diese nicht als befangen erscheinen (E. 2.3). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik den Antrag stellt, die Sache sei wegen Befangenheit der Besetzung der Sozialbehörde an die Vorinstanz zurückzuweisen, handelt es sich dabei um einen neuen, verspätet vorgebrachten Antrag.

Von einer Rückweisung der Sache ist daher abzusehen (E. 2.4). Indem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung aufforderte, traf sie verfahrensleitende Anordnungen zur Klärung der Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Liegenschaftenbesitz der Beschwerdeführerin. Solche verfahrensleitenden Anordnungen sind nicht anfechtbar, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eintrat (E. 4.2). Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

· --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT AUSKUNFTSPFLICHT AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN SOZIALHILFE STREITGEGENSTAND VERFAHRENSLEITENDE ANORDNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 SHG § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. III SHG § 5a VRG § 20 Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4