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VB.2017.00851 • VG ZH VB.2017.00851 KI-generiert

Confiscation of Firearms Upheld After Uncontrolled Discharge

Geschäftsnummer VB.2017.00851
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld the definitive confiscation of firearms after an individual discharged two large-caliber revolvers in a stairwell, causing two shots to be fired. The court reasoned that the individual's possession of numerous and sometimes prohibited weapons, coupled with his uncontrolled discharge of firearms and his immediate reach for the weapons instead of contacting authorities, indicated a significant risk of self-harm or harm to others, thereby fulfilling the legal requirements for confiscation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung | Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung: Definitive Einziehung. Nachdem der Beschwerdeführer ein Geräusch gehört haben wollte, begab er sich mit zwei gosskalibrigen Revolvern in das Treppenhaus. Dabei stolperte er, wobei sich zwei Schüsse lösten. Die beiden Revolver sowie weitere Waffen und Munition wurden nach einem Strafverfahren daraufhin vom Statthalteramt beschlagnahmt und definitiv eingezogen, wogegen sich der Beschwerdeführer wehrt. Der Hinderungsgrund einer künftigen Selbst- oder Drittgefährdung leitet sich zunächst aus der grossen Anzahl und auffälligen Beschaffenheit der - teilweise auch verbotenen - Waffen des Beschwerdeführers ab. Zudem schoss er mit zwei Waffen, wenn auch ungewollt, unkontrolliert in die Luft bzw. in eine Tür. Auch aus seinem Verhalten an sich ist auf eine Gefährdung zu schliessen, zumal er sofort zu den Waffen griff, anstatt den Sicherheitsdienst oder die Polizei zu verständigen. Schliesslich ist nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person psychisch oder physisch angeschlagen sein muss, um eine Selbst- oder Drittgefährdung anzunehmen. Aufgrund der Verantwortungslosigkeit und Unsicherheit im Verhalten des Beschwerdeführers ist von einer deutlich erhöhten Selbst- oder Drittgefährdung auszugehen und sind die Voraussetzungen zur Einziehung der Waffen damit erfüllt (E. 5). Grundlagen zur Beschlagnahme (E. 2.1) bzw. Einziehung (E. 2.4) von Waffen sowie zur Selbst- und Drittgefährdung (E. 2.3). Die Vorinstanz ging auf wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist. Diese kann im Beschwerdeverfahren als geheilt erachtet werden, da es dem Beschwerdeführer möglich war, die wichtigen Entscheidgründe der Begründung des angefochtenen Entscheids zu entnehmen und in der Beschwerde diese Punkte erneut vorzubringen. Es erfolgt jedoch eine Berücksichtigung bei den Kostenfolgen (E. 4.5). Teilweise Gutheissung (rechtliches Gehör), im Übrigen Abweisung(Waffeneinziehung).

Schlagwörter

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unbefugter Waffenbesitz Notwehr Beschlagnahme Beschlagnahme von Beweismitteln Wegnahmerecht Einleitung von Stoffen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 WG

Basis for the seizure and confiscation of weapons.

Art. 31 WG

Basis for the confiscation of weapons due to risk of self-endangerment or endangerment of third parties.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00851

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00851 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung · Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung: Definitive Einziehung. Nachdem der Beschwerdeführer ein Geräusch gehört haben wollte, begab er sich mit zwei gosskalibrigen Revolvern in das Treppenhaus. Dabei stolperte er, wobei sich zwei Schüsse lösten.

Die beiden Revolver sowie weitere Waffen und Munition wurden nach einem Strafverfahren daraufhin vom Statthalteramt beschlagnahmt und definitiv eingezogen, wogegen sich der Beschwerdeführer wehrt. Der Hinderungsgrund einer künftigen Selbst- oder Drittgefährdung leitet sich zunächst aus der grossen Anzahl und auffälligen Beschaffenheit der - teilweise auch verbotenen - Waffen des Beschwerdeführers ab. Zudem schoss er mit zwei Waffen, wenn auch ungewollt, unkontrolliert in die Luft bzw. in eine Tür. Auch aus seinem Verhalten an sich ist auf eine Gefährdung zu schliessen, zumal er sofort zu den Waffen griff, anstatt den Sicherheitsdienst oder die Polizei zu verständigen.

Schliesslich ist nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person psychisch oder physisch angeschlagen sein muss, um eine Selbst- oder Drittgefährdung anzunehmen. Aufgrund der Verantwortungslosigkeit und Unsicherheit im Verhalten des Beschwerdeführers ist von einer deutlich erhöhten Selbst- oder Drittgefährdung auszugehen und sind die Voraussetzungen zur Einziehung der Waffen damit erfüllt (E. 5). Grundlagen zur Beschlagnahme (E. 2.1) bzw. Einziehung (E. 2.4) von Waffen sowie zur Selbst- und Drittgefährdung (E. 2.3). Die Vorinstanz ging auf wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist.

Diese kann im Beschwerdeverfahren als geheilt erachtet werden, da es dem Beschwerdeführer möglich war, die wichtigen Entscheidgründe der Begründung des angefochtenen Entscheids zu entnehmen und in der Beschwerde diese Punkte erneut vorzubringen. Es erfolgt jedoch eine Berücksichtigung bei den Kostenfolgen (E. 4.5). Teilweise Gutheissung (rechtliches Gehör), im Übrigen Abweisung(Waffeneinziehung). · --- · Stichworte: · BESCHLAGNAHME DRITTGEFÄHRDUNG EINZIEHUNG FEUERWAFFE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR WAFFE WAFFENBESCHLAGNAHME WAFFENBESITZ WAFFENEINZIEHUNG WAFFENGESETZ · Rechtsnormen:

· Art. 8 WG Art. 8 Abs. 2 WG Art. 31 WG Art. 31 Abs. 1 WG Art. 31 Abs. 3 WG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3