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VB.2017.00853 • VG ZH VB.2017.00853 KI-generiert

Cantonal Bar Registration for Relocated Attorneys Upheld

Geschäftsnummer VB.2017.00853
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to strike an attorney from the cantonal bar registry due to the lack of a business address in that canton, reasoning that when an attorney relocates their office from one canton to another, they must register in the canton of the new address and be deleted from the former, with the exception that if a firm has multiple offices, the attorney must register where their primary professional focus lies. This requirement does not violate the right to free market access or freedom of establishment under federal law, as registered attorneys can practice throughout Switzerland without further authorization, and the issue of disciplinary jurisdiction is irrelevant to the registration requirement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Löschung im Anwaltsregister | Löschung im Anwaltsregister mangels Geschäftsadresse im Kanton Zürich Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.2). Verlegt ein Anwalt sein Büro unter Aufgabe seiner bisherigen Geschäftsadresse von einem Kanton in einen anderen, so hat er sich im Kanton der neuen Geschäftsadresse in das dortige Anwaltsregister eintragen zu lassen. Im Kanton der ehemaligen Geschäftsadresse ist die Eintragung zu löschen. Nur wenn ein Anwalt in einer Kanzlei tätig ist, die über mehrere Büros verfügt, ist er zwingend in demjenigen Kanton einzutragen, in dem er persönlich seinen beruflichen Schwerpunkt und somit sein Hauptbüro hat (E. 5.1). Dadurch wird weder das Recht auf freien Marktzugang noch die Niederlassungsfreiheit verletzt, können doch Anwälte gemäss Art. 4 BGFA unabhängig davon, in welchem kantonalen Anwaltsregister sie eingetragen sind, in der gesamten Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (E. 5.2). Die Frage der örtlichen Zuständigkeit für ein allfälliges Disziplinarverfahren ist für die Beurteilung der Frage der Eintragung im kantonalen Anwaltsregister nicht von Belang (E. 5.3). Da der Beschwerdeführer nur über eine Geschäftsadresse verfügt, kommt eine Eintragung am Ort seiner überwiegenden Tätigkeit nicht infrage. Mangels Geschäftsadresse im Kanton Zürich ist der Eintrag des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Die Löschung erscheint denn auch nicht unverhältnismässig (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Niederlassungsfreiheit sachliche Unzuständigkeit Streikrecht Wohnsitzwechsel Rechtsstaat Rechtsberuf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. I BGFA

This article is implicitly the basis for the requirement that an attorney must be registered in the canton where their business address is located, leading to the deletion of the previous registration upon moving.

Art. 4 BGFA

Cited in the reasoning regarding the right to free market access, which the court found not violated by the registration requirement.

Art. 5 BGFA

Cited in the reasoning regarding the rule for registration when moving offices between cantons.

Art. 6 BGFA

Cited in the reasoning regarding the conditions for registration in a canton where an attorney has a practice.

Art. 6 Abs. I BGFA

Cited in the reasoning regarding the conditions for registration in a canton where an attorney has a practice.

Art. 9 BGFA

Cited in the reasoning regarding the deletion from the bar register.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in the reasoning regarding the alleged violation of the right to be heard.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00853

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00853 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.07.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Löschung im Anwaltsregister · Löschung im Anwaltsregister mangels Geschäftsadresse im Kanton Zürich Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.2). Verlegt ein Anwalt sein Büro unter Aufgabe seiner bisherigen Geschäftsadresse von einem Kanton in einen anderen, so hat er sich im Kanton der neuen Geschäftsadresse in das dortige Anwaltsregister eintragen zu lassen.

Im Kanton der ehemaligen Geschäftsadresse ist die Eintragung zu löschen. Nur wenn ein Anwalt in einer Kanzlei tätig ist, die über mehrere Büros verfügt, ist er zwingend in demjenigen Kanton einzutragen, in dem er persönlich seinen beruflichen Schwerpunkt und somit sein Hauptbüro hat (E. 5.1). Dadurch wird weder das Recht auf freien Marktzugang noch die Niederlassungsfreiheit verletzt, können doch Anwälte gemäss Art. 4 BGFA unabhängig davon, in welchem kantonalen Anwaltsregister sie eingetragen sind, in der gesamten Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (E. 5.2).

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit für ein allfälliges Disziplinarverfahren ist für die Beurteilung der Frage der Eintragung im kantonalen Anwaltsregister nicht von Belang (E. 5.3). Da der Beschwerdeführer nur über eine Geschäftsadresse verfügt, kommt eine Eintragung am Ort seiner überwiegenden Tätigkeit nicht infrage. Mangels Geschäftsadresse im Kanton Zürich ist der Eintrag des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Die Löschung erscheint denn auch nicht unverhältnismässig (E. 5.4).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANWALTSREGISTER GESCHÄFTSADRESSE LÖSCHUNG RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · Art. 4 BGFA Art. 5 BGFA Art. 5 Abs. I BGFA Art. 6 BGFA Art. 6 Abs. I BGFA Art. 9 BGFA Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4