Social Assistance Appeal: Violation of Right to be Heard and Ex Officio Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a social assistance matter where the lower court's decision was challenged, confirming that the court can review the contested decision for all legal defects based on the principle of applying the law ex officio, even if not raised by the parties. The court found that the lower authority severely violated the appellant's right to be heard by failing entirely to address the submissions made by the appellant, leading to a partial acceptance of the appeal and a remand of the case.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen, auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden, auch wenn es aufgrund des Rügeprinzips nicht dazu verpflichtet ist (E. 3.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers schwer (E. 3.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the final orders, indicating a violation of the right to be heard.
Cited in the final orders, relevant to the court's power of review (application of law by virtue of office).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00852
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00852 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen, auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden, auch wenn es aufgrund des Rügeprinzips nicht dazu verpflichtet ist (E. 3.2).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers schwer (E. 3.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSANWENDUNG VON AMTES WEGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV § 7 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3