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VB.2017.00850 • VG ZH VB.2017.00850 KI-generiert

Property Owner Lacks Current Interest in Compelling Decision on Protected Status

Geschäftsnummer VB.2017.00850
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner initiated a legal proceeding seeking to compel the municipality to decide on releasing a property from the communal inventory of protected objects, but the court dismissed the appeal because the petitioner lacked the requisite current interest for such a request. The municipality had previously released the property from its inventory and forwarded the matter, but the higher authority declined to rule because the necessary protection was already established by the designation of the core zone. The court reasoned that the petitioner forfeited planning certainty by subsequently extending a balcony without prior authorization, meaning the request to provoke a decision was solely tied to the subsequent building permit application process, thus demonstrating a lack of current interest required to seek a definitive ruling on protection status under the relevant planning law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung | Provokationsverfahren: Fehlendes aktuelles Interesse. [Der Gemeinderat entliess die Liegenschaft aus dem kommunalen Inventar der Schutzobjekte und überwies die Sache weiter an die Baudirektion. Letztere teilte dem Beschwerdeführer mit, auf den Antrag nicht eingehen zu können, da der erforderliche Schutz bereits mit der Festsetzung der Kernzone erfolgt sei.] Ein Provokationsbegehren führt bei gegebenen aktuellen Interesse zu einem Entscheid über die Schutzwürdigkeit einer inventarisierten Liegenschaft (§ 213 Abs. 1 PBG). Das Provokationsrecht verleiht damit dem Grundeigentümer einen Anspruch auf eine abschliessende Beantwortung der Frage einer Unterschutzstellung und damit Rechts- und Planungssicherheit. Indem der Beschwerdeführer den Balkon an seiner Liegenschaft verlängerte, ohne dazu vorgängig eine Baubewilligung einzuholen, hat er auf die Planungssicherheit verzichtet. Es fehlt ihm das zur Stellung eines Provokationsbegehrens erforderliche aktuelle Interesse, weil das Begehren einzig im Zusammenhang mit dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren steht (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Schutzgesuch Rechtsstellung laufender Zins Eigentumsbeschränkung Rechtssicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 213 Abs. 1 PBG

This provision defines the conditions under which a provocation request leads to a decision on the protectability of inventoried property.

Art. 68 Abs. 2 des Steuerungsreglements des Verwaltungsgerichts

This article was cited for the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 des Steuerungsreglements des Verwaltungsgerichts

This article was cited for the final disposition regarding costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00850

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00850 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.04.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung · Provokationsverfahren: Fehlendes aktuelles Interesse. [Der Gemeinderat entliess die Liegenschaft aus dem kommunalen Inventar der Schutzobjekte und überwies die Sache weiter an die Baudirektion. Letztere teilte dem Beschwerdeführer mit, auf den Antrag nicht eingehen zu können, da der erforderliche Schutz bereits mit der Festsetzung der Kernzone erfolgt sei.] Ein Provokationsbegehren führt bei gegebenen aktuellen Interesse zu einem Entscheid über die Schutzwürdigkeit einer inventarisierten Liegenschaft (§ 213 Abs. 1 PBG).

Das Provokationsrecht verleiht damit dem Grundeigentümer einen Anspruch auf eine abschliessende Beantwortung der Frage einer Unterschutzstellung und damit Rechts- und Planungssicherheit. Indem der Beschwerdeführer den Balkon an seiner Liegenschaft verlängerte, ohne dazu vorgängig eine Baubewilligung einzuholen, hat er auf die Planungssicherheit verzichtet. Es fehlt ihm das zur Stellung eines Provokationsbegehrens erforderliche aktuelle Interesse, weil das Begehren einzig im Zusammenhang mit dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren steht (E. 3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE DENKMALPFLEGE INVENTARENTLASSUNG KANTONALES INVENTAR PLANUNGSSICHERHEIT PROVOKATIONSBEGEHREN ÜBERKOMMUNALES INVENTAR · Rechtsnormen: · Art. 9 Abs. I KNHV Art. 12 Abs. I KNHV § 203 PBG § 205 PBG § 211 PBG Art. 25a RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3