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VB.2017.00862 • VG ZH VB.2017.00862 KI-generiert

Municipal Council Reconstitution and Recusal Challenge Dismissed

Geschäftsnummer VB.2017.00862
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged the mid-term reconstitution of a municipal council and their subsequent reassignment to a different primary department, arguing the initial administrative body failed to consider them an affected party, but the court found that the challenge to the reconstitution decision, while permissible due to the need for legal protection, did not show that the appellant's personal rights were violated, leading to the dismissal of the appeal; further, a recusal request against the district council president, lodged for the first time before the administrative court, was deemed time-barred and thus forfeited, and the proceedings were not deemed free of charge as the dispute did not concern personnel law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Neukonstituierung des Gemeinderats Schönenberg | [Der Beschwerdegegner konstituierte sich während der Amtsdauer neu; der Beschwerdeführer wehrte sich hierauf gegen die Zuweisung einer anderen "Hauptabteilung". Die Vorinstanz erachtete den Beschwerdeführer als durch die Neukonstituierung nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen.] Das erst vor Verwaltungsgericht gestellte Ausstandsbegehren gegen den Bezirksratspräsidenten erweist sich als verspätet, die Geltendmachung des entsprechenden Ausstandsgrunds mithin als verwirkt (E. 2). Die Gerichtspraxis lässt die Anfechtung des Konstituierungsbeschlusses einer Behörde - obwohl keine Verfügung bzw. Anordnung im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes - zu, wenn das Rechtsschutzinteresse es gebietet; vorliegend ist der Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt (E. 3). Keine Kostenlosigkeit des Verfahrens, da es sich nicht um eine personalrechtliche Streitigkeit handelt (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Wiederwahl von Staatsbediensteten Gemeindeversammlung Ausstand von Staatsanwälten Leitverfahren Subrogation des Gemeinwesens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 VRG

This provision was applied for the non-granting of costs in the administrative appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00862

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00862 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.03.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Neukonstituierung des Gemeinderats Schönenberg · [Der Beschwerdegegner konstituierte sich während der Amtsdauer neu; der Beschwerdeführer wehrte sich hierauf gegen die Zuweisung einer anderen "Hauptabteilung". Die Vorinstanz erachtete den Beschwerdeführer als durch die Neukonstituierung nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen.] Das erst vor Verwaltungsgericht gestellte Ausstandsbegehren gegen den Bezirksratspräsidenten erweist sich als verspätet, die Geltendmachung des entsprechenden Ausstandsgrunds mithin als verwirkt (E. 2).

Die Gerichtspraxis lässt die Anfechtung des Konstituierungsbeschlusses einer Behörde - obwohl keine Verfügung bzw. Anordnung im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes - zu, wenn das Rechtsschutzinteresse es gebietet; vorliegend ist der Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt (E. 3). Keine Kostenlosigkeit des Verfahrens, da es sich nicht um eine personalrechtliche Streitigkeit handelt (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AMTSDAUER KONSTITUIERUNG NEUKONSTITUIERUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE · Rechtsnormen:

· § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3