Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00854 • VG ZH VB.2017.00854 KI-generiert

Tender Transparency Violation in Reference Evaluation

Geschäftsnummer VB.2017.00854
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public tender for desktop devices, the court reviewed a challenge concerning the evaluation of award criteria, specifically addressing the transparency obligation. The court recognized the significant discretion held by the awarding authority in defining criteria and determining the most economically advantageous bid, limiting its review to illegality rather than the appropriateness of the decision; however, the court found that the authority violated the transparency principle by deviating from the announced sub-criteria for evaluating references (size, complexity, and relevance/currency), instead relying primarily on qualitative assessments from reference contacts, rather than comparing references based on their comparability to the current contract as implied by the tender documents. Consequently, the court upheld the appeal, ordered a recalculation of the reference evaluation based on the defined sub-criteria, which resulted in the appellant's offer being ranked first, and remanded the case for a new contract award decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Beschaffung von Desktop-Geräten: Bewertung der Zuschlagskriterien; Transparenzgebot. Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht ein (E. 3). Dass die Grösse eines Desktop-Gerätes in die Zuschlagsbewertung einbezogen wird, erscheint sachgerecht und ist die Gewichtung dieses Aspekts mit absoluten 2,4 % nicht zu beanstanden (E. 5.3). Mit ihrem Verweis auf Grösse, Komplexität und Aktualität der Referenzen hat die Vergabebehörde in den Submissionsunterlagen drei Unterkriterien bekanntgegeben. Diese bleiben für die Bewertung der Angebote verbindlich. Dass sie grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien trifft, ändert daran nichts. Die Vergabebehörde hat die eingereichten Referenzen nur am Rande nach der Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Auftrag bewertet; grundsätzlich bewertete sie diese nach der qualitativen Beurteilung durch die Auskunftspersonen. Dieses von den Ausschreibungsunterlagen abweichende Vorgehen stellt eine Verletzung des submissionsrechtlichen Transparenzgebots dar (E. 6.2). Die Korrektur der Bewertung der Referenzen hat anhand der drei vorgegebenen Unterkriterien Grösse, Komplexität und Aktualität zu erfolgen. Gemäss dem korrigierten Resultat kommt das Angebot der Beschwerdeführerin vor demjenigen der Mitbeteiligten auf Platz 1 zu liegen (E. 7). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung.

Schlagwörter

KI-generiert
Erneute Prüfung der Angebote Antrag zum Vertragsabschluss Zuschlagskriterien Vergabe öffentlicher Aufträge Transparenz und Zugang zu Dokumenten Verweisungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 16 IVöB

This provision is cited as a legal norm within the decision, although its direct application in the dispositive is implied through the ruling on the tender process.

§ 33 SubmV

This provision is cited as a legal norm within the decision, likely relating to the evaluation criteria or procedure.

§ 20 Abs. I VRG

This provision is cited as a legal norm within the decision, likely relating to the administrative procedure or review.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00854

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00854 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschaffung von Desktop-Geräten: Bewertung der Zuschlagskriterien; Transparenzgebot. Die Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum.

In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht ein (E. 3). Dass die Grösse eines Desktop-Gerätes in die Zuschlagsbewertung einbezogen wird, erscheint sachgerecht und ist die Gewichtung dieses Aspekts mit absoluten 2,4 % nicht zu beanstanden (E. 5.3). Mit ihrem Verweis auf Grösse, Komplexität und Aktualität der Referenzen hat die Vergabebehörde in den Submissionsunterlagen drei Unterkriterien bekanntgegeben. Diese bleiben für die Bewertung der Angebote verbindlich.

Dass sie grundsätzlich keine Pflicht zur Bekanntgabe detaillierter Unterkriterien trifft, ändert daran nichts. Die Vergabebehörde hat die eingereichten Referenzen nur am Rande nach der Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Auftrag bewertet; grundsätzlich bewertete sie diese nach der qualitativen Beurteilung durch die Auskunftspersonen. Dieses von den Ausschreibungsunterlagen abweichende Vorgehen stellt eine Verletzung des submissionsrechtlichen Transparenzgebots dar (E. 6.2). Die Korrektur der Bewertung der Referenzen hat anhand der drei vorgegebenen Unterkriterien Grösse, Komplexität und Aktualität zu erfolgen.

Gemäss dem korrigierten Resultat kommt das Angebot der Beschwerdeführerin vor demjenigen der Mitbeteiligten auf Platz 1 zu liegen (E. 7). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN BEWERTUNG QUALITÄT REFERENZAUSKÜNFTE REFERENZEN SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZGEBOT UNTERKRITERIEN VERGLEICHBARKEIT ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 16 IVöB § 33 SubmV § 20 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3