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VB.2017.00868 • VG ZH VB.2017.00868 KI-generiert

Moot Provisional Seizure Appeal and Denial of Free Legal Aid Upheld

Geschäftsnummer VB.2017.00868
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the provisional seizure of a dog and the refusal of free legal aid because the subsequent issuance of a definitive seizure order rendered the challenge to the provisional measure moot, thus eliminating the appellant's legal interest in that specific part of the appeal. Furthermore, the court upheld the lower instance's cost ruling after a summary review found no obvious error, and affirmed the rejection of free legal proceedings and representation because the appellant possessed an account intended for retirement savings, which constituted available assets despite the appellant receiving a disability pension, thereby disqualifying them from demonstrating the requisite indigence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hundehaltung | Vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes; unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz. Inzwischen hat der Beschwerdegegner die definitive Beschlagnahmung des Hundes der Beschwerdeführerin angeordnet, weshalb das Rechtschutzinteresse daran, die vorsorgliche Beschlagnahmung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung anzufechten, während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). Da sich der Entscheid der Vorinstanz aufgrund einer summarischen Prüfung nicht als offensichtlich falsch bzw. nicht ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt, ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (E. 3). Die Rekurserhebung war zwar nicht geradezu aussichtslos, allerdings fehlt es an der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere verfügt die Beschwerdeführerin über ein Freizügigkeitskonto; dieses Alterskapital könnte sie sich als Bezügerin einer Invalidenrente auszahlen lassen, weshalb ihr dieses Vermögen bei der Beurteilung der Mittellosigkeit anzurechnen ist. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung somit zurecht ab (E. 4). Abweisung UP/URB.

Schlagwörter

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vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Reihenfolge der Pfändung Bedürftigkeit gesetzliche Vertretung Sachentziehung Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. II FZV

This provision is listed in the cited legal norms, but the dispositive does not explicitly rely on it for the final order; therefore, it must be excluded based on the rules.

§ 16 VRG

This provision is listed in the cited legal norms, but the dispositive does not explicitly rely on it for the final order; therefore, it must be excluded based on the rules.

§ 21 VRG

This provision is listed in the cited legal norms, but the dispositive does not explicitly rely on it for the final order; therefore, it must be excluded based on the rules.

§ 49 VRG

This provision is listed in the cited legal norms, but the dispositive does not explicitly rely on it for the final order; therefore, it must be excluded based on the rules.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00868

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00868 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.05.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung · Vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes; unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz. Inzwischen hat der Beschwerdegegner die definitive Beschlagnahmung des Hundes der Beschwerdeführerin angeordnet, weshalb das Rechtschutzinteresse daran, die vorsorgliche Beschlagnahmung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung anzufechten, während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen ist.

Die Beschwerde ist diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). Da sich der Entscheid der Vorinstanz aufgrund einer summarischen Prüfung nicht als offensichtlich falsch bzw. nicht ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt, ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (E. 3). Die Rekurserhebung war zwar nicht geradezu aussichtslos, allerdings fehlt es an der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere verfügt die Beschwerdeführerin über ein Freizügigkeitskonto; dieses Alterskapital könnte sie sich als Bezügerin einer Invalidenrente auszahlen lassen, weshalb ihr dieses Vermögen bei der Beurteilung der Mittellosigkeit anzurechnen ist.

Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung somit zurecht ab (E. 4).

Abweisung UP/URB. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT BESCHLAGNAHME DEFINITIVE BESCHLAGNAHMUNG FREIZÜGIGKEITSKONTO GEGENSTANDSLOSIGKEIT HUNDEHALTUNG KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN MITTELLOSIGKEIT RECHTSSCHUTZINTERESSE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERMÖGEN VORSORGLICHE BESCHLAGNAHME · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. II FZV § 16 VRG § 21 VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3