Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00852 • VG ZH VB.2017.00852 KI-generiert

Social Assistance Appeal: Violation of Right to be Heard and Ex Officio Review

Geschäftsnummer VB.2017.00852
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a social assistance matter where the lower court's decision was challenged, confirming that the court can review the contested decision for all legal defects based on the principle of applying the law ex officio, even if not raised by the parties. The court found that the lower authority severely violated the appellant's right to be heard by failing entirely to address the submissions made by the appellant, leading to a partial acceptance of the appeal and a remand of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen, auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden, auch wenn es aufgrund des Rügeprinzips nicht dazu verpflichtet ist (E. 3.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers schwer (E. 3.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Sozialhilfebehörde Teilentscheid Verwaltungsbehörde Verletzung von Parteirechten Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. II BV

Cited in the final orders, indicating a violation of the right to be heard.

§ 7 Abs. IV VRG

Cited in the final orders, relevant to the court's power of review (application of law by virtue of office).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00852

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00852 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen, auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden, auch wenn es aufgrund des Rügeprinzips nicht dazu verpflichtet ist (E. 3.2).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers schwer (E. 3.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSANWENDUNG VON AMTES WEGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 7 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3