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VB.2017.00859 • VG ZH VB.2017.00859 KI-generiert

Right to be Heard Violated Due to Uninformed Risk Assessment and Consideration of Erased Convictions

Geschäftsnummer VB.2017.00859
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court found a violation of the right to be heard because the applicant was not informed about a risk assessment and given an opportunity to comment on it, and that erased prior convictions were improperly considered. Furthermore, the court held that the risk assessment was not sufficiently current to justify its use in the decision for conditional release, and that the applicant's progress raised doubts about its validity. Without a current expert assessment, the risk of recidivism and danger to the public could not be determined, thus requiring the prior consultation of the expert commission. The court granted the appeal in part and remanded the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Dem Beschwerdeführer wurde der Beizug der Risikobeurteilung der AFA für den Entscheid über die bedingte Entlassung nicht angezeigt und er konnte sich nicht dazu äussern. Insofern liegt eine Gehörsverletzung vor (E. 3.3). Die aus dem Strafregister gelöschten Vorstrafen des Beschwerdeführers wurden nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt (E. 4.3). Der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz hätten nicht auf das Gutachten und die Risikobeurteilung der AFA abstellen dürfen, da aufgrund der positiv zu würdigenden Fortschritte des Beschwerdeführers zumindest Zweifel an deren Aktualität besteht (E. 5.5.2). Ohne eine aktuelle Einschätzung einer Fachperson lässt sich die Rückfallgefahr und damit die Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz bzw. bereits der Beschwerdegegner 1 eine Empfehlung der Fachkommission gemäss Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB einholen müssen (E. 5.6). Gewährung URB (E. 6.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Risikobewertung Gemeingefahr Verwendungsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wiederholungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. I StGB

The court partially granted the appeal and remitted the case because the decision on conditional release should not have relied on the risk assessment of the AFA without consulting the specialist commission.

Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB

The court ruled that the previous instance should have obtained a recommendation from the specialist commission regarding the risk of recidivism.

Art. 62d Abs. II StGB

The court ruled that the applicant was not informed about the risk assessment and thus could not comment on it, leading to a violation of the right to be heard.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00859

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00859 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.04.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Dem Beschwerdeführer wurde der Beizug der Risikobeurteilung der AFA für den Entscheid über die bedingte Entlassung nicht angezeigt und er konnte sich nicht dazu äussern. Insofern liegt eine Gehörsverletzung vor (E. 3.3).

Die aus dem Strafregister gelöschten Vorstrafen des Beschwerdeführers wurden nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt (E. 4.3). Der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz hätten nicht auf das Gutachten und die Risikobeurteilung der AFA abstellen dürfen, da aufgrund der positiv zu würdigenden Fortschritte des Beschwerdeführers zumindest Zweifel an deren Aktualität besteht (E. 5.5.2). Ohne eine aktuelle Einschätzung einer Fachperson lässt sich die Rückfallgefahr und damit die Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz bzw. bereits der Beschwerdegegner 1 eine Empfehlung der Fachkommission gemäss Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB einholen müssen (E. 5.6).

Gewährung URB (E. 6.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · AKTUALITÄT BEDINGTE ENTLASSUNG BEDINGTE HAFTENTLASSUNG FACHKOMMISSION GEHÖRSVERLETZUNG GEMEINGEFÄHRLICHKEIT GUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG VORSTRAFEN · Rechtsnormen: · Art. 62d Abs. II StGB Art. 75a StGB Art. 86 StGB Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. II StGB Art. 369 StGB Art. 369 Abs. VII StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3