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VB.2017.00872 • VG ZH VB.2017.00872 KI-generiert

Inmate Placement Dispute Upheld Due to Correctional Director Discretion

Geschäftsnummer VB.2017.00872
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An inmate challenged the decision to keep him in a high-security unit, arguing for placement in a less restrictive setting, but the court upheld the detention in the security department because the correctional facility director has discretion over inmate placement, and the assessment that the inmate's psychological instability, past non-compliance with medication, and negative experiences in more open settings made a less supervised placement premature and inappropriate was not demonstrably flawed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verbleib in Sicherheitsabteilung | Verbleib in Sicherheitsabteilung. Die Anstaltsdirektion entscheidet, auf welcher Abteilung ein Insasse untergebracht wird. Dieser hat keinen Anspruch auf eine Unterbringung seiner Wahl (E. 2.1). Die Einschätzung des Beschwerdegegners (und auch der Vorinstanz) kann nicht geradezu als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, wonach ein vergleichsweise offeneres, weniger überwachendes Setting wie dasjenige der Übergangsgruppe aufgrund der psychischen Instabilität, dem teilweise schwierigen Vollzugsverhalten (Nichteinnahme der Medikamente) und der negativen Erfahrungen im offeneren Setting der Integrationsgruppe für den Beschwerdeführer zurzeit nicht angezeigt bzw. verfrüht sei (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt Strafaufschub Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ermessen der Verwaltung negativer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 Abs. I StGB

The appeal was dismissed based on the assessment of the need for continued placement in a secure unit, as determined under this article.

§ 20 Abs. II StJVG

This provision concerning the placement authority was implicitly applied in the reasoning leading to the final decision.

§ 92 Abs. I JVV

This provision was cited in the context of the legal norms relevant to the decision regarding placement.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00872

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00872 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Verbleib in Sicherheitsabteilung · Verbleib in Sicherheitsabteilung. Die Anstaltsdirektion entscheidet, auf welcher Abteilung ein Insasse untergebracht wird. Dieser hat keinen Anspruch auf eine Unterbringung seiner Wahl (E. 2.1). Die Einschätzung des Beschwerdegegners (und auch der Vorinstanz) kann nicht geradezu als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, wonach ein vergleichsweise offeneres, weniger überwachendes Setting wie dasjenige der Übergangsgruppe aufgrund der psychischen Instabilität, dem teilweise schwierigen Vollzugsverhalten (Nichteinnahme der Medikamente) und der negativen Erfahrungen im offeneren Setting der Integrationsgruppe für den Beschwerdeführer zurzeit nicht angezeigt bzw. verfrüht sei (E. 3.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG HAUSORDNUNG NORMALVOLLZUG PSYCHISCHE INSTABILITÄT SICHERHEITSABTEILUNG SICHERUNGSZWECK · Rechtsnormen: · § 92 Abs. I JVV Art. 75 Abs. I StGB § 20 Abs. II StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4